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Förderrichtlinie Flexible Kinderbetreuung

GZ: ABI - 039939/2014/0004

Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025, GZ.: ABI-039939/2014/0004 mit der Eltern, die eine sehr flexible und stundenweise Betreuung für ihr Kind benötigen, von der Stadt Graz gefördert werden (Förderrichtlinie Flexible Kinderbetreuung).

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z. 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 68/2025, wird beschlossen:


§ 1 Förderzweck und Anwendungsbereich


(1) Ergänzend zum bestehenden institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungsangebot in Graz (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) bestehen auch Angebote von Vereinen und Institutionen, die eine flexible Betreuung von Kindern ermöglichen.
 
(2) Die Stadt Graz fördert Eltern Erziehungsberechtigte, die für ihr Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Graz eine besonders flexible, stundenweise Betreuung benötigen (weniger als 18 Stunden pro Woche).
 

§ 2 Förderhöhe


(1) Die Höhe der Förderung richtet sich wie folgt nach dem monatlichen Familiennettoeinkommen:

Tarife für das Betreuungsjahr 2025/2026

Stufe Monatliches Familieneinkommen Förderung für 17 Std. Block
1. Stufe bis  €  2.837,00 € 70,32
2. Stufe € 2.837,01 bis € 3.783,00 € 53,12
3. Stufe € 3.783,01 bis € 4.729,00 € 35,93
4. Stufe € 4.729,01 bis € 5.675,00 € 17,19
5. Stufe ab € 5.675,01 € 0,00


(2)  Sind mehrere Kinder in einer flexiblen Betreuungseinrichtung, erfolgt die Rückstufung um eine Berücksichtigt werden Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil (bezogen auf das Kind, für das eine Förderung gewährt wird) Familienbeihilfe bezieht.

(3)  Die maßgeblichen Einkommen sowie die monatlichen Förderbeiträge werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex des vergangenen Jahres indexiert und quartalsmäßig abgerechnet.

(4)  Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie besteht


§ 3 Bemessungsgrundlage


(1)  Als Bemessungsgrundlage für die Förderung der flexiblen Kinderbetreuung wird das monatliche Familiennettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden, gegenüber dem Kind, für das die Förderung beantragt wird, unterhaltspflichtigen Familienangehörigen

(2)  Als Familieneinkommen gilt das Nettoeinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Leistungen von Pensionsversicherungsanstalten Pensionskassen, Studienbeihilfe, Wochengeld, Kinderbetreu- ungsgeld, Krankengeld, erhaltene Unterhaltsleistungen von geschiedenen Ehegatten und für Kinder.

(3)  Neben dem Basisbezug zählen auch Provisionen und steuerpflichtige Nebeneinkommen, über den Monatsbezug hinausgehende zusätzliche Monatsbezüge sowie andere regelmäßig gewährte (und daher einen Teil des Bezugs bildende) Zulagen (z.B. Erschwerniszulage, Verwaltungsdienstzulage, Nachtdienstzulage) und Überstundenpauschalen zum Nettoeinkommen.

(4)  Nicht zum Nettoeinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld nach Bundes- oder Landesgesetz, nicht regelmäßige Zulagen (z.B. Jubiläumsgeld, Aufwandsentschädigungen, sowie nicht regelmäßige Überstundenbezüge), Sonderzulagen, und 14. Monatsgehalt und Unterhaltsverpflichtungen, die an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind.

(5)  Im Falle eines gerichtlich festgesetzten Doppelresidenzmodells werden von beiden Elternteilen jeweils 50 % des Nettoeinkommens Ein allfällig bestehender Ausgleichsunterhalt wird ergänzend in die Berechnung einbezogen. In diesem Fall sind die erforderlichen Einkommens- und sonstigen Nachweise von beiden Elternteilen vorzulegen.


§ 5 Pflichten des Fördernehmers/der Fördernehmerin

(1)  Als Nachweis sind vorzulegen:

  1. Bei unselbstständig Erwerbstätigen gilt der Jahreslohnzettel des Vorjahres oder die Lohn- oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate als Grundlage der Berechung.

  2. Bei selbstständig Erwerbstätigen gilt der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres als Grundlage der Berechnung.

  3. Bei Nicht-Erwerbstätigen gelten die jeweils aktuellen Belege (z.B. Nachweis der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Nachweis des Kinderbetreuungsgeldes, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Pensionsabschnitt, Studienbeihilfen- ..) als Grundlage für die Berechnung.

  4. Als Nachweis für Unterhaltszahlungen das Doppelresidenzmodell ist ein Gerichtsbeschuss oder eine gerichtlich genehmigte bzw. vor dem Jugendamt abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung vorzuglegen. Bloße Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Eltern sind nicht ausreichend.

  5. Als Nachweis für eine Rückstufung ist eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sowie eine Bestätigung über die flexible Kinderbetreuung (z.B. Sammelpass)

(2)  Erweisen sich die von der Förderwerberin/dem Förderwerber vorgelegten Nachweise als unvollständig oder mangelhaft, ist die Förderwerberin/der Förderwerber unter Bekanntgabe der maßgeblichen Gründe und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung oder Ergänzung Wird dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgezogen.


§ 6 Rückforderungsrechte

(1)  Die Stadt Graz hat das Recht, ausbezahlte Beträge zurückzufordern, wenn die Gewährung dieser Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder sonst seitens der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers gegenüber der Stadt Graz vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben gemacht wurden.
 
(2)  Widerrufene Förderungen sind innerhalb der von der Stadt Graz festgelegten Frist zurückzuzahlen. Die Stadt kann vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 2 % verrechnen.


§ 7 Wertsicherung


Die Abteilung für Bildung und Integration wird ermächtigt, pro Betreuungsjahr eine Valorisierung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) durchzuführen und zu verlautbaren.


§ 8 Inkrafttreten

(1)  Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.11.2025 rückwirkend mit Beginn des Betreuungsjahr 2025/2026 in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Gemeinderates vom 18.09.2014,
GZ: ABI-012651/2018/0007, in der zuletzt geltenden Fassung, mit der Eltern, die eine sehr flexible und stundenweise Betreuung für ihr Kind benötigen, von der Stadt Graz gefördert werden, außer Kraft.

 

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