GZ: A13-178219/2022/0005
Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2025, mit welchem die Förderungsrichtlinie bezüglich Sportamtsbusse für Grazer Sportvereine festgelegt wird.
Auf Grund des § 45 Abs 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der geltenden Fassung wird beschlossen:
§ 1 Förderungsgegenstand
(1) Gefördert werden Grazer Sportvereine im Rahmen ihrer Jugendarbeit für Fahrten zu
- Wettkämpfen,
- Turnieren,
- Trainingslagern und
- regenerativen Maßnahmen.
(2) Die Verfügbarkeit von Bussen wird nicht garantiert. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 Förderungsantrag
- Der Antrag für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Sportamtsbusses ist ausschließlich mittels des elektronischen Antragsformulars des Sportamts zu stellen.
- Der Antrag kann maximal 3 Monate vor dem angefragten Termin gestellt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten des Förderungsnehmers und -gebers
- Die Busse werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Die Busse dürfen im In- und Ausland gefahren werden und sind ausschließlich für den Personentransport bestimmt.
- Die Busse sind vollkaskoversichert und haben eine Insassenversicherung.Bei Schäden, die durch die Versicherung gedeckt sind, besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 350,00 Euro, der vom Förderungsnehmer zu tragen ist.Bei Schäden bis einschließlich 350,00 Euro rechnet - nach erfolgter Reparatur - der Förderungsgeber mit dem jeweiligen Förderungsnehmer direkt ab.Für Schäden, die durch die Versicherung nicht gedeckt sind, haftet der jeweilige Förderungsnehmer zur Gänze bzw. in vollem Umfang.Nach einem Schadensfall werden Busse einem Förderungsnehmer nur dann erneut zu Verfügung gestellt, wenn alle Selbstbehalte bzw.Abrechnungen dieses Förderungsnehmers bezahlt sind.
- Die zur verkehrs- und betriebssicheren Benützung der Busse erforderlichen Betriebsstoffe wie Treibstoff, Wasser etc. sind vom Förderungsnehmer unter Beachtung der Betriebsanleitung auf eigene Kosten beizustellen, d.h. der Förderungsnehmer übernimmt die Busse vollgetankt und bringt sie wieder vollgetankt zurück. Außerdem sind die Busse in gereinigtem Zustand - innen und außen - zurückzubringen. Öl, Frostschutz für Scheibenwaschanlage und Treibstoffzusatz werden vom Sportamt beigestellt.
- Für Reinigungsmittel und Reinigungszubehör hat der Förderungsnehmer selbst Sorge zu tragen. Bei Rückgabe ohne vorherige Reinigung (innen und/oder außen - zum Innenraum gehören auch die Scheibeninnenseiten!) kann der Förderungsnehmer zur Reinigung in das Sportamt bestellt werden.
- Bei mehrfachen Aufforderungen anlässlich schlechter Busreinigung nach der Rückgabe kann das Sportamt entscheiden, ob dem Förderungsnehmer Busse für einige Zeit nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
- Das Konsumieren von Getränken und Speisen (Naschereien, Obst etc.) in den Bussen ist untersagt.
- Ab der Übernahme der Busse haftet der Förderungsnehmer für alle entstandenen Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Busse stehen.
- Für die Benützung der Busse ist ein gültiger Führerschein der Klasse B erforderlich, der bei der Übernahme vorzuweisen ist. Die Busse dürfen nur im nichtalkoholisierten Zustand abgeholt und gelenkt werden.
- Die Busse befinden sich bei Übergabe in einwandfreiem Zustand, etwaige (nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigende) Mängel werden bei der Übergabe schriftlich festgehalten.
- Sobald an den Bussen unvorhergesehene Mängel auftreten, die einen weiteren Betrieb derselben nicht ermöglichen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen bzw. ist dies dem Förderungsgeber sofort schriftlich (ggf. mit Foto-Dokumentation) an die unter Ziffer 17 angeführte E-Mail-Adresse zu melden. Beeinträchtigungen jedweder Art des Förderungsnehmers durch solche Defekte gehen nicht zu Lasten des Förderungsgebers.
- Im Falle der Verhängung von Polizeistrafen aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften (z.B. Kraftfahrgesetz, Straßenverkehrsordnung) haftet für diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Förderungsnehmer bzw. Fahrzeuglenker, d.h. der Förderungsgeber ist verpflichtet, den gegebenenfalls ermittelnden Exekutivorganen bzw. Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei mehrfachen Vergehen behält sich der Förderungsgeber vor, dem betroffenen Förderungsnehmer künftig keine Busse zur Verfügung zu stellen.
- Bei Unfallbeteiligung mit den Bussen besteht - unabhängig von der Schuldfrage - die Verpflichtung zur ehestmöglichen Meldung an den Förderungsgeber. Ein Unfallbericht durch den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker ist erforderlich (mittels des Formulars „Europäischer Unfallbericht").
- Die Busse dürfen nicht für gewerbliche Personentransporte verwendet werden. Die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen ist nicht erlaubt.
- Das Dauer-Park-Ticket der Busse darf nur zur Ein- und Ausfahrt des Sportamtsbusses verwendet werden (Video-Überwachung). Bei Verlust des Dauer-Park-Tickets sind vom Förderungsnehmer 50,00 Euro an den Tiefgaragenbetreiber zu bezahlen. Sollte der Förderungsnehmer nicht mit dem Dauer-Park-Ticket ein- bzw. ausfahren, hat der Förderungsnehmer die dafür entstandenen Kosten selbst zu tragen.
- Busabholung (Übernahme):
8041 Graz, Ivica-Osim-Platz 3
Montag bis Donnerstag, 8.00 bis 13.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 11.00 UhrAußerhalb dieser Zeiten ist die Übernahme nur nach vorheriger Absprache möglich!
- Busstornierung: Bei Nichtbedarf ist ehestmöglich und zwingend eine Absage telefonisch unter 0316 872-7878 oder per E-Mail an busvergabe@stadt.graz.at an das Sportamt erforderlich.
- Die Rückgabe der Busse hat ausschließlich am Ausgabestandort Sportamt, Ivica-Osim-Platz 3, 8041 Graz zu erfolgen. Die Busse sind samt Schlüssel, Zulassungsbescheinigung (Teil I) und Dauer-Park-Ticket zurückzugeben - die Rückgabe von Schlüssel, Zulassungsbescheinigung (Teil I) und Dauer-Park-Ticket ist auch außerhalb der Öffnungszeiten in einem eigens dafür vorgesehenen Postkasten möglich!
§ 4 Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung
- Die Stadt Graz ist ermächtigt, alle im Förderungsansuchen enthaltenen und für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund der Einwilligung der Betroffenen, zur Erfüllung eines Vertrags, zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs. 1 lit a, b und c bzw. Art 9 Abs. 2 lit a und f DSGVO).
- Die Stadt Graz ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Förderungsempfängern (Name, Zweck und Höhe der Förderung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen (§ 41b Statut der Landeshauptstadt Graz).
§ 5 Gerichtsstand Graz
Für Streitigkeiten, die aus dem durch die Förderung begründeten Rechtsverhältnis entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Förderungsrichtlinie wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.