• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof

GZ.: Präs. 010377/2003/0013


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2009 mit der eine Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof erlassen wird.

Auf Grund des § 98 Abs 9 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008 wird verordnet:

TEIL I.

Stellung und Aufgaben des Stadtrechnungshofes


§ 1     Stellung des Stadtrechnungshofes
 

Der Stadtrechnungshof ist vom Gemeinderat zum Zwecke der finanziellen und wirtschaftlichen Kontrolle der Stadtverwaltung eingerichtet. Er ist ein Teil des Magistrates. Der Stadtrechnungshof ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden. 


§ 2     Aufgaben des Stadtrechnungshofes
 

(1)     Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der Gebarung der Stadt (§ 3); diese umfasst auch

1.       die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse (§ 4);

2.       die Kontrolle von Institutionen, an denen die Stadt beteiligt ist oder die sie fördert (§ 5);

3.       die Projektkontrolle (§ 6) und die Projektabwicklungskontrolle (§ 7). 

(2)     Die Überprüfung des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auf einen formellen und einen materiellen Bereich und betrifft die wirtschaftliche, sparsame, zweckmäßige und richtige Gebarung und ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften. 

(3)     Dem Stadtrechnungshof obliegt es auch, aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten, Hinweise auf die Möglichkeit der Vermeidung oder Verminderung von Ausgaben sowie die Möglichkeit der Schaffung oder Erhöhung von Einnahmen zu geben. Der Stadtrechnungshof ist geschäftsführende Abteilung des Kontrollausschusses. 


§ 3     Gebarungskontrolle
 

(1)     Der Gebarungskontrolle unterliegt jede Maßnahme, die finanzielle Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände der Stadt und ihrer Unternehmen hat oder künftig haben kann. 

(2)     Der Überprüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegen die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt und ihrer Unternehmen einschließlich der Wertpapiergebarung, die gesamte Schuldengebarung der Stadt und ihrer Unternehmen sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen einschließlich dessen Bewertung. 

(3)     Die Gebarungskontrolle umfasst

1.       die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben (Abs 4);

2.       die Vermögensprüfung (Abs 5);

3.       die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Aufbau- und Ablauforganisation von städtischem Haushaltswesen und Unternehmen einschließlich der Prüfung der Effektivität von Risikomanagementsystemen und Internen Kontrollsystemen sowie von Kostenrechnungs-, Reporting- und Controllinginstrumenten;

4.       die Prüfung auf Zielerreichung mit dem geringstmöglichen finanziellen Aufwand und den optimalen Personal- und Sachmitteln. 

(4)     Die Rechtmäßigkeit von Einnahmen und Ausgaben ist gegeben, wenn diese vollständig belegt, rechtmäßig zugeordnet, bedeckt, aufwands- bzw. projektgenehmigt und abgewickelt sind sowie die Kassenführung rechnerisch richtig und rechtmäßig ist. 

(5)     Vermögensprüfung ist die Prüfung der Inventarverzeichnisse, Grundstücke, dinglichen Rechte, Wertpapiere und Beteiligungen auf Vollständigkeit, richtigen Nachweis und richtige Bewertung. 

(6)     Die Überprüfung durch den Stadtrechnungshof erstreckt sich auch auf die Gebarungstätigkeit des Gemeinderates, hinsichtlich des beschlossenen Voranschlages jedoch nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften. 

(7)     Bei der Auswahl der Prüfungsgegenstände und der Festlegung von Prüfungsthemen und -schwerpunkten kann sich die/der Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor auf Auswahlverfahren (bewusste Auswahl, allenfalls nach risikoorientierten Gesichtspunkten, stichprobenartige und ähnliche Verfahren) sowie auf Maßnahmen der Systemprüfung (Prüfung von internen Kontrollsystemen und von Organisationsabläufen) stützen; die Wesentlichkeitsgrenze ist im Einzelfall festzulegen. Die Prüfungsstrategie ist durch die/den Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor auf Grundlage des zeitgemäßen Standes der Prüfungslehre und Prüfungstechniken festzulegen und zu dokumentieren. Der Prüfplan (§ 11 Abs 1) ist darauf auszurichten.


§ 4     Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse
 

(1)     Die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse umfasst die formelle und materielle Richtigkeit des Zahlenmaterials, die Einhaltung der im Voranschlag festgelegten Gebarungsgrund-sätze sowie die Einhaltung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften. 

(2)     Die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse hat sich auch auf die wesentlichen Entwicklungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der ausgelagerten Gesellschaften und Betriebe zu erstrecken.


§ 5     Kontrolle von Institutionen 

(1)     Dem Stadtrechnungshof obliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsrechts sowie der Vorschriften der Stadt Graz die Kontrolle der Institutionen (Gesellschaftsbeteiligungen, wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.), an denen die Stadt beteiligt ist oder die sie fördert.

 

(2)     Die Kontrolle von Institutionen, an denen die Stadt beteiligt ist, umfasst insbesondere

1.       die Prüfung auf Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften,

2.       die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung (Grundsatz- und Ausführungsentscheidungen) auf Grundlage der Zweckbindung des Unternehmens bzw. der Institution, insbesondere auch die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Investitionsentscheidungen,

3.       die Prüfung, inwieweit die Aufbau- und Ablauforganisation der Institution für die sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Zielerreichung förderlich ist. 

(3)     Die Prüfung gemäß Abs 2 kann aufbauend auf der Grundlage des Berichtes der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers durchgeführt werden. 

(4)     Die Kontrolle von Institutionen, die die Stadt fördert, umfasst die widmungsgemäße Verwendung der Subvention nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Einhaltung der erteilten Auflagen, Bedingungen und Befristungen.


§ 6     Projektkontrolle


(1)     Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sollkostenberechnungen sowie von Folgekostenberechnungen von Projekten, die die Stadt selbst ausführt, die sie in Auftrag gibt oder bei denen sich die Stadt zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, sofern die Gesamtherstellkosten 0,2 v.H. des Gesamtausgabevolumens des gültigen Voranschlages übersteigen. 

(2)     Als Projekt im Sinne von Abs 1 gilt auch eine Vereinbarung mit einem Dritten über laufende Leistungen, sofern der jährliche Auf-wand hierfür 0,05 % des Gesamtausgabevolumens des gültigen Voranschlages übersteigt. 

(3)     Bei Projekten, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, hat die/der zur Berichterstattung und Antragstellung nach der Referatseinteilung zuständige Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferent Bedarfsanalysen, detaillierte Sollkosten- und Folgekostenberechnungen zu erstellen und diese vor der Aufwands- bzw. Projektgenehmigung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der im Abs. 4 festgelegten Prüffrist dem Stadtrechnungshof vorzulegen. 

(4)     Der Stadtrechnungshof hat diese Unterlagen im Sinne der in § 2 Abs 2 festgelegten Grundsätze zu prüfen und binnen 3 Monaten der/dem zuständigen Stadtsenatsreferentin/ Stadtsenatsreferenten zu berichten. 

(5)     Der Bericht des Stadtrechnungshofes ist Bestandteil des dem Gemeinderat zur Aufwands- bzw. Projektgenehmigung vorgelegten Geschäftsstückes.


§ 7     Projektabwicklungskontrolle
 

(1)     Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Plausibilität und der Effizienz der in den Fachabteilungen eingesetzten Kontroll-systeme zur Steuerung der Projektabwicklung in Bezug auf die Einhaltung der Kosten und Termine bei Projekten im Sinne des § 6 Abs 1. 

(2)     Die/der nach der Referatseinteilung zur Berichterstattung und Antragstellung über das Projekt zuständige Stadtsenatsreferentin/ Stadtsenatsreferent hat den Stadtrechnungshof rechtzeitig vor Beginn der Durchführung des Projekts davon in Kenntnis zu setzen. Die ausführenden Stellen haben den Stadtrechnungshof in das Berichtswesen über Projektfortschritt und Gesamtkostenentwicklung einzubinden; die Form dieses Berichtswesens ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Stadtrechnungshof, Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferent und ausführender Stelle festzulegen. 

(3)     Treten während der Durchführung des Projekts gegenüber der Sollkostenberechnung Überschreitungen von mehr als 10 v.H. auf oder ist mit einer solchen zu rechnen, so ist die/der für die Projektabwicklung nach der Referatseinteilung zuständige Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferent verpflichtet, dies mit ausführlicher Begründung dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben („Gesamtkostenverfolgung"). Das Gleiche gilt für während der Ausführung des Projekts vorgenommene wesentliche Änderungen des Projekts. Kostensteigerungen, die nur auf die Erhöhung der amtlich genehmigten Lohn- und Preiskosten zurückzuführen sind, bleiben davon unberührt. 

(4)     Der Stadtrechnungshof hat die entsprechenden Unterlagen im Sinne der Abs 2 und 3 zu prüfen und binnen eines Monats der/dem zuständigen Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferenten zu berichten. Diese/dieser hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Der Bericht des Stadtrechnungshofes ist mit der Stellungnahme der/des Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferenten dem Kontrollausschuss umgehend zuzuleiten.


TEIL II.

Bedienstete und Organisation des Stadtrechnungshofes


§ 8     Leitung des Stadtrechnungshofes
 

(1)     Die Leitung des Stadtrechnungshofes obliegt der/dem Stadtrechnungshofdirektorin/ Stadtrechnungshofdirektor, im Falle ihrer/ seiner Verhinderung der/dem Stadtrechnungshofdirektorstellvertreterin/Stadtrechnungshofdirektorstellvertreter. 

(2)     Der/dem Leiterin/Leiter des Stadtrechnungshofes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Stadtrechnungshof zur Besorgung zugewiesen sind. 

(3)     Die/der Leiterin/Leiter des Stadtrechnungshofes hat ein Vorschlagsrecht hinsichtlich aller der Beschlussfassung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten, die mit dem Wirkungskreis des Stadtrechnungshofes in sachlichem Zusammenhang stehen. Darunter fallen insbesondere die Erstellung des Voranschlages für den Stadtrechnungshof sowie die Bestellung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes.


§ 9     Bedienstete des Stadtrechnungshofes

 

Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Prüftätigkeit ausschließlich den Weisungen der/des Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektors, im Fall ihrer/seiner Verhinderung der/des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreterin/Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters. 

(2)     Der/dem zu selbstständigen Prüfungen berechtigten Bediensteten (Prüforgan) ist von der/dem Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor ein Dienstausweis mit Lichtbild auszustellen, aus welchem ihre/seine Prüfberechtigung hervorgeht. 

(3)     Den Bediensteten des Stadtrechnungshofes ist jede Mitwirkung an Verwaltungsentscheidungen der Stadt oder Dienststellen und Institutionen, die ihrer Prüfung unterliegen, untersagt. Beratende und empfehlende Stellungnahmen fallen nicht darunter. 

(4)     Neu bestellte Bedienstete des Stadtrechnungshofes dürfen bis zum Ablauf des der Bestellung folgenden Kalenderjahres zur Prüfung ihres früheren Wirkungskreises nicht herangezogen werden. 

(5)     Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes haben die Dienstinteressen auch außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises wahrzunehmen und über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfungsbereich des Stadtrechnungshofes festgestellt werden, der/dem Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor zu berichten.


§ 10   Organisation des Stadtrechnungshofes
 

(1)     Die Organisation des Stadtrechnungshofes wird durch die/den Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor in einem Organigramm festgelegt. 

(2)     Eine/einer der MitarbeiterInnen übt gleichzeitig die Funktion der/des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreterin/ Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters aus.


TEIL III.

Ausübung der Prüfungstätigkeit


§ 11   Prüfungen von Amts wegen
 

(1)     Der Stadtrechnungshof führt Akte der laufenden Gebarungskontrolle von Amts wegen auf Grund eines von der/dem Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor zu erstellenden geheimen Prüfungsplanes aus. 

(2)     Der Stadtrechnungshof führt die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse jährlich wiederkehrend von Amts wegen durch.


§ 12   Prüfungsauftrag
 

Der Stadtrechnungshof hat besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein an die/den Stadtrechnungshofdirektorin/Stadtrechnungshofdirektor gerichteter Prüfungsantrag durch Beschluss des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses erteilt wird. Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich aus dem Prüfungsauftrag.


§ 13   Prüfungsantrag
 

(1)     Der Stadtrechnungshof hat außerdem besondere fallweise Prüfungen durchzuführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird. 

(2)     Ein Prüfungsantrag kann gestellt werden

1.       von mindestens sieben Mitgliedern des Gemeinderates;

2.       von der/dem Bürgermeisterin/ Bürgermeister;

3.       von Mitgliedern des Stadtsenates für Angelegenheiten der ihnen nach der Referatseinteilung zur Besorgung zugewiesenen Geschäftsgruppen;

4.       von den Gemeindemitgliedern im Rahmen einer Kontrollinitiative (§§ 99 a bis g des Statutes der Landeshauptstadt Graz). 

(3)     Prüfungsanträge nach Abs. 2 Z 1 bis 3 sind an die/den Stadtrechnungshofdirektorin/ Stadtrechnungshofdirektor zu richten. Diese/dieser kann den Antrag ablehnen, wenn aus der Begründung nicht schlüssig hervorgeht, dass die Einschaltung des Stadtrechnungshofes erforderlich ist oder wenn bei Durchführung der Prüfung die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes nach §§ 11 und 12 gehindert wird. Die Ablehnung des Prüfungsantrages ist vom Stadtrechnungshof zu begründen.


§ 14   Ablauf der Prüfungen


(1)     Der Stadtrechnungshof verkehrt mit allen seinen Kontrollen unterliegenden Stellen unmittelbar und bestimmt das zur Erreichung des Prüfungszieles erforderliche Verfahren. 

(2)     Die Prüforgane des Stadtrechnungshofes sind berechtigt,

1.       die Prüfungen jederzeit und uneingeschränkt ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen; die jeweiligen Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände bzw. Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind jedoch bei Beginn der Prüfungstätigkeit hiervon in Kenntnis zu setzen;

2.       von allen Bediensteten der Landeshauptstadt Graz jede für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit erforderliche Aufklärung und Auskunft zu verlangen;

3.       in Geschäftsstücke und Behelfe aller Dienststellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen und die Ausfolgung oder Übermittlung von Unterlagen jeder Art, einschließlich aller mittels EDV verarbeiteter Daten, zu verlangen;

4.       im Falle des begründeten Verdachtes auf Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die hiervon betroffenen Unterlagen oder sonstige Beweisstücke sicherzustellen;

5.       im Rahmen der Prüfungserfordernisse Räume, Anlagen, Einrichtungen usw. jederzeit zu betreten und Behältnisse jeglicher Art unverzüglich öffnen zu lassen. 

(3)     Vor Abfassung des Prüfungsberichtes hat der Stadtrechnungshof mit der geprüften Stelle eine Schlussbesprechung über die Feststellungen des Prüfberichtes durchzuführen, es sei denn, die geprüfte Stelle verzichtet auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung. Zur Vereinfachung der Abläufe solcher Schlussbesprechungen können auch Entwurfsfassungen von Prüfberichten („Rohberichte") an die geprüften Stellen übermittelt werden. Festgestellte Mängel geringfügigen Umfanges haben die jeweiligen Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände bzw. Leiterinnen und Leiter der Dienststellen auf Empfehlung des Stadtrechnungshofes zu beheben. Wird der Empfehlung innerhalb einer vom Stadtrechnungshof festzulegenden angemessenen Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, keine Folge geleistet, oder sind die festgestellten Mängel nicht behebbar, so sind auch diese Mängel in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 

(4)     Betreffen die Prüfungsmängel auch andere Stellen, so ist auch diesen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Mängelbehebung iSd Abs. 3 zu geben.


§ 15   Sachverständige, Auskunftspersonen und Amtshilfe
 

(1)     Der Stadtrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung seiner Kontrollen Sachverständige beizuziehen und Amtshilfe bei anderen Stellen anzufordern. 

(2)     Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Stadtrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.


§ 16   Prüfungsberichte
 

(1)     Die Prüfungsberichte des Stadtrechnungshofes haben alle zur Beurteilung der Gebarung erforderlichen und wesentlichen Umstände darzustellen. Jedenfalls sind die bei der Kontrolle getroffenen Feststellungen, mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen der kontrollierten sowie der gemäß § 14 Abs. 4 betroffenen Stellen in den Bericht aufzunehmen, sofern dies für die Aussagekraft des Prüfberichtes erforderlich erscheint. 

(2)     Die Prüfungsberichte haben die in den Prüfungsaufträgen formulierten Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsfragestellungen, die Methoden zur Erlangung von Prüfungsergebnissen sowie die Schlussfolgerungen und Aussagen über die Gebarung der geprüften Stelle übersichtlich darzustellen. 

(3)     Dem Stadtrechnungshof obliegt es, anlässlich seiner Prüfungen Empfehlungen für die Beseitigung von Mängeln, für die Verbesserung der Finanz- und Ertragslage sowie für Verbesserungen in Verwaltungsorganisation und -abläufen abzugeben. 

(4)     In einen Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des/der Überprüften, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist.


§ 17   Vorlage der Berichte
 

(1)     Der Stadtrechnungshof legt seine Berichte über die Gebarungskontrollen (§ 3), Vorprüfung von Rechnungsabschlüssen (§ 4), Kontrollen von Institutionen (§ 5), Überschreitungen von Sollkosten (§ 7 Abs. 3) dem Kontrollausschuss vor. 

(2)     Der Kontrollausschuss bringt gemäß § 67a des Statutes die Berichte der/dem Bürgermeisterin/Bürgermeister und den betroffenen Mitgliedern des Stadtsenates zur Kenntnis und gibt diesen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist, die vier Wochen nicht überschreiten soll. Danach werden die Berichte mit den Stellungnahmen der/des Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferenten dem Gemeinderat zugeleitet. 

(3)     Liegt der Überprüfung durch den Stadtrechnungshof eine Kontrollinitiative im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 4 zu Grunde, so leitet der Kontrollausschuss den Bericht neben dem Gemeinderat auch der/dem Zustellungsbevollmächtigten der Kontrollinitiative zu. 

(4)     Berichte über Projektkontrollen (§ 6) und Projektabwicklungskontrollen (§ 7 Abs. 4) richtet der Stadtrechnungshof an die/den nach der Referatseinteilung zuständige/n Stadtsenatsreferentin/Stadtsenatsreferenten. 

(5)     Berichte über Projektkontrollen (§ 6) sind ersatzweise dem Kontrollausschuss vorzulegen, sofern der Antrag auf Projektkontrolle verspätet eingebracht und der Projektantrag vor Abschluss der Prüfung durch den Stadtrechnungshof vom Gemeinderat bereits genehmigt wurde. Ferner ist dem Kontrollausschuss in regelmäßigen Abständen (mindestens zwei Mal jährlich) über alle durchgeführten Projektkontrollen (§ 6) Bericht zu erstatten.


§ 18   Dienstverkehr mit den übrigen Dienststellen
 

(1)     Alle Dienststellen des Magistrates sowie die städtischen Betriebe und Beteiligungsunternehmen sind verpflichtet, die Prüfungen des Stadtrechnungshofes in jeder Weise zu ermöglichen und zu unterstützen. 

(2)     Dem Stadtrechnungshof sind alle Tagesordnungen inklusive der Geschäftsstücke der Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der nach dem Dienstrecht eingerichteten Ausschüsse zu übermitteln. 

(3)     Alle Dienststellen des Magistrates sind weiters verpflichtet, dem Stadtrechnungshof

1.       über schriftliches Ersuchen Kopien von Berichten und Anträgen an die Kollegialorgane der Stadt sowie deren Beschlüsse zur Verfügung zu stellen sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. Übermittlung eines Ausdrucks aus dem elektronischen Akt einzuräumen;

2.       alle von ihnen erlassenen allgemeinen Verfügungen und Dienstanweisungen zu übermitteln;

3.       in ihrem Geschäftsverkehr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten, welche die wirtschaftlichen Interessen der Stadt berühren, sowie jeden diesbezüglichen Verdacht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 

(4)     Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen zu verfolgen und abhängig von Aufwand bzw. Umfang diese umgehend umzusetzen bzw. dem Stadtrechnungshof laufend über den Stand der Umsetzung Bericht zu erstatten. Der Kontrollausschuss ist über den Stand der Umsetzung sowie für den Fall, dass trotz Urgenz durch den Stadtrechnungshof die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen nicht erfolgt, zu informieren („Follow-Up-Prüfungen"). 

(5)     Gegenüber dem Stadtrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.


Teil IV.

Schlussbestimmungen


§ 19   Geltung der Geschäftsordnung für den Magistrat 

Für die Besorgung der Geschäfte des Stadtrechnungshofes gelten, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz.


§ 20   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung 

(1)     Die Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof wird vom Gemeinderat beschlossen. 

(2)     Zur gültigen Beschlussfassung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.


§ 21   Inkrafttreten
 

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof der Stadt Graz, Gemeinderatsbeschluss vom 27.5.1992, Präs K-74/1992-4, ABl. Nr. 10/1993, S. 5, in der derzeit geltenden Fassung vom 12.1.1995, Präs K-74/1992-5, ABl. Nr. 3/1995, S.1, außer Kraft.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).