GZ.: A1-001567/2003/0002
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2013 über die Ausbildung für die Bediensteten der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz.
Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 87/2013 sowie gemäß § 17 Abs. 1 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 30/1974, idF LGBl. Nr. 42/2013, iVm § 68 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, idF LGBl. Nr. 87/2013 wird beschlossen:
1. TEIL ALLGEMEINES
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Ausbildung und die Ausgestaltung der im Rahmen dieser Ausbildung abzulegenden Prüfungen für die in der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz
- im Branddienst,
- bei der Feuerpolizei/im Vorbeugenden Brandschutz,
- im Katastrophen-/Zivilschutz oder
- in der Nachrichtenabteilung
tätigen Bediensteten, ausgenommen die von den Offizieren/Offizierinnen abzulegende Offiziersausbildung gemäß den Richtlinien des Fachausschusses für Berufsfeuerwehren des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes (entspricht der Dienstanweisung der MA 68 - Berufsfeuerwehr der Stadt Wien, Version 3 vom April 2009, ORG-DAW 230/Berechtigung zum Führen einer Löschbereitschaft).
§ 2 Ziele und Grundsätze der Ausbildung
Die Ausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Den Bediensteten werden Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und es ihnen ermöglichen, den dienstlichen Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Durch die Ausbildung sollen auch die bedarfsgerechte Entwicklung und die persönliche Arbeitszufriedenheit der Bediensteten unterstützt und gefördert werden.
Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
1. Der Lehrstoff ist dem aktuellen Wissensstand und den dienstlichen Erfordernissen entsprechend zu vermitteln.
2. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und es sind alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation zu nutzen.
§ 3 Aufbau der Ausbildung
1. Einführungstag (§ 6)
2. Fachausbildung (§ 7)
Alle Lehrgänge und Kurse werden unter Einbindung des Dienststellenausschusses durch Dienstanweisungen des Branddirektors/der Branddirektorin ausgeschrieben.
§ 4 Organisation und Leitung der Lehrgänge und Kurse
Die Organisation und Leitung der Lehrgänge und Kurse obliegt dem/der jeweiligen Schulungsleiter/in der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz.
§ 5 Vortragstätigkeit
(1) Die Vortragenden und Ausbildner/innen für die Lehrgänge und Kurse werden vom Branddirektor/von der Branddirektorin nach Anhörung des Dienststellenausschusses bestimmt. Die jeweilige Kursdauer richtet sich nach Sachgebiet und Umfang des Lehrstoffes und wird vom Branddirektor/von der Branddirektorin festgelegt. Die Ausbildung kann auch extern vergeben werden.
(2) Den Vortragenden/Ausbildner/innen in den Lehrgängen/Kursen gebührt für ihre Tätigkeit keine gesonderte Entschädigung.
2. TEIL AUSBILDUNG
§ 6 Einführungstag
Für den Einführungstag, den alle neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Mitarbeiter/innen verpflichtend nach Dienstantritt so rasch wie möglich zu absolvieren haben, gelten die Bestimmungen des § 7 bzw. des Anhanges A der Richtlinie über die Grundausbildung für die Vertragsbediensteten der Stadt Graz, GRB. vom 10.11.2005, GZ. A 1-1567/2003-1, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Fachausbildung
(1) Allgemeines
Zusätzlich zum Einführungstag haben Mitarbeiter/innen der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz, die im Branddienst, bei der Feuerpolizei/im Vorbeugenden Brandschutz, im Katastrophen-/Zivilschutz oder in der Nachrichtenabteilung in Verwendung stehen, nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches eine Fachausbildung zu absolvieren.
(2) Zulassung
Die Zulassung zur Fachausbildung wird vom Branddirektor/von der Branddirektorin unter Einbindung des Dienststellenausschusses festgelegt.Die speziellen Erfordernisse für die Zulassung zu den einzelnen Lehrgängen und Kursen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 8.Ist die Teilnehmer/innen-Anzahl am Brandmeister/innen-Lehrgang limitiert, so haben Bewerber/innen mit der größeren Branddiensterfahrung den Vorzug gegenüber jenen Bediensteten, die über eine geringere Branddiensterfahrung verfügen.
(3) Ausbildung (Lehrgänge/Kurse)
Im Rahmen der allgemeinen Ausbildung werden die nachstehend angeführten Ausbildungen eingerichtet:
I. Ausbildung für den Branddienst
1. Grundausbildung für den Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau (Anlage 1)
2. Pflichtkurse für den Branddienst (Anlage 2)
2.1. Rettungsschwimmer/innen-Kurs
2.2. Zillenfahrer/innen-Kurs
2.3. Sanitäter/innen-Kurs
3. Sonderkurse für den Branddienst (Anlage 3)
3.1. Fahrer/innen-Kurs
3.2. Sonderfahrer/innen-Kurs
3.3. Fahrzeugkranführer/innen-Kurs
3.4. Schiffsführer/innen-Kurs
3.5. Disponenten/Disponentinnen-Kurs
3.6. Taucher/innen-Kurs
3.7. Höhenretter/innen- und Flughelfer/innen-Kurs
3.8. Schadstoff-Kurs
3.9. Führungsunterstützung
3.10. Kurse, die dem Stand der Technik und Taktik entsprechen und als Sonderkurse vom Branddirektor/von
der Branddirektorin genehmigt werden
4. Brandmeister/innen-Lehrgang (Anlage 4)
5. Inspektionsbrandmeister/innen-Lehrgang (Anlage 5).
Der Sanitäter/innen- und der Fahrzeugkranführer/innen-Kurs sind magistratsextern zu absolvieren.
II. Ausbildung für Techniker/innen der Feuerpolizei und des Vorbeugenden Brandschutzes
(Anlage 6)
1. Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe b)
2. Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe c)
3. Fachlehrgang für Amtssachverständige des Vorbeugenden Brandschutzes (Entlohnungsgruppe b)
III. Ausbildung für Referenten/Referentinnen des Katastrophen-/Zivilschutzes Fachlehrgang für den Katastrophen-/Zivilschutz (Anlage 7)
Die Ausbildung für Referenten/Referentinnen des Katastrophen-/Zivilschutzes ist magistratsintern und -extern zu absolvieren.
IV. Ausbildung für Techniker/innen der Nachrichtenabteilung Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung (Anlage 8).
(4) Inhalt
Die Lehrgänge und Kurse der Fachausbildung umfassen die in den Ausbildungsplänen gemäß Anhang 1 bis 8 ersichtlichen Inhalte und Ausbildungsstunden.
§ 8 Erfolgskontrolle für die Fachausbildung
(1) Lernzielkontrolle für Lehrgänge und Kurse
Nach Abschluss der Lehrgänge, Pflicht- und Sonderkurse der Fachausbildung sind vor der im § 9 angeführten Prüfungskommission die nachstehend angeführten Fachprüfungen abzulegen.
Die Prüfungen nach dem Sanitäter/innen-, Fahrzeugkranführer/innen- und Schiffsführer/innen-Kurs werden magistratsextern abgenommen und gelten als Prüfung im Sinne dieser Richtlinie.
Inhalt und Umfang der Fachprüfungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 8.
I. Fachprüfungen für den Branddienst
1. Feuerwehrmann/frau-Prüfung (Anlage 1)
2. Pflichtkursprüfungen für den Branddienst (Anlage 2)
3. Sonderkursprüfungen für den Branddienst (Anlage 3)
4. Brandmeister/in-Prüfung (Anlage 4)
5. Inspektionsbrandmeister/in-Prüfung (Anlage 5)
II. Fachprüfungen für Techniker/innen der Feuerpolizei und des Vorbeugenden Brandschutzes (Anlage 6)
1. Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe b)
2. Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe c)
3. Prüfung über den Fachlehrgang für Amtssachverständige des Vorbeugenden Brandschutzes (Entlohnungsgruppe b)
III. Fachprüfung für Referenten/Referentinnen des Katastrophen-/Zivilschutzes (Anlage 7) Prüfung über den Fachlehrgang für den Katastrophen-/Zivilschutz
IV. Fachprüfungen für Techniker/innen der Nachrichtenabteilung (Anlage 8) Prüfung über den Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung.
(2) Anrechnungsbestimmungen
1. Eine Offiziersausbildung gemäß den Richtlinien des Fachausschusses für Berufsfeuerwehren des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes (Berechtigung zum Führen einer Löschbereitschaft) wird anerkannt
- als Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe b) gemäß § 8 (1) Pkt.II.1. und
- als Prüfung über den Fachlehrgang für Amtssachverständige des Vorbeugenden Brandschutzes (Entlohnungsgruppe b) gemäß § 8 (1) Pkt.II.3.
2. Eine Brandmeister/in-Prüfung gemäß § 8 (1) Pkt.I.4. wird als Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe c) gemäß § 8 (1) Pkt.II.2. anerkannt.
§ 9 Prüfungskommission
(1) Für jede in § 8 genannte Prüfung - mit Ausnahme der Prüfungen nach dem Sanitäter/innen-, Fahrzeugkranführer/innen- bzw. Schiffsführer/innen-Kurs gemäß § 7 (3) Pkt. I. 2.3., 3.3. bzw. 3.4. - ist eine Prüfungskommission zu bestellen. Sie besteht aus dem Branddirektor/der Branddirektorin oder einem/einer von ihm/ihr bestellten Vertreter/Vertreterin als Vorsitzende/n und zwei stimmberechtigten Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die erste Beisitzer/in ist ein/e vom Branddirektor/von der Branddirektorin nominierte/r Feuerwehroffizier/in oder Fachverantwortliche/r, der/die zweite Beisitzer/in wird vom Dienststellenausschuss nominiert.
(2) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu nominieren.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit keine gesonderte Entschädigung.
§ 10 Prüfungen
(1) Die Zulassung zu Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) ist im Dienstwege bei der Branddirektion zu beantragen. Wiederholungsprüfungen sind vom Prüfungswerber/von der Prüfungswerberin als solche zu bezeichnen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet mit Ausnahme des Abs. 2 der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Hat ein/e Prüfungskandidat/in mehr als ein Drittel eines Lehrganges oder Kurses versäumt, so ist die Zulassung zur Prüfung nur mit einstimmigem Beschluss der Prüfungskommission möglich.
(5) Wurde bei Prüfungen mit mehreren Abschnitten (schriftlich/mündlich/praktisch) nur ein Prüfungsabschnitt einer Prüfung nicht bestanden oder konnte eine bereits begonnene Prüfung ohne Verschulden des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin nicht fortgesetzt werden, so sind lediglich der nicht bestandene Abschnitt bzw. jene Prüfungsabschnitte zu wiederholen, in denen von der Prüfungskommission keine Bewertung vorgenommen werden konnte. In beiden Fällen hat über schriftlichen Antrag des/der Prüfungskandidaten/in eine Wiederholungsprüfung oder Fortsetzung der Prüfung innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
(6) Hat ein/e Prüfungskandidat/in alle Prüfungsabschnitte einer Prüfung nicht bestanden, so kann er/sie nach neuerlicher Anmeldung und Teilnahme an einem nachfolgenden gleichlautenden Lehrgang oder Kurs zur Wiederholungsprüfung antreten. Prüfungen können maximal zweimal wiederholt werden, wobei der Zeitraum zwischen den Wiederholungsprüfungen mindestens ein Jahr betragen muss.
(7) Tritt ein/e Prüfungswerber/in vor Beginn der Prüfung zurück und beurteilt die Kommission den angegebenen Grund mehrheitlich als zwingend, so wird eine spätere Prüfung nicht als Wiederholungsprüfung gewertet.
(8) Ein unbegründeter Rücktritt kommt einem unbegründeten Nichterscheinen gleich; in diesem Falle wird ein neuerliches Antreten als Wiederholungsprüfung gewertet.
§ 11 Prüfungstermin und Prüfungsablauf
(1) Dem/Der Prüfungswerber/in ist der Prüfungstermin spätestens 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag mitzuteilen.
(2) Die Inhalte der Prüfungsarbeiten (der Abschnitte) werden von der Prüfungskommission im Sinne der Anlagen 1 bis 8 festgelegt.
(3) Den Prüfungsablauf bestimmt der/die Vorsitzende.
(4) Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, Fragen an die Kandidaten/innen zu stellen.
(5) Die Qualifizierung der Prüfungsergebnisse erfolgt im Anschluss an die Prüfung in geheimer Beratung.
(6) Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(7) Nach Abschluss der Prüfung verkündet der/die Vorsitzende den Kandidaten/innen im Beisein der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis.
(8) Die Kandidaten/innen können nach Beendigung des Prüfungsvorganges in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.
§ 12 Prüfungsergebnis - Beurteilungskalkül
Zur Klassifizierung der Prüfungsergebnisse ist grundsätzlich der nachfolgende Bewertungsschlüssel zu verwenden; der Prüfungserfolg bei den Pflicht- und Sonderkursprüfungen für den Branddienst gemäß § 8 (1) Pkt.I.2. bzw. I.3. ist nur mit den Beurteilungen „bestanden" und „nicht bestanden" zu bewerten.
Bestanden
Hat die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Überzeugung gewonnen, dass der/die Kandidat/in genügend Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Der Erfolg der Prüfung ist mit „bestanden" zu bewerten.
Gut
Die Bewertung „gut" steht dem/der Kandidaten/in zu, wenn das Prüfungsergebnis noch eine gute Durchschnittsleistung darstellt.
Sehr gut
Die Bewertung „sehr gut" steht dem/der Kandidaten/in zu, wenn das Prüfungsergebnis nur geringfügige Wissensmängel oder Fehler aufweist.
Ausgezeichnet
Die Bewertung „ausgezeichnet" bezeichnet einen vollkommen fehlerfreien Prüfungsverlauf und kann nur bei Stimmeneinheit gegeben werden.
Nicht bestanden
Wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission keine ausreichende Beherrschung des Prüfungsstoffes der zu prüfenden Abschnitte (schriftlich, mündlich und praktisch) einer Prüfung durch den/die Kandidaten/in feststellt, so hat diese/r die Prüfung nicht bestanden.
Die Worte „mit Mehrheit" sind ausschließlich den Bewertungen „sehr gut" und „gut" beizufügen, wenn der/die Kandidat/in die betreffende Klassifizierung nicht einstimmig erhält.
§ 13 Niederschrift, Prüfungsbestätigung, Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist vom/von der Schulungsleiter/in der Feuerwehr (Schriftführer/in) in einer Niederschrift festzuhalten, von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen und dem Prüfungsakt beizuschließen.
Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. Titel (Art) und Datum der Prüfung;
2. die Namen und Personalnummern der Prüfungskandidaten/innen;
3. die Namen und Personalnummern der Mitglieder der Prüfungskommission;
4. Klassifizierung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Angabe des Stimmenverhältnisses;
5. sonstige prüfungsrelevante Angaben (z.B. Anrechnung von Prüfungen);
6. besondere Vorkommnisse (z. B. Prüfungsunterbrechung);
7. die Unterschrift der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält der/die Kandidat/in eine Prüfungsbestätigung mit dem Prüfungsergebnis, die vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterfertigt ist; eine Abschrift ist dem Personalakt des/der Kandidaten/in anzuschließen. Zeugnisse werden nur auf Antrag des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin ausgestellt.
(3) Hat ein/e Prüfungswerber/in die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm/ihr der Beschluss der Prüfungskommission nach mündlicher Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen.
3. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14 Übergangsbestimmungen
Die von den Bediensteten der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie abgelegten Prüfungen gemäß
- der „Verordnung des Gemeinderates vom 28. 6.2001 betreffend die von den Beamten des Einsatzdienstes und des Vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz abzulegenden Fachprüfungen (Prüfungsordnung für die Feuerwehr)", GZ. Präs. K 78/1986-17 bzw. gemäß
- der Verordnung des Gemeinderates betreffend die von den im Branddienst stehenden Beamten der Feuerwehr der Stadt Graz abzulegenden Dienstprüfungen (Fach- und Eignungsprüfungen) idF der Verordnung des Gemeinderates vom 23. 2. 1961, GZ. Präs. 1283/7-1960 und der Verordnung des Gemeinderates vom 20. 5. 1965, GZ. Präs. 479/9-1965
werden als Prüfungen im Sinne dieser Richtlinie anerkannt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit 1. 1.2014 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt sind nicht mehr anzuwenden:
die „Verordnung des Gemeinderates vom 28. 6.2001 betreffend die von den Beamten des Einsatzdienstes und des Vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz abzulegenden Fachprüfungen (Prüfungsordnung für die Feuerwehr)", GZ. Präs. K 78/1986-17 bzw.
die Verordnung des Gemeinderates betreffend die von den im Branddienst stehenden Beamten der Feuerwehr der Stadt Graz abzulegenden Dienstprüfungen (Fach- und Eignungsprüfungen) idF der Verordnung des Gemeinderates vom 23. 2. 1961, GZ. Präs. 1283/7-1960 und der Verordnung des Gemeinderates vom 20. 5. 1965, GZ. Präs. 479/9-1965.
Anlage 1
Grundausbildung für den Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau
Vorgesehene Lehrgangsdauer: 15 Wochen im Tagdienst
(600 Stunden, einschl. Sanitäter/innen-Kurs - siehe Anlage 2)
(a) Schriftliche Prüfung
Diese umfasst zB. die Berechnung von Pumparbeiten an einem Löschwasserbehälter sowie die Abfassung einer schriftlichen Meldung.
(b) Praktische Prüfung
Nachweis der Kenntnisse über die Handhabung und Funktion sämtlicher Lösch-, Hilfeleistungs- und Rettungsgeräte von Löschgruppen bzw. Truppfahrzeugen. Durch Leitersteigen ist die Beherrschung exakter Handgriffe nachzuweisen. Nachweis der praktischen Bedienung aller motorisch betriebenen Geräte, soweit sie nicht fest verbundene Bestandteile eines Fahrzeuges sind.
(c) Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
- physikalische und chemische Grundbegriffe beim Verbrennen und Löschen
- Branddienst (Löschgeräte, Löschtechnik, Löschangriffe, Einsatztaktik bei der Brandbekämpfung,
Löschwasserversorgung, Leitern)
- Technischer Hilfsdienst (Geräte zur technischen Hilfeleistung, Grundlagen der Mechanik, Elektrotechnik,
aukunde und Gebäudetechnik, Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen)
- Schadstoffdienst (Geräte zur Schadstoffabwehr, ABC-Gefahrenlehre, Dekontamination, Ölwehr)
- Selbst- und Fremdrettung
- Wirkungsweise und Handhabung der Atem- und Körperschutzausrüstung
- Gefahrenlehre und Unfallschutzbestimmungen
- Organisation und Innerer Dienst der Feuerwehr
- Nachrichtenwesen (Funk, Alarmorganisation, Brandmeldeanlagen)
- Maßnahmen der Ersten Hilfe
- Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
- Grundlagen des K20-Konzeptes
(d) Maschinisten/Maschinistinnenprüfung
Nachweis der praktischen Bedienung aller motorisch betriebenen Geräte, soweit sie nicht fest verbundene Bestandteile eines Fahrzeuges sind. Dabei sind durch Fragebeantwortung Kenntnisse über die Wirkungsweise und den ordnungsgemäßen Einsatz der Motoraggregate nachzuweisen. Die Kenntnis der einschlägigen Unfallschutzbestimmungen ist erforderlich.
Anlage 2
Pflichtkurse für den Branddienst
Voraussetzung für den Besuch aller Pflichtkurse für den Branddienst ist die erfolgreich abgelegte Feuerwehrmann/frau-Prüfung.
Vorgesehene Lehrgangsdauer: ca. 100 Stunden im Wechseldienst
Rettungsschwimmer/INNEN-KURS
Vorgesehene Kursdauer: ca. 50 Stunden
Nachweis guter Schwimmkenntnisse in Form von 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten Rückenlage ohne Armbewegung; 100 m Kleiderschwimmen, bekleidet mit Bluse und Hose, anschließend in Schwimmlage entkleiden; verschiedene Tauchübungen; 50 m Retten eines gleichschweren Menschen, beide bekleidet, mit verschiedenen Griffen; Kopf- und Paketsprung aus 3 m Höhe; Befreiungsgriffe; Behandlung eines/einer Geretteten auf dem Lande; Kenntnisse der allgemeinen Regeln für Rettungsschwimmer/innen.
Zillenfahrer/innen-KURS
Vorgesehene Kursdauer: ca. 50 Stunden
Nachweis der sicheren Steuerung einer Zille in der Mur auch bei erhöhtem Wasserstand. In Zweierbesetzung Fahren ist zu prüfen: Aufwärtsschieben, Übersetzen mit Ruder und Schiffshaken, Bergen eines schwimmenden Gegenstandes, Anfahren und Einhaken an einem Schwimmer. Bei allen Verrichtungen sind nicht nur die notwendigen Kommandos durch die Steuermänner/frauen zu geben, sondern auch alle Handgriffe und Maßnahmen richtig und in der richtigen Reihenfolge auszuführen. Die Kenntnis der einschlägigen Unfallschutzbestimmungen ist nachzuweisen.
Sanitäter/INNEN-KURS
Vorgesehene Kursdauer: ca. 30 Stunden (in Grundausbildung inkludiert - siehe Anlage 1)
Nachweis der Kenntnisse über den Körperbau und die Körperfunktionen, erste Wundversorgung, Anlegen von Notverbänden, künstliche Beatmung, Bergung und Transport Verunglückter, Verhalten bei plötzlichen Erkrankungen (Ohnmacht, Schlaganfall, Herzschwäche, Koliken, Vergiftungen durch schädliche Gase, Verätzungen, Wundvergiftungen, Strahlenschäden usw.).
Anlage 3
Sonderkurse für den Branddienst
Voraussetzung für den Besuch aller Sonderkurse für den Branddienst ist die erfolgreich abgelegte Feuerwehrmann/frau-Prüfung.
Fahrer/innen-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist der Besitz des Führerscheins der Klassen B und C (bei Bedarf auch der Klasse E) und ein erfolgreich abgelegter Eignungstest (Lenken von LKW unter erschwerten Bedingungen, erweiterte Kenntnisse der StVO, Anwendung von Grundlagen der speziellen Feuerwehrfahrzeugtechnik). Bei Bedarf ist auch die erfolgreiche Ablegung des Lehrgangs für Ladekranführer/innen Voraussetzung (Zivile Ausbildungsstätte oder FWZS-Schule Steiermark).
Vorgesehene Kursdauer: ca. 80 Stunden
Nachweis der Kenntnisse über die praktische Bedienung und Wartung sämtlicher Fahrzeuge und in Fahrzeugen eingebauter und entnehmbarer technischer Aggregate (Lösch- und technische Einrichtungen, z. B. Pumpen, Hydraulikaggregate, Druckbehälter), einschließlich der Kenntnisse über Funktion und Feststellung von Fehlerquellen, einfachen Instandsetzungen, Kenntnis der einschlägigen Unfallschutzbestimmungen und dem Nachweis über erweiterte Kenntnisse der Straßen, Gassen und Plätze in Graz.
Der Umfang der Fahrer/Fahrerinnenprüfung bezieht sich auf alle Feuerwehrfahrzeuge der Berufsfeuerwehr Graz mit Ausnahme GTLF, KF und TMB 54.
Sonderfahrer/innen-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist die erfolgreich abgelegte Prüfung über den Fahrer/innenkurs und ein erfolgreich abgelegter Eignungstest (mehrjährige Praxis im Lenken von Feuerwehrfahrzeugen, besondere Eignung zum Lenken von Großfahrzeugen der Feuerwehr, verbindliche Befürwortung des Fahrdienstes). Die erfolgreiche Ablegung zum Bedienen von mobilen Kränen ist ebenso Voraussetzung (Zivile Ausbildungsstätte oder FWZS-Schule Steiermark).
Vorgesehene Kursdauer: ca. 140 Stunden
Nachweis der Kenntnisse zur praktischen Bedienung und Wartung von Drehleitern und sonstigen schweren Sonderfahrzeugen einschließlich Kenntnis der Funktion dieser Fahrzeuge und ihrer Sicherheitseinrichtungen. Kenntnis der einschlägigen Unfallschutzbestimmungen.
Der Umfang der Sonderfahrerprüfung bezieht sich auf folgende Feuerwehrfahrzeuge: GTLF, KF und TMB 54.
Fahrzeugkranführer/innen-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist die erfolgreich abgelegte Prüfung über den Sonderfahrer/innenkurs.
Vorgesehene Kursdauer: ca. 60 Stunden
Nachweis der Kenntnisse der Mechanik, Maschinenelemente, Seile und Ketten, Betriebs- und Wartungsvorschriften; Verständigungszeichen; Gesetzliche Bestimmungen; Unfallschutz.
Schiffsführer/innen-Kurs
Vorgesehene Kursdauer: ca. 80 Stunden
Nachweis über die richtige Bedienung und Wartung aller bei der Feuerwehr der Stadt Graz verwendeten Boote und Motoren, einschließlich der Erkennung von Motorstörungen und der einfachen Instandsetzung; praktische Beherrschung der Boote beim Landen und Bergen von Gegenständen, auch unter schwierigen Bedingungen, sowie Kenntnis der Unfallschutzbestimmungen und der einschlägigen Gesetze.
Disponenten/Disponentinnen-Kurs
Vorgesehene Kursdauer: ca. 240 Wochenstunden
Im Zuge der Disponentenausbildung werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt, um anfallende Tätigkeiten (in der Einsatzleitzentrale und K-Leitstelle) fachgerecht durchführen bzw. Betriebformen anwenden zu können. Die Disponenten/Disponentinnen werden dabei vorbereitet und eingeschult auf:
Normalbetrieb:
- Informations-, Auskunfts- und Telefondienst: Annahme von Telefonaten, Erteilung telefonischer Auskünfte, Weiterleitung an Fachbearbeiter. Bearbeitung von E-Mail-Anfragen aller Art. Annahme, Interpretation und/oder Weitergabe spezieller Daten (Mess-, Wetter- und/oder Pegeldaten, etc. )
- Einsatz- bzw. Alarmdienst: Annahme und Abwicklung von Alarmen/Einsätzen unter zu Hilfenahme sämtlicher Einrichtungen (Hard- und Software z.B. ELS, BMA-Alarme, ELA, digitale und analoge Nachschlagwerke, etc.) des Fachbereiches.
- Systempflege, Wartung, Vorhaltung und Entwicklung: Sämtliche Einsatzmittel (ELS, Redundanzen in Papierform, etc.) sind permanent zu pflegen bzw. auf dem letzten Stand zu halten.
- Technik: Abdeckung des operativen Bereiches durch die Disponenten/Disponentinnen.
Sonderbetrieb (Erhöhte Einsatz- und/oder Katastropheneinsatzbereitschaft):
- Bearbeitung anfallender Alarme/Einsätze, wobei aber das Ausmaß über das Übliche hinausgeht. Der Wechsel von Normalbetrieb zu einer Sonderbetriebsform erfolgt nach Anordnung durch die vorgesetzte Stelle. Als Folge sind Sondereinsatzmittel (ANA, Lumis, Mitarbeit Einsatzstab etc.) zu besetzen bzw. in Betrieb zu nehmen.
Die Ausbildung erstreckt sich über vorstehend dargelegte Bereiche und untergliedert sich in 2 Module:
- Modul 1: Grundausbildung (Einführung
- Modul 2: Weiterführende vertiefende Ausbildung
Darüber hinaus erfolgt eine kontinuierliche Aus- und Weiterbildung in Form von täglichen Übungen, PPÜs und speziellen Übungen, um den Wissensstand auf dem zur Funktionsausübung erforderlichen Niveau zu halten.
Die Disponenten-/Disponentinnenprüfung teilt sich in einen schriftlichen und mündlichen Teil, in denen alle angeführten Inhalte geprüft werden.
Taucher/innen-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist ein ärztliches Attest über die Taucheignung.
Vorgesehene Kursdauer: ca. 120 Stunden
Durchführung einer praktischen Taucharbeit mit einem Pressluftgerät. Dabei ist durch Fragebeantwortung auch die Kenntnis der Wirkungsweise der Tauchgeräte, der physiologischen Vorgänge im Körper bei höherem Luftdruck oder Sauerstoffdruck und die Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nachzuweisen.
Höhenretter/innen- und Flughelfer/innen-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist ein erfolgreich abgelegter Eignungstest (absolute Schwindelfreiheit unter Extrembedingungen, Grundkenntnisse in der Seil- und Knotentechnik, sicheres Bewegen in Steil-, Höhen- und Tiefenlagen).
Vorgesehene Kursdauer: ca. 120 Stunden, zusätzlich der Flugeinweiser/innenlehrgang (FWZS Schule Steiermark, 8 Stunden) und der Flughelfer/innenlehrgang (FWZS-Schule Steiermark, 16 Stunden) nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark (LFV).
Nachweis des selbstständigen Anbringens von Sicherungs- und Fixpunkten; Legen und Fädeln von Würfen, Knoten und Stichen; Anbringen von Seilgeländern; aktives und passives Abseilen; Aufsteigen auf verschiedene Objekte im gesicherten Vorstieg; Schrägseilbergung mit oder ohne Rettungstrage von Gebäuden und Bäumen usw.; Sicherungsmaßnahmen bei Schadenereignissen (z.B. bei Baugerüsten, Kränen, usw.); Seil- und Sicherungstechnik bei Schacht- und Brunneneinsätzen; erweiterte Kenntnisse in „Erste Hilfe bei technischen Menschenrettungen" (First Response).
Als Grundlage für die Ausbildung gilt die Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes BF-04 „Rettung aus Höhen und Tiefen".
Schadstoff-Kurs
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist ein erfolgreich abgelegter Eignungstest (erweiterte Kenntnisse in der Schadstoffchemie, Feuerwehrchemie, Feuerwehrmesstechnik, etc.).
Vorgesehene Kursdauer: ca. 130 Stunden Unterricht und weitere 130 Stunden praktische Übungen im Rahmen der Referatsarbeit
Nachweis der Kenntnisse zu folgenden Themengebieten:
- Grundlagen des Schadstoffdienstes
- Gerätekunde MF, WAB US, WAB KS; DEKO Anhänger, Atemluftanhänger
- Messgerätetechnik und Anwendung
- Dekontamination
- Nachschlagewerke
- Organisation des Schadstoffdienstes bei der BF Graz
- Strahlenschutz.
FÜHRUNGSUNTERSTÜTZUNG
Voraussetzung für den Besuch dieses Kurses ist eine erfolgreiche Absolvierung des Auswahlverfahrens.
Vorgesehene Kursdauer: ca. 120 Stunden mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung
Ausbildung für das Führen im Katastropheneinsatz gemäß der Richtlinie des SKKM (=Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) der Republik Österreich:
- Grundlagen der Abwicklung von Großschadenslagen
- Führungsgrundsätze (Einheit der Führung, Klares Ziel, Schwergewichtsbildung, etc.)
- Führungssystem (Führungsorganisation, Führungsverfahren, Führungsmittel)
- Fachausbildung im Bereich der Sachgebiete S1 bis S6
- Stab- und Stabhilfsarbeit (Schwerpunkt praktische Anwendung - Planspiele)
- Bedienung der Führungsunterstützungssoftware LUMIS
- Notrufannahme und Einsatzerfassung (BMZ -ANA)
- Informationsbeschaffung und Auswertungen mit der Gefahrenabwehrkarte GAK
- Erstellung einsatzrelevanter Unterlagen (Objekteinsatzpläne, Zufahrtspläne, Alarmpläne,...)
- Bereitstellung von einsatzunterstützenden Daten auf verschiedenen Plattformen (Print, Einsatzleitrechner,
EMEREC, ...)
- Spezielle EDV-Kenntnisse (Netzwerkverbindungen, Auswertungen mit Excel, Bildbearbeitung,...)
Anlage 4
Brandmeister/innen-Lehrgang
Voraussetzung für den Besuch des Brandmeister/innen-Lehrganges ist
- die erfolgreich abgelegte Feuerwehrmann/frau-Prüfung sowie
- die positive Ablegung mindestens einer Sonderkursprüfung für den Branddienst und
- eine Dienstzeit bei der Feuerwehr der Stadt Graz von mindestens 8 Jahren.
Vorgesehene Lehrgangsdauer: ca. 600 Stunden in Anlehnung an die Rahmenempfehlung des ÖBFV FABF
(a) Schriftliche Prüfung
Diese umfasst:
- Berechnungen aus der Brandpraxis (Behälterberechnungen, Löschwasser und Schaummittelbedarf an Brandstellen, Bedarf an Fahrzeugeinheiten);
- Single Choice Test zu Fragen aus den Bereichen:
- Naturwissenschaftliche Grundlagen
- Branddienst
- Techn. Hilfsdienst
- Schadstoffdienst
- Atem- und Körperschutz
- Organisation und Innerer Dienst
- Nachrichtendienst
- Einsatzvor- und -nachbereitung
- Brandverhütung
- Brandursachenermittlung
- Brandsicherheitswachdienst
- Vorbeugender Brandschutz
- Katastrophenschutz
- Verfassen eines schriftlichen Textes (z.B.: Objekteinsatzplan, Einsatzbericht, Pressemitteilung)
(b) Praktische Prüfung
Diese umfasst den Nachweis der Kenntnisse über die selbständige Führung einer Gruppe im Brandeinsatz, technischen Hilfeleistungseinsatz oder Schadstoffeinsatz.
(c) Mündliche Prüfung
Diese umfasst die Beantwortung von Fragen aus den Fachgebieten:
Unfallschutz | Löschwasserversorgung |
Brandchemie | Löschtechnik |
Löschtaktik | Techn. Hilfsdienst |
Baukunde | Schadstoffdienst |
Strahlenschutz | Gerätelehre |
Atem- und Körperschutz | Organisation der Feuerwehren |
Brandverhütung | Brandursachenermittlung |
Brandsicherheitswachdienst | Vorbeugender Brandschutz |
Einsatzvor- und -nachbereitung | Katastrophenschutz |
Anlage 5
Inspektionsbrandmeister/innen-Lehrgang
Voraussetzung für den Besuch des Inspektionsbrandmeister/innen-Lehrganges ist
- die erfolgreich abgelegte Brandmeister/in-Prüfung sowie
- die Verwendung als Gruppenkommandant/in (Oberbrandmeister/in).
Vorgesehene Ausbildungsdauer: ca.300 Stunden in Anlehnung an die Rahmenempfehlung des ÖBFV FABF
Ausbildungsabschnitte
Die Ausbildung gliedert sich in folgende 6 fachspezifischen Module:
Modul 1: Führungsseminar
Modul 2: Zugsführung
Modul 3: Einsatzabschnittsleiter/in-Seminar
Modul 4: Einsatzgefahren
Modul 5: Stabsführung
Modul 6: Vorbeugender Brandschutz
Abschlussprüfung
Die Prüfung erfolgt in schriftlicher Form zu allen Ausbildungsbereichen und stellt zugleich die Zulassungsprüfung zum IBM-Hearing dar.
Nachfolgend werden auszugsweise wesentliche Punkte der Ausbildungsrichtlinie für Inspektionsbrandmeister/innen der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz aus den 6 Teilmodulen zitiert, die Gegenstand der Prüfung sind:
Führungsseminar
- Führungsgrundlagen
- Führungsstile
- Qualitätsmanagement
- Mitarbeiter/Mitarbeiterinnengespräche
- Teambildung
- Zeitmanagement
- Wissensmanagement
- Kommunikation
- Fehlermanagement
Zugsführung
- Führung im Einsatz
- Löschtaktik I und II
Einsatzabschnittsleiter/in-Seminar
- Kommunikation und Koordination mit anderen Einsatzorganisationen
- Nutzung und Handhabung des Einsatzleitcontainers
Einsatzgefahren
- Risiko-Eskalation
- Besondere Gefahrenmomente und Maßnahmen bei:
- Angst und Panik
- Ausbreitung
- Atem(Kontakt)giften
- Atomkernenergie
- Chemischen Stoffen
Explosionen - Einsturz
- Elektrizität
- Erkrankung und Verletzung
- Einsatzgrenzen
Stabsführung
Ausbildung für das Führen im Katastropheneinsatz gemäß der Richtlinie des SKKM (=Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) der Republik Österreich.
Prüfungsinhalte:
- Katastrophenbewältigung und Katastropheneinsatz
- Führungsgrundsätze
- Führungssystem
- Führungsverfahren
- Stabsarbeit
- Fachausbildung zu den Sachgebieten S1 bis S6
- Einschulung in die Bedienung der Einsatzunterstützungssoftware (DMS-Software bzw. LUMIS)
Vorbeugender Brandschutz
- Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge
- Löschwasserversorgung TRVB F 137, Steigleitungen, Wandhydranten TRVB S 128
- Normen und Gesetze im Brandschutz
- Brandabschnittsbildung, Brandwände, Brandschutztüren, Abschottungen
- Brandschutzpläne TRVB F 121
- Brandmeldeanlage TRVB S 123
- Brandfallsteuerungen TRVB S 151
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Brandrauchentlüftung
- Löschanlagen
Anlage 6
Fachlehrgänge für die Feuerpolizei
und den Vorbeugenden Brandschutz
Ausbildungen und Prüfungsumfang
1. Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe b)
1.1. Modul 1 und 2 der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz TRVB 117
1.2. Nutzungsbezogene Seminare für die erweiterte Ausbildung:
- N1 A: Betriebe mit besonderer Personengefährdung, wie Hotel und Gastgewerbe, Veranstaltungsstätten und Verkaufsstätten.
- N1 B: Betriebe mit besonderer Personengefährdung, wie Schulen, Universitäten, Kindergärten, Bürogebäude, Hochhäuser und Wohnhausanlagen.
- N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr, wie Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz-, Papier- und Kunststoffverarbeitende Betriebe etc.
- N3: Betriebe mit besonderen Gefährdungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzuganstalten etc.
- N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen, wie Historische Bauten, EDV-Räume, Seilbahnen, Tunnelanlagen
1.3. Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG
1.4. Stmk. Baugesetz (BauG) und Stmk. Bautechnikverordnung 2012 (StBTV 2012)
2. Fachlehrgang für die Feuerpolizei (Entlohnungsgruppe c)
2.1. Modul 1 und 2 der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O
2.2. Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG
3. Fachlehrgang für Amtssachverständige des Vorbeugenden Brandschutzes (Entlohnungsgruppe b)
In Anlehnung an die Offiziersausbildung der Berufsfeuerwehr (Dienstanweisung der MA 68 - Berufsfeuerwehr der Stadt Wien, Version 3 vom April 2009, ORG-DAW 230) Pkt. 5.5.1.2. Ausbildung zum Amtssachverständigen, insbesondere 5.5.1.5.1. Abschnitt BO3,
- Internationale und nationale Normen im Brandschutzwesen
- OIB Richtlinien (österr. Institut für Bautechnik), sämtliche Technische Richtlinien des Vorbeugenden Brandschutzes und der ÖBFV (österr. Bundes-Feuerwehrverband) Richtlinien VB01 bis VB05
- Landesgesetzliche Bestimmungen Stmk., insbesondere Steiermärkisches Baugesetz und Bautechnikverordnung, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz
- Bundesgesetzliche Bestimmungen und sonstige Richtlinien, insbesondere Arbeitsstättenverordnung, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Druckgaspackungslagerungsverordnung, Verordnung brennbare Flüssigkeiten, Pyrotechnikgesetz und -lagerverordnung, Flüssiggasverordnung, Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT.
Anlage 7
Fachlehrgang für den Katastrophen-/Zivilschutz
Ausbildung / Prüfungsumfang
Die Ausbildung zum/zur Referent/in des Katastrophen-/Zivilschutzes umfasst die Inhalte der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen.
Nach Abschluss des Fachlehrganges für den Katastrophen-/Zivilschutz ist eine Prüfung abzulegen; der Prüfungskommission hat neben dem Branddirektor/der Branddirektorin oder einem/einer von ihm/ihr bestellten Vertreter/in und dem/der Leiter/in des Referates Katastrophen- und Zivilschutzschutz auch der/die Leiter/in der Katastrophenschutzabteilung des Landes Steiermark oder ein/eine von ihm/ihr bestellte/r Vertreter/in anzugehören.
Anlage 8
Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung
Ausbildung / Prüfungsumfang
Fachlehrgangsdauer: ca. 250 Stunden
Ausbildungsschwerpunkte für mündliche Prüfung durch ReferatsleiterIn:
- Kenntnisse im technischen und strukturellen Aufbau der Leitstellentechnik
- Funktechnik und Aufbau von Funknetzen
- Funktion und grundsätzlicher Aufbau von Brandmeldeanlagen, Übertragungstechnik
- Kommunikationstechnik
- Kenntnisse der Betriebsabläufe
Ausbildungsschwerpunkte für die Prüfung in mündlicher und schriftlicher Form:
- Gesetzliche Grundlagen und Normen Vorbeugender Brandschutz
- Technische Richtlinien im Vorbeugenden Brandschutz
- Betrieblicher Brandschutz TRVB 117 O (Modul 1 u. 2 sowie fachspezifisch Brandmeldeanlagen)
- Bestellwesen