GZ.: A8-151560/2024/0003
Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2024, mit der im Rahmen des Voranschlags 2026 die Hebesätze festgesetzt werden.
Gemäß § 90 (6) des Statutes der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 idgF. LGBl. Nr. 122/2024 wird verordnet:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 den Voranschlag 2026 genehmigt und dabei unter anderem beschlossen, folgende Abgaben im Jahr 2026 wie folgt zu erheben:
Grundsteuer:
Hebesatz 500 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und 500 v.H. für Grundstücke.
