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Betriebsstatut Eigenbetrieb GGZ

GZ.: Präs. 008983/2003/0010

       GGZ-066142/2013/0009


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2023, mit der das Betriebsstatut für den Eigenbetrieb Geriatrische Gesundheitszentren der Stadt Graz (Betriebsstatut Eigenbetrieb GGZ) erlassen wird.

Auf Grund von § 85 Abs. 4 ff und § 86 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird verordnet:


I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen


§ 1  Rechtliche Stellung


(1)   Träger der Geriatrischen Gesundheitszentren (im Folgenden: GGZ) ist die Stadt Graz.

(2)   Die GGZ sind ein Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Graz gemäß § 85 Abs. 4 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967. Die GGZ sowie das von diesen verwaltete Vermögen bilden als ein gemeinnütziges, nicht gewinnorientiertes Unternehmen mit marktbestimmter Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialbereich ein Sonderver­mögen der Stadt Graz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3)   Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und einer zeitgemäßen Betreuungsqualität sowie der Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnenorientierung zu führen.

(4)     Der Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 und dieses Betriebsstatuts, die stationären Einrichtungen der ASK auch nach den Vorschriften des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG) und die stationären Einrichtungen der Pflegewohnheime nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) und den jeweiligen Anstaltsordnungen geführt.


§ 2  Zweck und Aufgabenbereich


(1)   Der Eigenbetrieb als Betrieb gewerblicher Art, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, die Berufsaus- und -fortbildung von Gesundheitspersonal, Jugendfürsorge (Unterbringung von Auszubildenden im Gesundheitsbereich in Heimen) sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Geriatrie und Gerontologie. Der Eigenbetrieb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der § 34ff Bundesabgabenordnung (BAO).


(2)   Als ideelles Mittel zur Erreichung des Zwecks des Eigenbetriebes dienen

  1. der Betrieb stationärer, teilstationärer und ambulanter Einrichtungen der Stadt Graz,

  2. die medizinische und pflegerische Versorgung; die Versorgungsangebote umfassen den Betrieb von Sonderkrankenanstalten für geriatrische Erkrankungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 StKAG, Pflegewohnheime und betreute Wohnformen, Tagesstätten, Tageszentren, Ambulanzen, Senior:innenwohnungen mit geringem Betreuungsbedarf,

  3. der Betrieb von Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet der Geriatrie und Gerontologie, insbesondere des Albert Schweitzer Institutes für Geriatrie und Gerontologie. Das Institut widmet sich den Kompetenzbereichen Forschung, Bildung, Beratung und Wissensmanagement in geriatrischen und gerontologischen Fragestellungen,

  4. der Betrieb der Geriatrischen Sonderkrankenanstalten; diese umfassen insbesondere die Abteilung für Neurologie (bspw. Akutgeriatrie/Remobilisation, Memory Klinik) mit dem Departement Appalic Care Unit, die Abteilung für Innere Medizin (bspw. stationäre Akutgeriatrie/Remobilisation und Tagesklinik), die Abteilung für Medizinische Geriatrie, das Hospiz, die Tagesklinik und die Ambulanzen sowie die Behandlung anderer vorwiegend altersbedingter Aufbrauchkrankheiten,

  5. der Betrieb von Pflegewohnheimen für Personen, die pflege- und betreuungsbedürftig sind,

  6. das Anbieten mobiler und poststationärer pflegerischer und medizinischer Versorgungsleistungen im extramuralen Bereich für die Sicherstellung des stationären Bereiches (bspw. GEKO),

  7. telemedizinische Versorgungsangebote,

  8. der Betrieb von Schüler:innen- und Student:innenheimen (für Auszubildende im Gesundheitsbereich),

  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Betreuungs- und Verwaltungspersonal im Gesundheitswesen sowie ein Trainingszentrum für pflegende Angehörige.

(3)   Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  1. öffentliche Zuschüsse und Subventionen,

  2. Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten,

  3. Spenden und Zuwendungen aller Art,

  4. Beiträge der Bewohner der Pflege-, Senior:innen- und Schüler:innen- bzw. Student:innenheime,

  5. Kostenbeiträge der Krankenkassen,

  6. Finanzierung durch den Gesundheitsfonds Steiermark,

  7. Behandlungsbeiträge von Patient:innen,

  8. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.

(4)   Der Eigenbetrieb ist berechtigt, Leistungen der Stadt Graz grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie Magistratsabteilungen in Anspruch zu nehmen. Im Einzelfall können spezielle Leistungs- und Verrechnungsmodalitäten von der Geschäftsführung mit der jeweiligen Magistratsabteilung vereinbart werden.

(5)   Die näheren Aufgaben, Organisation und Verwaltung der stationären Einrichtungen des Eigenbetriebes ergeben sich aus der jeweiligen Anstaltsordnung und den Organisationsrichtlinien sowie dem Organigramm.


§ 2a   Mittelverwendung


(1)   Die Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für den in § 2 angeführten Zweck verwendet werden. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsauslagen des Eigenbetriebes oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)   Der Eigenbetrieb kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Eigenbetriebes anzusehen.

(3)   Der Eigenbetrieb kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.


§ 2b   Betriebsauflösung


Bei Auflösung des Eigenbetriebes oder Wegfall des bisherigen begünstigten Betriebszwecks ist das Vermögen des Betriebs vom Empfänger für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Stadt Graz (§ 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967) im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.


II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen


§ 3  Organe


Die Führung des Eigenbetriebes obliegt

1.  dem Gemeinderat (§ 4),

2.  dem Verwaltungsausschuss für die GGZ (§ 5),

3.  der:dem Bürgermeister:in (§ 6),

4.  dem Stadtsenat (§ 7),

5.  dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates (§ 8) und

6.  der Geschäftsführung (§ 9).


§ 4  Angelegenheiten des Gemeinderates


(1)   Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes das oberste beschließende und überwachende Organ.

(2)   Dem Gemeinderat obliegt, soweit nicht nach § 5 die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für den Eigenbetrieb GGZ gegeben ist, die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die ihm durch das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 oder durch sonstige Gesetze vorbehalten sind.

(3)   Während der Gemeinderatsferien finden die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Stadtsenates der Verwaltungsausschuss für den Eigenbetrieb GGZ tritt.


§ 5  Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses


(1)   Dem Verwaltungsausschuss für den Eigenbetrieb GGZ obliegt die Beschlussfassung in den im Anhang A dieses Betriebsstatuts angeführten Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(2)   Dem Verwaltungsausschuss obliegt weiters die Vorberatung und Antragstellung in allen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3)   Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt, die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Sache ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist gemäß § 58 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit der Maßgabe vorzugehen, dass an die Stelle des Stadtsenates der Verwaltungsausschuss tritt.

(4)   Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(5)   Für die Geschäftsführung des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen für die Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe, dass an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses je ein:e Vertreter:in des Zentralausschusses und die:der nach § 38 Abs. 6 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 dienstfreizustellende Vorsitzende des Dienststellenausschusses (bzw. eine von dieser/diesem namhaft gemachte Vertretung) mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 6  Wirkungskreis der:des Bürgermeisterin:Bürgermeisters


(1)   Die:Der Bürgermeister:in vertritt den Eigenbetrieb GGZ nach außen. Sie:Er beaufsichtigt alle dem Eigenbetrieb obliegenden Geschäfte und überwacht die Einhaltung der durch Gesetz oder dieses Betriebsstatut bestimmten Wirkungs­kreise der einzelnen Organe. Sie:Er ist als Vorständin:Vorstand des Magistrates auch Vorgesetzte:r der Bediensteten des Eigenbetriebes.

(2)   Die:Der Bürgermeister:in ist jederzeit berechtigt, die Vorlage von Geschäftsstücken sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen und persönlichen Einblick in den Geschäftsgang zu nehmen.

(3)   Der:Dem Bürgermeister:in obliegt weiters:

1.    die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Verwaltungsausschusses sowie die Vollzugsbeschränkung gemäß § 57 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967;

2.    die Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Geldaushilfen bis zur Höhe eines Monatsbezuges an Bedienstete des Eigenbetriebes;

3.    die Bewilligung von fallweisen Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitszeit;

4.    die Bewilligung unaufschiebbarer Ausgaben, für die im Wirtschaftsplan keine oder zu geringe Ansätze vorgesehen sind, gemäß § 93 Abs. 4 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967;

5.    erforderlichenfalls die vorläufige Enthebung der:des Leiterin:Leiters des Eigenbetriebes von ihrem:seinem Posten und die vorübergehende Besetzung dieses Postens auf die Dauer von höchstens sechs Monaten; diese Maßnahmen sind dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen;

6.    die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für Organisationseinheiten des Eigenbetriebes GGZ nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

(4)   Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses fällt, dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, ist die:der Bürgermeister:in ermächtigt, im Sinne der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 die notwendigen Verfügungen zu treffen.


§ 7  Wirkungskreis des Stadtsenates


Dem Stadtsenat obliegt die Entscheidung in den dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes, die er sich gemäß § 61 Abs. 3 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 zur kollegialen Beschlussfassung vorbehalten hat.


§ 8  Wirkungskreis der Mitglieder des Stadtsenates


(1)     Dem für den Eigenbetrieb GGZ zuständigen Mitglied des Stadtsenates obliegt die Aufsicht über die fachliche Leitung des Eigenbetriebes. Zu diesem Zweck hat es das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsführung des Eigenbetriebes und kann vom der Geschäftsführung die Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und dergleichen sowie die Erstattung von Berichten verlangen. Insbesondere kann es auch - soweit dies erforderlich ist - eine Prüfung des Jahresabschlusses durch eine:einen Wirtschaftsprüfer:in anordnen (§ 16 Abs. 4).

(2)     Das für den Eigenbetrieb GGZ zuständige Mitglied des Stadtsenates hat das Recht, der Geschäftsführung und den ihr unterstellten Bediensteten in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes Weisungen zu erteilen. Diese sind aktenmäßig festzuhalten und vom Stadtsenatsmitglied zu zeichnen. Durch dieses Weisungsrecht werden die der:dem Bürgermeister:in und der:dem Magistratsdirektor:in nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 oder anderen Gesetzen zukommenden Befugnisse nicht eingeschränkt.

(3)   Die Angelegenheiten der Personalverwaltung für die Bediensteten des Eigenbetriebes werden - soweit sie nicht nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, anderen Gesetzen oder nach diesem Betriebsstatut anderen Organen übertragen sind - vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates besorgt. Dieses kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, in diesen Angelegenheiten von der Geschäftsführung vertreten lassen. Die Durchführung der Personalverrechnung bleibt bei der nach den Bestimmungen der Geschäftseinteilung zuständigen Magistratsabteilung.

(4)   Lässt sich die:der Bürgermeister:in in ihrer:seiner Obliegenheit, die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Gemeinderates, des Verwaltungsausschusses und des Stadtsenates zu vollziehen, durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates vertreten, kann dieses der Geschäftsführung nähere Weisungen hinsichtlich des Vollzuges dieser Beschlüsse erteilen. Die:Der Bürgermeister:in ist trotzdem jederzeit berechtigt, die diesbezügliche Befugnis in einzelnen Fällen selbst auszuüben.


§ 9  Wirkungskreis der Geschäftsführung


(1)   Der vom Gemeinderat bestellten Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte des Eigenbetriebes nach den vom Gemeinderat festgelegten Betriebszielen, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und einer zeitgemäßen Betreuungsqualität sowie der Mitarbeiter:innenorientierung. Sie ist für den gesamten Betrieb und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie kann zur Erstellung des Jahresabschlusses eine:einen Wirtschaftstreuhänder:in und zur Prüfung des Jahresabschlusses - soweit dies erforderlich ist - eine:einen Wirtschaftsprüfer:in beauftragen (§ 16 Abs. 4).

(2)   Die Geschäftsführung hat die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen selbstständig zu führen. Ihr obliegt insbesondere: 

1.    die Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie deren zeitgerechte Vorlage an den Gemeinderat;

2.    die Antragstellung im Wege über das zuständige Stadtsenatsmitglied an die zuständigen Organe hinsichtlich aller im Rahmen dieses Betriebsstatutes geregelter Befugnisse;

3.    die Auftragsvergabe (Zuschlagserteilung);

4.    die Bewilligung von Dienstreisen im Inland sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in an Österreich angrenzende Staaten;

5.    die fallweise Entsendung von Bediensteten in beratende Kommissionen und Ausschüsse;

6.    die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von zur vorübergehenden Dienstleistung aufgenommenen Vertragsbediensteten des Eigenbetriebes sowie die Anordnung von Überstunden;

7.    die Versetzung von Beamt:innen und Vertragsbediensteten innerhalb des Eigenbetriebes;

8.    alle unterhalb der in Anhang A des Betriebsstatuts angeführten Wertgrenzen liegenden Angelegenheiten;

9.    die PR-Arbeit für die GGZ, worüber die Abteilung für Kommunikation zu informieren ist, und

      10. die Bewilligung zur Verwendung von Rücklagen gemäß § 14 Abs. 4 dieses Betriebsstatuts.

Weiters obliegt der Geschäftsführung die Besorgung aller Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die durch das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, ein anderes Gesetz oder dieses Betriebsstatut keinem anderen Organ der Stadt oder des Eigenbetriebes GGZ ausdrücklich vorbehalten sind.

(3)   Die Geschäftsführung ist unter Berücksichtigung der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu führenden Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen verpflichtet, dem Gemeinderat im Wege des Beteiligungs­controllings, des Verwaltungsausschusses und des zuständigen Stadtsenatsmitgliedes über das vergangene Rechnungs- bzw. Kalenderjahr in Form eines Geschäftsberichtes zu berichten. Der Entwurf dieses Geschäftsberichtes ist spätestens in der Sitzung der Beratung und Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses der Stadt dem Gemeinderat vorzulegen. Darüber hinaus ist dem Beteiligungscontrolling quartalsweise über den Eigenbetrieb GGZ samt den notwendigen Aufzeichnungen, Statistiken und Soll-Ist-Vergleichen zu berichten. Der Wirtschaftsplan ist entsprechend den Terminvorgaben durch die Finanzdirektion dem Beteiligungscontrolling vorzulegen.

(4)   Die Geschäftsführung wird bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch eine:n Bedienstete:n vertreten, die:der durch die Geschäftsführung festzulegen ist. Die Stellvertretungsregelung ist der Präsidialabteilung im Wege über die:den Magistratsdirektor:in bekanntzugeben.

(5)   Unter Beachtung von § 70 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 obliegt der Geschäftsführung in Abstimmung mit den Bereichsleiter:innen weiters die Entscheidung in allen Fragen der innerbetrieblichen Organisation des Eigenbetriebes sowie die Erlassung interner Dienstanweisungen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung die in der Geschäftsordnung für den Magistrat enthaltenen Vorschriften für die Leiter:innen der Dienststellen sinngemäß.

(6)   Der Geschäftsführung obliegt die Einhaltung der im Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 enthaltenen Mitwirkungs- und Informationsrechte der Personalvertretung.

(7)   Die:Der Bürgermeister:in, der Verwaltungsausschuss und das zuständige Stadtsenatsmitglied sind von der Geschäftsführung von allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die finanzielle Gebarung, in Kenntnis zu setzen.


III. Abschnitt - Wirtschaftsführung


§ 10   Urkundenfertigung


Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen sind von dem Organ zu unterschreiben, das für die Besorgung der der Urkunde zugrundeliegenden Angelegenheit zuständig ist (Bürgermeister:in, Mitglied des Stadtsenates, Geschäftsführung). Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher ein Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist (Gemeinderat, Stadtsenat oder Verwaltungsausschuss), ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung) anzuführen. Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde anzuführen, dass das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und welche Rechtsfolgen gemäß § 99h Abs. 5 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 daran geknüpft sind.


§ 11   Vermögensverwaltung


(1)   Der Eigenbetrieb GGZ gehört mit seinen Einrichtungen zum Gemeindeeigentum.

(2)   Das Vermögen des Eigenbetriebes GGZ ist als Sondervermögen der Stadt Graz darzustellen und gesondert zu verwalten.


§ 12   Wirtschaftsplanung


(1)   Für das Kalenderjahr sind jeweils ein Wirtschaftsplan und ein Jahresabschluss vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt, in welchem er nur mit seinem Finanzmittelbedarf oder Finanzmittelüberschuss aufscheint. Ebenso ist der Jahresabschluss Teil des Rechnungsabschlusses der Stadt.

(2)   Der Wirtschaftsplan umfasst den Finanzplan und den Erfolgsplan (Plan-Betriebsergebnis und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung). Dem Finanzplan sind der Kreditplan und der Investitionsplan, dem Erfolgsplan der Personalbedarfsplan vorgeschaltet.

(3)   Der Finanzplan hat alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.

(4)   Der Erfolgsplan hat alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen (einschließlich Wertberichtigungen und Rückstellungen) des Wirtschaftsjahres zu enthalten. Alle im Erfolgsplan veranschlagten Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Aufwendungen, durch die Ansätze überschritten werden, können vorgenommen werden, wenn deren Bedeckung durch einen Mehrertrag sichergestellt ist.

(5)   Die Salden des Kredit- und Investitionsplanes sowie das Betriebsergebnis aus dem Erfolgsplan sind in den Finanzplan aufzunehmen und derart zusammenzufassen, dass im Endergebnis der Finanzmittelbedarf ersichtlich ist.

(6)   Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist so zeitgerecht zu erstellen, dass eine Beschlussfassung im Gemeinderat spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Stadt erfolgen kann. Sämtliche Vorhaben über 2,4 Millionen Euro, die im jährlichen Wirtschaftsplan enthalten sind, haben rechtzeitig dem Stadtrechnungshof zur Kontrolle (Planungs- und Vorhabensbeschluss) vorgelegt zu werden (siehe § 16 Abs. 3).

(7)   Wurde der Wirtschaftsplan mit Jahresbeginn noch nicht verabschiedet, sind nur jene Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um den Betrieb des Eigenbetriebes aufrechtzuerhalten sowie die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

(8)   Der im Voranschlag der Stadt für den Eigenbetrieb ausgewiesene Zuschussbetrag ist in einem Betrag zum Halbjahr auszuzahlen. Die Höhe des Zuschusses wird auf Grundlage des Finanzmittelbedarfs aus dem Finanzplan ermittelt.


§ 13   Buchhaltung


(1)   Bei der Finanzbuchhaltung sind die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und die Erfordernisse des Rechnungslegungsgesetzes zu beachten. Die Buchhaltung muss den handels- und steuerrechtlichen sowie sonstigen einschlägigen Bestimmungen vollinhaltlich entsprechen.

(2)   Der Eigenbetrieb ist in Kostenstellen verrechnungstechnisch aufzugliedern, wobei alle ordentlichen Aufwendungen auf diese Kostenstellen aufzuteilen sind.

(3)   Für den Eigenbetrieb können Kassen eingerichtet werden, die nach den Grundsätzen der Kassenführung gemäß GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) zu führen sind. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung obliegt der Magistratsdirektion - Innenrevision.


§ 14   Jahresabschluss


(1)   Der Jahresabschluss des Eigenbetriebes hat den GoB zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Eigenbetriebes zu vermitteln.

(2)   Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Der von einer:einem Wirtschaftsprüfer:in geprüfte Jahresabschluss (§ 16 Abs. 4) ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahres an die Finanzdirektion und den Stadtrechnungshof zu übermitteln. Wird der Jahresabschluss nicht von einer:einem Wirtschaftsprüfer:in geprüft, ist er innerhalb von einem Monat nach Ende des Geschäftsjahres an die Finanzdirektion und den Stadtrechnungshof zu übermitteln. Als Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Stadt ist der Jahresabschluss im Wege des Verwaltungsausschusses dem Gemeinderat in jener Sitzung vorzulegen, in welcher auch der Rechnungsabschluss der Stadt beraten und beschlossen wird. Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung haben den §§ 198 und 200 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu entsprechen. Die Bewertung der Aktiva und Passiva hat nach den Bestimmungen der §§ 201 bis 211 UGB zu erfolgen. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Erstellung des Anhangs und des Lageberichts haben nach den gesetzlichen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften zu erfolgen (§§ 221 bis 243 UGB).

(3)   Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes" sind im Anhang darzustellen (Anlagenspiegel). Dabei sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Inventarisierung hat nach den Bestimmungen der §§ 191 und 226 Abs. 1 bis 3 UGB sowie des § 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu erfolgen.

(4)   Ist der Finanzmittelbedarf geringer als im Voranschlag vorgesehen, so ist der Differenzbetrag zwischen Finanzmittelbedarf laut Voranschlag und Finanzmittelbedarf, der sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ergibt, einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage soll in den Folgejahren zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und zur Abdeckung allfälliger Überschreitungen verwendet werden.

(5)   Überschüssige liquide Mittel werden im Cash Pool der GUF veranlagt, welche sich am marktüblichen Veranlagungszinssatz orientiert.


§ 15   Kosten- und Leistungsrechnung/ Controlling


(1)   Zur laufenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung aufzustellen.

(2)   Die Kosten- und Leistungsrechnung muss die durch die Leistungserstellung entstandenen Kosten in richtiger, zeitlicher und sachlicher Abgrenzung erfassen und Veränderungen in der Kostenstruktur rechtzeitig anzeigen.

(3)   Die Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung sind nach einschlägigen Verfahren zu bestimmen und müssen mit der Finanzbuchhaltung und dem Wirtschaftsplan abgestimmt werden können.

(4)   Die Kosten- und Leistungsrechnung hat den für den Aufgabenbereich gewählten Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu entsprechen und hat vorwiegend der Planung, Steuerung und Kontrolle der Betriebsaktivitäten zu dienen. Die für die Personalverrechnung notwendigen Auswertungen werden von den nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat zuständigen Abteilungen zur Verfügung gestellt.

(5)   Im Rahmen der vierteljährlichen Berichte nach § 9 Abs. 3 ist die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge entsprechend der Jahreserfolgsrechnung darzustellen und mit den Sollwerten aus dem Wirtschaftsplan zu vergleichen. Erhebliche Abweichungen der Istdaten von den Sollwerten sind zu begründen.

(6)   Es gelten die Berichtspflichten gemäß Steuerungsrichtlinie „Haus Graz".


§ 16   Rechtsangelegenheiten und Kontrolle


(1)   Sanitätsbehördliche Bewilligungen (z.B. Krankenanstaltenbewilligung) sind grundsätzlich von den GGZ zu erledigen. Sozialrechtliche Angelegenheiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Bescheiderstellung) sind von der Magistratsabteilung 5 - Sozialamt zu besorgen. Andere Angelegenheiten sind von der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat Graz zuständigen Magistratsabteilung zu besorgen.

(2)   Die Geschäftsführung hat im Weg über das für die GGZ zuständige Stadtsenatsmitglied dem für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied und dem Verwaltungsausschuss über erhebliche Abweichung der finanziellen Gebarung vom Wirtschaftsplan rechtzeitig zu berichten und auf Aufforderung jederzeit finanzwirtschaftliche Auskünfte zu erteilen.

(3)   Die Kontrolle der Gebarung und die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse des Eigenbetriebes obliegen gemäß § 98 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 dem Stadtrechnungshof.

(4)   Ein Prüfungsauftrag an eine:einen Wirtschaftsprüfer:in (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) ist in der jeweiligen Beauftragung zu konkretisieren. Im Zuge der Erstellung des ersten Jahresabschlusses sowie in der weiteren Folge alle drei Jahre hat eine Prüfung des internen Kontrollsystems durch eine dazu befugte externe Stelle mit entsprechender Fachexpertise zu erfolgen. Das Ergebnis einer derartigen Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss für den Eigenbetrieb vorzulegen und ist im Zuge des Jahresabschlussberichts auch dem Gemeinderat zur Verfügung zu stellen.


IV. Abschnitt - Schlussbestimmungen


§ 17   Verweise


Verweise in dieser Verordnung auf Landes- und Bundesgesetze sind als Verweis auf die folgenden Fassungen zu verstehen:

       1. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr. 108/2022;

       2.  Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2022;

       3.  Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020;

       4.  Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021;

       5.  Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022;

       6.  Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022;

       7.  Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939) in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022;

       8.  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.


§ 18   Inkrafttreten


(1)   Diese Verordnung wird im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 03.07.2014, GZ.: Präs-008983/2003/0009 in der Fassung des Stadtsenatsbeschlusses vom 17.07.2015, GZ.: Präs-008983/2003/0010, mit der ein Organisationsstatut für die GGZ erlassen wurde, außer Kraft.

Anhang A

gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebsstatuts Eigenbetrieb GGZ 

Dem Verwaltungsausschuss für den Eigenbetrieb GGZ obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:


1.    Bestandverträge


Abschluss und außergerichtliche Auflösung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit, wenn der Wert des Bestandsobjektes

  • mehr als 300.000 Euro beträgt, aber
  • 2.400.000 Euro nicht übersteigt; 

2.    Rechtsstreitigkeiten

Bewilligung

  • zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor Gericht ausgenommen Besitzstörungs- und nicht anwaltspflichtige Mahnverfahren,
  • zum Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches und
  • zum Abschluss eines Schiedsvertrages,

wenn der Streitwert mehr als 300.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt;


3.    Erwerb unbeweglicher Sachen

Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und diesen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert

  • mehr als 400.000 Euro beträgt, aber
  • 600.000 Euro nicht übersteigt;

 

4.    Veräußerung; unentgeltliche Übereignung; Verpfändung

Bewilligung zur

  • Veräußerung,
  • unentgeltliche Übereignung und
  • Verpfändung von beweglichen Sachen (einschließlich Wertpapiere, Forderungen, Gesellschaftsanteile u. dgl.), wenn der Wert
    • mehr als 400.000 Euro beträgt, aber
    • 600.000 Euro nicht übersteigt;

 

5.    Zahlungserleichterungen

Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Abgaben oder sonstige Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn die aushaftende Forderung

  • mehr als 60.000 Euro beträgt, aber
  • 300.000 Euro nicht übersteigt;

 

6.    Nachsicht von Forderungen

Gänzliche oder teilweise Nachsicht von Forderungen, wenn der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag

  • mehr als 6.000 Euro beträgt, aber
  • 120.000 Euro nicht übersteigt;

 

7.    Neu-, Um- oder Zubauten

Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Um- oder Zubauten, wenn die Gesamtkosten

  • mehr als 600.000 Euro betragen, aber
  • .200.000 Euro nicht übersteigen;

 

8.    Anschaffung beweglicher Sachen; sonstiger Aufwendungen

Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis, der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag

  • mehr als 600.000 Euro beträgt, aber
  • 1.200.000 Euro nicht übersteigt;

 

9.    Übernahme von Verbindlichkeiten; Darlehen

Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, deren Wert

  • mehr als 600.000 Euro beträgt, aber
  • 1.200.000 Euro nicht übersteigt;

10.  Versicherungen

Versicherungsabschlüsse (Neuversicherungen sowie Konvertierungen), wenn die Gesamtprämiensumme für die Vertragsdauer im Einzelfall

  • mehr als 600.000 Euro beträgt, aber
  • 1.200.000 Euro nicht übersteigt;

 

11.  Ideen- und Entwurfswettbewerbe

Ideen- und Entwurfswettbewerbe, soweit die Aufwendungen dafür

  • mehr als 300.000 Euro betragen, aber
  • den Betrag von 600.000 Euro nicht übersteigen.

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