GZ.: A23-028212/2013/0115
Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 für die Förderung von Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von Photovoltaik - Gemeinschaftsanlagen an/bei mehrgeschossigen Objekten mit Wohnnutzung für deren Energieversorgung.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und des Verbrauches fossiler Energieträger im Bereich der Bereitstellung von elektrischer Energie.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderungswerber:in
nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Wohneinheit
Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
6. Wohnnutzfläche
Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages
7. Haushalt
Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften
8. Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage
Eine von einem/r Förderungswerber:in selbst oder einem Dritten errichtete und/oder betriebene gemeinschaftliche Photovoltaikanlage („gemeinschaftliche Erzeugungsanlage" im Sinne einschlägiger gesetzlicher Regelungen) am/beim zu versorgenden Objekt zur Erzeugung von elektrischer Energie, für den Eigenverbrauch im Wohn- und Gemeinschaftsbereich (wie für Beleuchtung, Lift, Waschküche, E-Ladestation oder Vergleichbares) und zur Netzeinspeisung des Stromüberschusses.
9. Eigennutzung
Eine Eigennutzung des am Objekt von der Gemeinschaftsanlage generierten PV-Stromes liegt dann vor, wenn von allen antragsberechtigten Haushalten entsprechende ideelle Anteile am Eigentum an der Anlage bestehen bzw. diese durch eine bereits vorliegende vertragliche Vereinbarung innerhalb von maximal 15 Jahren hergestellt wird und dieser PV-Strom selbst verwendet wird. Die Eigennutzung besteht aus dem Eigenenergieverbrauch im engeren Sinne und der Netzeinspeisung des Stromüberschusses.
§ 3 Förderhöhe und allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Im Falle der Ausschöpfung der finanziellen Mittel der jeweiligen Themenpakete, können vereinzelt reduzierte Fördersätze zu Auszahlung gelangen.
(5) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(6) Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(7) Öffentliche Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(8) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderungsaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung des/r Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug inkl. B-Blatt, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderungswerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht.
(6) Ergeben sich nach der Detailprüfung des Antrags Mängel, muss der Antrag nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt dieser als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird.
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den Förderungsgegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 9 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für den Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenüberprüfungverarbeitung
(1) Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
(2) Es kann dazu kommen, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F., vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die/der Förderungswerber:in ist verpflichtet, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten.
(3) Nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 (Transparenzdatenbankgesetz) kann es auch dazu kommen, dass personenbezogene Daten über Förderungsnehmer:innen veröffentlicht werden müssen.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in
(1) Förderungswerber:innen sind Eigentümer:innen des Förderungsgegenstands. Im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind das
a) Einzelpersonen
b) Personengesellschaften
c) Kapitalgesellschaften
d) Vereine
e) Einzelunternehmen
f) Universitäten
g) Arbeitsgemeinschaften
h) Sonstige Institutionen
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Diese Förderabwicklung kann in einem „einstufigen Verfahren" oder in einem „zweistufigen Verfahren" mit Zusicherung erfolgen.
A) Zweistufiges Verfahren
I) Stufe 1: Vorverfahren und Zusicherung
a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
b) Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3)
z.B.: Grundbuchauszug inkl. B-Blatt
c) Aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag mit überprüfbarer detaillierter technischer Leistungsbeschreibung für den ggst. Förderungsgegenstand
d) Detaillierter Projektbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil (Simulation der Anlage)
e) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild
f) Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)
g) Vollmacht, im Fall einer Einreichung für Dritte z.B. Wohnungseigentümer-gemeinschaften
h) Eine vorläufige Liste der teilnehmenden Haushalte mit folgenden Angaben:
- Objektadresse mit Türnummer (Top-Nummer), Name und Angabe zu Eigennutzung oder keine Eigennutzung (gemäß § 2 Z 9) des PV-Stroms
- nachvollziehbare Zuordnung des jeweiligen ideellen Anteils der Anlage
Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung und Vollständigkeit des Antrages erfolgt eine Zusicherung unter Angabe des maximal möglichen Förderungsbetrages auf Basis der Förderungsrichtlinie mit Zustellnachweis.
Ab Zustellungsdatum der Zusicherung gilt eine Frist von 12 Monaten für die Errichtung der Anlage (die Betriebsbereitschaft der Anlage muss gegeben sein) und für die ordnungsgemäße Einreichung gem. Stufe 2.
In besonders begründeten Ausnahmefällen (lange Genehmigungsabläufe, unerwartete technische und oder rechtliche Schwierigkeiten beim Umbau, Einschränkung bei den Umbauarbeiten und ähnlichem), kann diese Frist auf maximal 13 Monate verlängert werden.
Diese Zusicherung verliert ihre Gültigkeit am Ende des ersten Werktages nach Ablauf der zugesicherten Frist ab Zustellung.
II) Stufe 2: Endprüfung und Auszahlung (ergänzend zu Unterlagen aus Stufe 1)
a) Vollständig bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Förderungsgegenstand. Das Datum der Rechnung darf nicht älter als 3 Monate und muss jünger als das Antragsdatum für die Zusicherung sein.
b) Erforderlichenfalls aktualisierte Unterlagen bei Änderungen in Bezug auf die in Stufe 1 eingereichten Unterlagen, wie Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder Vergleichbares
c) Aktualisierte Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten, wie unter Stufe 1 beschrieben inkl. ZMR-Auszug.
d) Netzzutrittsvertrag , insbesonders mit Angabe der Zählpunktnummer
e) Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag
f) Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Modulen
Der Antrag gilt bei Nichteinhaltung der Frist gem. Pkt. I als zurückgezogen.
B) Einstufiges Verfahren
a) Vollständig ausgefülltes Antragformular
b) Vollständig bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Förderungsgegenstand (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate)
c) Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3) z.B.: Grundbuchauszug inkl. B-Blatt
d)Technischer Anlagenbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh der Anlage und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil anhand einer Simulation
e) Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder Vergleichbares
f) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild
g Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Modulen
h) Vertrag, welcher die Teilnahme an der Gemeinschaftsanlage regelt
i) Netzzutritts- oder Netzzugangsvertrag, insbesondere mit Angabe der Zählpunktnummer
j) Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag
k) Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)
l) Eine aktuelle Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten ist mit den Angaben gem. § 12 Lit A. Stufe 2 vorzulegen.
(m) Vollmacht, im Fall einer Einreichung für Dritte z.B. Wohnungseigentümer-gemeinschaften
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein.
(2) Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.
(3) Gefördert werden dachintegrierte, auf Dächern aufgestellte oder fassadenintegrierte
Photovoltaikanlagen als gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlagen.
(4) Die Ausrichtung der Anlage hat in eine West- bis Ostrichtung zu erfolgen.
(5) Das Objekt muss zumindest 5 Haushalte oder 5 Wohneinheiten haben.
(6) Es müssen zumindest 3 eigenständige Haushalte oder 3 Wohneinheiten je Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.
(7) Alle Genehmigungen für die Wohnnutzung durch die Haushalte liegen vor.
(8) Es muss ein Netzeinspeisevertrag für die gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlage vorliegen bzw. gem. § 12 Lit. A in der Stufe 2
(9) Der rechnerische Nachweis der Jahresenergieerzeugung der Photovoltaikanlage muss zumindest 900 kWh pro kWp, bei fassadenintegrierten Photovoltaikanlage jedoch zumindest 600 kWh pro kWp ergeben.
(10) Über die Jahresertragsdaten der ersten 5 Betriebsjahre sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(11) Anlagen, die nach einem Bürger:innenbeteiligungsmodell errichtet bzw. abgewickelt werden, insbesondere von Versorgungsunternehmen, sind von dieser Förderrichtlinie nicht erfasst.
(12) Bei zwingenden rechtlichen Vorgaben zur Errichtung (Gesetzliche Verpflichtung, Bescheid) erfolgt keine Gewährung einer Förderung.
(13) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Wenn eine Eigennutzung (gem. § 2 Z 9) besteht, dann gilt:
a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 300 Euro pro kWp und anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro je Objekt bzw. aller Objekte einer Liegenschaft.
b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.
c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.
(2) Für Förderungswerber:innen, bei denen keine Eigennutzung (gem. § 2; wie Bauträger, Hausverwaltungen, sonstige Eigentümer:innen und (gewerbliche) Betreiber:innen der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder vergleichbare), und die demnach den produzierten Strom zur Verwendung an anspruchsberechtigte Haushalten im Objekt weitergeben und verrechnen, gilt:
a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 190.‑Euro pro kWp und
anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 20.000.- Euro je Objekt.
b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.
c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.
