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Busvergabe Entlehnungsrichtlinien

GZ.: A13-068248/2004/0008


Richtlinien
der Stadt Graz für die Entlehnung von Kleinbussen, die Grazer Sportvereinen im Rahmen der Jugendarbeit auf Grund der Verfügung des Stadtrates vom 28.01.2005 für Fahrten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Auf Grund § 61 Abs 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 45/2016 wurde beschlossen:


(1)
Die Busse werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 
(2) Die Busse dürfen im In- und Ausland gefahren werden und sind für den Personentransport bestimmt. Da die Busse über eine Anhängerkupplung verfügen, sind die für den Sport notwendigen großen sperrigen Utensilien in einem Anhänger zu transportieren und es dürfen keine Sitze ausgebaut werden.

 
(3) Die Busse sind vollkaskoversichert. Im Falle eines Schadens, sowie einer Schadenshöhe über Euro 350,00 (Höhe des Selbstbehaltes) ist dieser Selbstbehalt vom Verein zu tragen. Kleinere Schäden unter Euro 350,00 werden nach erfolgter Reparatur mit dem jeweiligen Verein abgerechnet. Für Schäden, die durch die Versicherung nicht gedeckt sind, haftet der Busentlehner ohnehin. Erst bei Zahlung des Selbstbehaltes bzw. der niedrigeren Schadenssumme wird der Bus wieder an diesen Verein vergeben.

 
(4) Die zur verkehrs- und betriebssicheren Benützung der Busse erforderlichen Betriebsstoffe wie Treibstoff, Wasser etc. sind vom Entlehner unter Beachtung der Betriebsanleitung auf eigene Kosten beizustellen, d.h. sie übernehmen die Busse vollgetankt und bringen sie wieder vollgetankt zurück. Außerdem sind die Busse in gereinigtem Zustand - innen und außen - zurückzubringen. Öl, Frostschutz für Scheibenwaschanlage wird vom Sportamt beigestellt.

 
(5) Für Reinigungsmittel und Reinigungszubehör hat der Entlehner selbst Sorge zu tragen. Bei Rückgabe ohne vorheriger Reinigung (innen und/oder außen - zum Innenraum gehören auch die Scheibeninnenseite!), sind vom Entlehner Euro 20,00 im Sportamt zu erlegen.

 
(6) Bei mehrfacher Aufforderung anlässlich schlechter Busreinigung nach der Rückgabe wird in Erwägung gezogen, dass diesem Entlehner der Bus in nächster Zeit nicht mehr zur Verfügung gestellt wird.

 
(7) Das Konsumieren von Getränken, Speisen, Naschereien, Obst etc. in den Bussen ist nicht gestattet.

 
(8) Der jeweilige Lenker der Busse muss im Besitz eines gültigen Führerscheines sein, wofür dieser gegenüber dem Sportamt die Haftung übernimmt.

 
(9) Die Busse dürfen nur in nichtalkoholisiertem Zustand abgeholt und gelenkt werden lt. Führerscheingesetz.

 
(10) Die Busse befinden sich bei Übergabe in einwandfreiem Zustand, etwaige (nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigende) Mängel werden bei der Übergabe schriftlich festgehalten.

 
(11) Im Falle der Verhängung von Polizeistrafen aufgrund von Verstößen gegen die gültigen Gesetze (z.B. Kraftfahrgesetz, Straßenverkehrsordnung) ist für diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Busentlehner haftbar, d.h. das Sportamt ist verpflichtet, den gegebenenfalls ermittelnden Exekutivorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei mehrfachen Anonymverfügungen kann der Bus diesem Verein in Zukunft nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

 
(12) Sobald an den Bussen unvorhergesehene Mängel auftreten, die einen weiteren Betrieb derselben nicht ermöglichen, oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen bzw. ist dem Sportamt sofort Meldung zu machen. Beeinträchtigungen jedweder Art der Reisenden durch solche Defekte gehen nicht zu Lasten des Sportamtes.

 
(13) Bei Unfallbeteiligung mit den Bussen besteht - unabhängig von der Schuldfrage - die Verpflichtung zur raschest möglichen Meldung an das Sportamt. Ein Unfallbericht durch den am Unfall beteiligten Buslenker ist obligatorisch.

 
(14) Die Fahrzeuge dürfen nicht für gewerbliche Personentransporte verwendet werden. Die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen ist nicht erlaubt.

 
(15) Die Rückgabe hat nur auf dem Ausgabeplatz, Sportamt, Stadionplatz 1, 8041 Graz, bzw. nach getroffener Vereinbarung mit Abgabe des Schlüssels, der Wagenpapiere und der Dauer-Park-Card zu erfolgen.

 
(16) Bei Verlust des Dauer-Park-Tickets sind vom Entlehner Euro 50,00 im Sportamt zu erlegen. Das Dauer-Park-Ticket darf nur zur Ein- und Ausfahrt des Sportamtsbusses verwendet werden (Video-Überwachung).

 
(17) Sollte der Busentlehner nicht mit dem Dauer-Park-Ticket ein- und ausfahren, hat der Fahrer die entstandenen Kosten zu tragen.

 
(18) Gerichtsstand ist Graz.

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