• Seite vorlesen
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Richtlinie Mietförderung

GZ.: A15-000855/2008


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.04.2016 über die Mietförderung für Gründerinnen und Gründer.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 45/2016 wird beschlossen:


Ziel der Förderung
 

Gründungen treiben den Strukturwandel in einem Wirtschaftsraum voran und liefern einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der regionalen Innovationskraft und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für den Wirtschaftsstandort.
Das zentrale Anliegen der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung ist es, die Rahmenbedingungen für Gründerinnen und Gründer in der Stadt so optimal wie möglich zu gestalten und durch diese Förderung die Kosten in der Startphase zu vermindern.
 

Zielgruppe
 

Zielgruppe der Förderung sind Personen die erstmalig eine selbstständige Erwerbsform wählen bzw. jene, die bereits erstmalig gegründet haben. Die Unternehmensgründung muss in Graz stattfinden und darf längstens 5 Jahre vor Einreichung des Förderungsansuchens liegen. Bei Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften muss das für die Mehrheit des Eigenkapitals, bei Personengesellschaften für die Mehrheit der Gesellschafter gelten.
 

Unternehmensgröße
 

Die Zielgruppe ist von der Größe her durch die Definition als Kleinst-Unternehmen mit maximal 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschränkt.
  

Geschäftsfelder
 

Das Unternehmen muss mit innovativen und nachhaltigen Produkten bzw. Dienstleistungen in folgenden Themen  tätig sein: 

  • Mobilitätstechnologie
  • Life Science
  • Energie- und Umwelttechnik
  • Kreativwirtschaft
  • Handel & Tourismus (innovativ und kreativ)
     

Förderfähige Kosten
 

Die Mietkostenförderung ist beschränkt auf die Förderung der Kosten für die Nettomiete von  gewerblichen Flächen, die für die Tätigkeit des Unternehmens notwendig sind. Allfällige Mieterhöhungen innerhalb der Laufzeit und Betriebskosten werden nicht berücksichtigt. Die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Unternehmenskonzeptes ist durch Vorlage und Präsentation des Geschäftsplans im Rahmen eines Steuerungsgremiums darzulegen. Dabei darf an den erforderlichen Fähigkeiten des Förderwerbers/der Förderwerberin kein Zweifel bestehen. Ist der/die FörderwerberIn eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.
 

Förderungsart und Förderintensität
 

Die Förderung wird nach den Vorschriften der Subventionsordnung der Stadt Graz beantragt und beschlossen.
Die Höhe der Förderung beträgt 50% der Nettomietkosten im 1. Jahr, 40% im 2. Jahr und 20% im 3. Jahr nach der Antragstellung.

Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 6.600,--, (es werden monatliche Nettomietkosten pro m² bis zu einem Betrag von maximal € 9,--/ m2 anerkannt).

Damit ergibt sich eine maximale Mietunterstützung von € 3.000,-- im ersten Jahr (€ 250,-- pro Monat), € 2.400,-- im 2. Jahr (€ 200,-- im Monat) und € 1.200,-- im 3. Jahr (€ 100,-- pro Monat).
 

Sonstige Bedingungen
 

Anerkennungsstichtag

Anerkannt werden Mietzahlungen die ab dem Jahr der Antragstellung geleistet werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
 

Mietvereinbarung
 

Grundlage ist eine gültig abgeschlossene Mietvereinbarung zu gewerblichen Zwecken. Gewerbliche Nutzungen von Räumlichkeiten im Rahmen einer Mietvereinbarung zu Wohnzecken (Büro in der eigenen Wohnung) ist von einer Förderung ausgeschlossen.

Art der Auszahlung
 

Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt zum Ende jeden Jahres nach Vorlage der Mietzahlungsnachweise für das betreffende Jahr. Sollte die Mietvereinbarung vor dem Ablauf des dritten Jahres gekündigt werden, und wird keine weitere Mietvereinbarung abgeschlossen, kommt der nicht in Anspruch genommene Betrag nicht mehr zur Auszahlung.
 

Förderabwicklung
 

Zur Bearbeitung des Förderansuchens muss dieses gemeinsam mit einer Geschäftsbeschreibung bei der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung eingereicht werden. Nach einer Präsentation und der nachfolgend positiven Bewertung durch eine Steuerungsgruppe, bestehend aus einem/r VertreterIn der Abteilung und einem/r VertreterIn des Science Parks Graz sowie dem Institut für Entrepreneurship der  Karl-Franzens-Universität Graz wird ein Förderbeschluss durch die Abteilung veranlasst.
 

Subsidiarität, Kumulierung
 

Eine Unterstützung von bereits geförderten Mietkosten ist ausgeschlossen. Ebenso ist bei dieser Förderung auf die Einhaltung der De Minimis Regelung Bedacht zu nehmen.
 

Rechtsanspruch
 

Auf die Förderung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Förderungen die keine Deckung durch das Budget des jeweiligen Jahres finden oder von der Steuerungsgruppe abgelehnt werden, können nicht positiv beschlossen werden.
 

Laufzeit
 

Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie orientiert sich an den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln, die im Rahmen des Eckwertes des jährlichen Budgetbeschlusses der Abteilung fixiert werden.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).