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Kurzparkzonen Ausnahmegenehmigung, Landesstraßen

GZ: A10/1-066679/2018/0007

Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.08.2018 betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wohnbevölkerung in Kurzparkzonen auf Landesstraßen.

Auf Grund des § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 42/2018 wurde beschlossen:


§ 1
 

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, werden die nachfolgend genannten Teile von Landesstraßen als Gebiete bestimmt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Dauerparken in sämtlichen im jeweiligen Landesstraßenteil gelegenen Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.

 

 

(a) Die Zone 3a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet: 
Eggenberger Gürtel von der Annenstraße bis zur Friedhofgasse
 

(a) Die Zone 5a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet: 
Schönaugürtel von der Conrad-von-Hötzendorf-Straße bis zur Mur
 

(c) Die Zone 6a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet: 
Plüddemanngasse vom Schillerplatz bis zur Koßgasse
Merangasse vom Schillerplatz bis zur Morellenfeldgasse
 

(d) Die Zone 7a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet: 
Merangasse von der Elisabethstraße bis zur Nibelungengasse
Elisabethstraße von der Glacisstraße bis zur Merangasse
 

(e) Die Zone 8a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet: 
Elisabethstraße von der Glacisstraße bis zur Strassoldogasse
Glacisstraße von der Elisabethstraße bis zum Geidorfplatz
Heinrichstraße vom Geidorfplatz bis zur Rosenhaingasse
Bergmanngasse vom Geidorfplatz bis zur Kreuzgasse
Parkstraße von der Jahngasse bis zum Geidorfplatz
Jahngasse von der Wickenburggasse bis zur Parkstraße
Grabenstraße von der Kreuzgasse bis zur Wickenburggasse 
 

(f) Die Zone 9a wird von folgenden Landesstraßenteilen gebildet:
Bergmanngasse vom Geidorfplatz bis zur Kreuzgasse
Grabenstraße von der Kreuzgasse bis zur Wickenburggasse
Jahngasse von der Grabenstraße bis zur Parkstraße
Parkstraße von der Jahngasse bis zum Geidorfplatz
 

(g) Elisabethstraße von der Strassoldogasse bis Merangasse
Merangasse von der Elisabethstraße bis zum Schillerplatz
Plüddemanngasse vom Schillerplatz bis Ruckerlberggasse


§ 2
 

Die mit Verordnung vom 25.01.2016 (Tag der Verordnung), GZ: A10/1-098156/2015/0006 festgelegten Zonen gelten für Ausnahmegenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, in deren Umfang weiter.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2018 in Kraft.

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