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Unfallfürsorgesatzung

GZ.: Präs. K-000246/2002/0002


Verordnung
des Gemeinderates vom 03.07.2003 über die Unfallfürsorge für die Bediensteten der Stadt Graz, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgesatzung 2003).

Auf Grund des § 37 a Abs 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl Nr. 30/1957, zuletzt idF LGBl Nr. 1/2003 und des § 21 b des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, LGBl Nr. 30, zuletzt idF LGBl Nr. 6/2003, wird nachstehende Unfallfürsorgesatzung erlassen:


§ 1     Anwendungsbereich und Aufgaben
 

(1)     Den BeamtInnen des Dienststandes wird von der Stadt Graz als Träger der Unfallfürsorge gemäß den im § 37 a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Nr. 30/1957, zuletzt idF LGBl Nr. 1/2003, festgelegten Grundsätzen Unfallfürsorge nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.

(2)     Die Unfallfürsorge wird weiters gemäß § 21 b des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, LGBl Nr. 30, zuletzt idF LGBl Nr. 6/2003, den Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, gewährt.

(3)     Die Unfallfürsorge hat ausreichende Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung und für die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten zu treffen. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung der/s Versehrten in den Arbeitsprozess dienen, getroffen werden (Rehabilitation).


§ 2     Beginn und Ende der Unfallfürsorgepflicht
 

(1)     Die Unfallfürsorgepflicht der Stadt Graz beginnt:

a)      mit der Aufnahme der Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Graz;

b)      mit der Aufnahme der Bediensteten in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz;

c)       für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Bediensteten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung;

d)      für die bereits im privat-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehenden Bediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974 nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, mit 1. März 2003. 

(2)     Die Unfallfürsorgepflicht der Stadt Graz endet, sofern nicht Ansprüche bzw. die Voraussetzungen für solche während der aktiven Dienstzeit entstanden sind, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit dem Ende des Dienstverhältnisses.


§ 3     Leistungen der Unfallfürsorge
 

Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetztes, BGBl Nr. 200/1967, idF BGBl I Nr. 144/2002, sinngemäß.


§ 4     Sicherstellung der Unfallfürsorge im Ausmaß der den BundesbeamtenInnen zukommenden Unfallversicherung
 

Für die nach § 1 Abs 1 und 2 unter die Unfallfürsorgepflicht der Stadt Graz fallenden Bediensteten ist mindestens jene Unfallfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbedienstete vorgesehen ist. Daher sind im Einzelfall vorschussweise jene Leistungen zu gewähren, auf die ein(e) nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz versicherte(r) Bundesbedienstete(r) Anspruch hat.


§ 5     Unfallsanzeige
 

Die Dienststellen haben jeden Dienstunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder zumindest einen Tag dienstunfähig geworden ist, längstens binnen 5 Tagen dem Personalamt anzuzeigen.


§ 6     Ärztliche Untersuchung
 

(1)     Anspruchsberechtigte haben sich über Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens oder des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.

(2)     Die Beurteilung hinsichtlich der Unfallheilbehandlung hat durch die/den Vertrauensärztin/arzt der KFA, hinsichtlich der Gewährung von Renten und sonstigen Leistungen durch die/den Amtsärztin /arzt oder durch ein fachärztliches Gutachten zu erfolgen.

(3)     Im Zuge eines Berufungsverfahrens kann eine fachärztliche Untersuchung des/der Anspruchsberechtigten angeordnet werden.
 

§ 7     Meldepflicht
 

Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen einem Monat der Unfallfürsorgeeinrichtung zu melden.


§ 8     Mittel der Unfallfürsorge
 

Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt  Graz aufzubringen.


§ 9     Unfallfürsorgeausschuss
 

(1)     Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuss zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die DienstnehmerInnen durch je drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuss ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die DienstnehmervertreterInnen sind auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen, die DienstgebervertreterInnen aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied das Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der BeamtInnen müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuss sowohl aus dem Kreis der DienstgebervertreterInnen als auch aus dem Kreis der DienstnehmervertreterInnen ein Mitglied zur(m) Vorsitzenden und ein Mitglied zu ihrer/seinem StellvertreterIn wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreise der DienstgebervertreterInnen als auch aus dem Kreis der DienstnehmervertreterInnen wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit der/dem aus dem Kreis der DienstgebervertreterInnen gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird die/der Vorsitzende von ihrer/seinem dem gleichen Kreis wie die/der angehörende(n) Stellvertreter(in) vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der BeamtInnen angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. 

(2)     Die Sitzungen des Unfallfürsorgeausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen, so oft die Geschäfte dies erfordern. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der(s) Vorsitzenden (StellvertreterIn) und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der(s) Vorsitzenden den Ausschlag. 

(3)     Dem Ausschuss obliegen neben der Feststellung im Einzelfall, dass die Leistungen zu erbringen sind, die im § 10 aufgezählten Aufgaben.


§ 10   Aufgaben des Unfallfürsorgeausschusses
 

(1)     Dem gemäß § 9 eingerichteten Unfallfürsorgeausschuss obliegt unmittelbar: 

  • die Feststellung in jedem anhängig werdenden Fall, dass Leistungen zu erbringen sind,
  • die Zuerkennung besonderer Unterstützungen für die Dauer einer Unfallheilbehandlung,
  • die Zuerkennung des Versehrtengeldes,
  • die Zuerkennung der Versehrtenrente als Dauerrente oder vorläufige Versehrtenrente,
  • die Entscheidung über das Abfinden des Versehrten durch eine Gesamtvergütung,
  • die Entscheidung über die Abfindung von Versehrtenrenten,
  • die Zuerkennung der Zusatzrente für Schwerversehrte,
  • die Zuerkennung des Kinderzuschusses für Schwerversehrte,
  • die Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung,
  • die Neufeststellung von Renten,
  • die Zuerkennung der Versehrtenrente bei mehrfacher Schädigung,
  • die Zuerkennung der Witwenbeihilfe,
  • die Zuerkennung des Sterbegeldes,
  • die Zuerkennung der Witwenrente,
  • die Zuerkennung der Rente der früheren Ehefrau,
  • die Zuerkennung der Waisenrente sowie Feststellungen betreffend die Verschollenheit,
  • die Verwirkung von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge,
  • das Ruhen von Leistungsansprüchen bei Haft,
  • den Beginn und das Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen,
  • den Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen,
  • die Entziehung von Leistungsansprüchen,
  • die rückwirkende Herstellung des den geltenden Bestimmungen entsprechenden Zustandes bei Geldleistungen,
  • den Verfall von Leistungsansprüchen. 

(2)     Die Durchführung aller sonstigen Leistungen aus dem Titel der Unfallfürsorge (Unfallheilbehandlung) hat unter Inanspruchnahme der KFA zu erfolgen. Für die Inanspruchnahme der KFA sind dieser die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen bzw. die anerlaufenen Kosten zu ersetzen. 

(3)     Die Geschäftsführung des Unfallfürsorgeausschusses obliegt dem Personalamt.


§ 11   Rechtszug
 

Über Berufungen gegen Bescheide des Unfallfürsorgeausschusses entscheidet der Gemeinderat. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


§ 12   Schlussbestimmungen
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgesatzung 1967), Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 17/1969, außer Kraft.

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