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Betriebsstatut Grazer Parkraum- u. Sicherheitsservice

Grazer Parkraum- und Sicherheitsservice

GZ.: Präs. 021243/2007/0006


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20.05.2021, mit der das Betriebsstatut für den Eigenbetrieb Grazer Parkraum- und Sicherheitsservice (Betriebsstatut Eigenbetrieb GPS) beschlossen wird

Auf Grund von § 85 Abs. 4 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 114/2020, wird verordnet:


I.        Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1     Rechtliche Stellung des GPS


(1)      Träger des GPS ist die Stadt Graz.

(2)    Der GPS ist ein Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Graz gemäß § 85 Abs. 4 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 (Statut), LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 114/2020. Der GPS sowie das von diesem verwaltete Vermögen bilden als eine Unternehmung mit marktbestimmter Tätigkeit ein Sondervermögen der Stadt Graz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3)    Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Kundenzufriedenheit sowie der Mitarbeiterorientierung zu führen.

(4)    Der Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften des Statuts der Landeshauptstadt Graz und dieses Betriebsstatuts geführt.


§ 2     Aufgabenbereich des GPS
 

(1)     Der Betriebsgegenstand des GPS umfasst folgende Aktivitäten:

  1. die Planung und Bewirtschaftung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen und Parkzonen (Grüne Zonen) inkl. technischer Einrichtungen im Auftrag der Stadt Graz (Straßenamt - Referat für Parkraumbewirtschaftung);
  2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 129 Abs. 1 Z 7, Abs. 4 und 5 Gewerbeordnung 1994;
  3. die personelle und organisatorische Durchführung der Ordnungswache Graz (OWG) im Auftrag der Stadt Graz (Magistratsdirektion);
  4. der Betrieb von Parkgaragen aller Art (P+R, Parkplätze, Tiefgaragen);
  5. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1960 sowie
  6. alle Handlungen und Maßnahmen, die zur Erreichung des Betriebszweckes förderlich erscheinen, insbesondere auch die Unterstützung des Erwerbes von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung und der Vertretung solcher Unternehmen, welche im Nahbereich des Betriebsgegenstandes des GPS tätig sind.

(2)    Bei der operativen Umsetzung dieser Aufgaben, insbesondere der Personalrekrutierung, wird sich der GPS des 100%igen Tochterunternehmens der Stadt Graz „GPS Grazer Parkraum Service Personalbereitstellung GmbH." bedienen.

(3)   Der Eigenbetrieb GPS ist berechtigt, Leistungen der Stadt Graz zu denselben Bedingungen wie Magistratsabteilungen in Anspruch zu nehmen.

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen
 

§ 3     Organe des GPS
 

Die Führung des Eigenbetriebes obliegt:

1.  dem Gemeinderat (§ 4)

2.  dem Verwaltungsausschuss für den GPS (§ 5)

3.  dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin (§ 6)

4.  dem Stadtsenat (§ 7)

5.  dem Stadtsenatsreferenten/der Stadtsenatsreferentin (§ 8) und

6.  der Geschäftsführung (§ 9)    


§ 4     Angelegenheiten des Gemeinderates
 

(1)    Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes das oberste beschließende und überwachende Organ.

(2)    Dem Gemeinderat obliegt, soweit nicht nach § 5 die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für den GPS gegeben ist, die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die ihm durch das Statut der Landeshauptstadt Graz oder durch sonstige Gesetze vorbehalten sind.

(3)    (Während der Gemeinderatsferien finden die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Stadtsenats der Verwaltungsausschuss für den GPS tritt.


§ 5     Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses
 

(1)     Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Beschlussfassung in den im Anhang A zu diesem Organisationsstatut angeführten Angelegenheiten des Unternehmens.

(2)    (Dem Verwaltungsausschuss obliegt weiters die Vorberatung und Antragstellung in allen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, sofern nicht der Gemeinderat aufgrund des sachlichen Zusammenhangs die gemeinsame Beratung und Antragstellung mit anderen gemäß § 37 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz gebildeten Ausschüssen festgelegt hat.

(3)    Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt, die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Sache ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist gemäß § 58 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit der Maßgabe vorzugehen, dass an die Stelle des Stadtsenates der Verwaltungsausschuss tritt.

(4)    Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(5)    (Für die Geschäftsführung des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen für die Geschäftsführung der Gemeinderatsausschüsse in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat sinngemäß.


§ 6     Wirkungskreis des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

 

(1)    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin vertritt den Eigenbetrieb GPS nach außen. Er/Sie beaufsichtigt alle dem Eigenbetrieb obliegenden Geschäfte und überwacht die Einhaltung der durch Gesetz oder dieses Betriebsstatut bestimmten Wirkungskreise der einzelnen Organe. Er/sie ist als Vorstand/Vorständin des Magistrates auch Vorgesetzte/r der Bediensteten des Eigenbetriebes.

(2)    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist jederzeit berechtigt, die Vorlage von Geschäftsstücken sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen und persönlichen Einblick in den Geschäftsgang zu nehmen.

(3)    Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin obliegen weiters:

  1. die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Verwaltungsausschusses sowie die Vollzugsbeschränkung gemäß § 57 des Statutes der Landes­hauptstadt Graz;
  2. die Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Geldaushilfen bis zur Höhe eines Monatsbezuges an Bedienstete des Eigenbetriebes;
  3. die Bewilligung von fallweisen Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitszeit;
  4. die Bewilligung unaufschiebbarer Ausgaben, für die im Wirtschaftsplan keine oder zu geringe Ansätze vorgesehen sind, gemäß § 93 Abs. 4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz;
  5. erforderlichenfalls die vorläufige Enthebung des Leiters/der Leiterin des Eigenbetriebes von seinem/ihrem Posten und die vorübergehende Besetzung dieses Postens auf die Dauer von höchstens sechs Monaten; diese Maßnahmen sind dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen;
  6. die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für Organisationseinheiten des GPS  nach § 9 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018.

(4)    Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses fällt, dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt, im Sinne der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz die notwendigen Verfügungen zu treffen.


§ 7     Wirkungskreis des Stadtsenates

 

Dem Stadtsenat obliegt die Entscheidung in den dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes, die er sich gemäß § 61 Abs. 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz zur kollegialen Beschlussfassung vorbehalten hat.
 

§ 8     Wirkungskreis des Stadtsenatsreferenten/der Stadtsenatsreferentin
 

(1)    Dem für den GPS zuständigen Mitglied des Stadtsenats obliegt die Aufsicht über die fachliche Leitung des Eigenbetriebes. Zu diesem Zweck hat es das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsführung des Eigenbetriebes und kann von der Geschäftsführung die Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und dergleichen sowie die Erstattung von Berichten verlangen. Insbesondere kann es auch eine Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 17 Abs. 3 anordnen.

(2)    Das für den GPS zuständige Stadtsenatsmitglied hat das Recht, der Geschäfts­führung und den ihr unterstellten Bediensteten in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes Weisungen  zu erteilen. Diese sind aktenmäßig festzuhalten und vom Stadt­senatsmitglied zu zeichnen. Durch dieses Weisungsrecht werden die dem Bürger­meister/der Bürgermeisterin und dem Magistratsdirektor/der Magistratsdirektorin nach dem Statut oder anderen Gesetzen zukommenden Befugnisse nicht eingeschränkt.

(3)    Die Angelegenheiten der Personalverwaltung für die Bediensteten des Eigenbetriebes werden - soweit sie nicht nach dem Statut, anderen Gesetzen oder diesem Betriebsstatut anderen Organen übertragen sind - von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsmitglied besorgt. Dieses kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, in diesen Angelegenheiten von der Geschäftsführung vertreten lassen. Die Durchführung der Personalverrechnung bleibt bei der nach den Bestim­mungen der Geschäftseinteilung zuständigen Magistratsabteilung.

(4)    Lässt sich der Bürgermeister/die Bürgermeisterin in seiner/ihrer Obliegenheit, die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Gemeinderates, des Verwaltungsausschusses und des Stadtsenates zu vollziehen, durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates vertreten, kann dieses der Geschäftsführung nähere Weisungen hinsichtlich des Vollzuges dieser Beschlüsse erteilen. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist trotzdem jederzeit berechtigt, die diesbezügliche Befugnis in einzelnen Fällen selbst auszuüben.
 

§ 9     Wirkungskreis der Geschäftsführung
 

(1)    Der vom Gemeinderat bestellten Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte des Eigenbetriebes nach den vom Gemeinderat festgelegten Betriebs­zielen, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Kundenzufriedenheit sowie der Mitarbeiterorientierung. Sie ist für den gesamten Betrieb und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

(2)    Die Geschäftsführung hat die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen selbstständig zu führen. Ihr obliegt insbesondere: 

  1. die Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie deren zeitgerechte Vorlage an den Gemeinderat;
  2. die Antragstellung im Wege über das zuständigen Stadtsenatsmitglied an die zuständigen Organe hinsichtlich aller Maßnahmen im Rahmen der in diesem Betriebsstatut geregelten Befugnisse;
  3. die Vergabe von Aufträgen (Zuschlagsentscheidung);
  4. die Bewilligung von Dienstreisen im Inland sowie in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in an Österreich angrenzende Staaten;
  5. die fallweise Entsendung von Bediensteten in beratende Kommissionen und Ausschüsse;
  6. die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von zur vorübergehenden Dienst­leistung aufgenommenen Bediensteten sowie die Anordnung von Überstunden;
  7. die Versetzung von Beamten und Vertragsbediensteten innerhalb des Eigenbetriebes;
  8. alle unterhalb der in Anhang A des Organisationsstatuts angeführten Wert­grenzen liegenden Angelegenheiten;
  9. die PR-Arbeit für den Eigenbetrieb GPS, worüber der Abteilung für Kommunikation zu berichten ist;
  10. die Bewilligung zur Verwendung von Rücklagen gemäß § 14 Abs. 5 dieses Betriebsstatuts;
  11. die Kalkulation und Festsetzung von Preisen.

Weiters obliegt der Geschäftsführung die Besorgung aller Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die durch das Statut der Landeshauptstadt Graz, ein anderes Gesetz oder dieses Organisationsstatut keinem anderen Organ der Stadt oder des GPS ausdrücklich vorbehalten sind.

Weiters obliegt der Geschäftsführung die Besorgung aller Angelegenheiten des Unternehmens, die durch das Statut der Landeshauptstadt Graz, ein anderes Gesetz oder dieses Organisationsstatut keinem anderen Organ der Stadt oder des GPS ausdrücklich vorbehalten sind.

(3)    Die Geschäftsführung ist unter Berücksichtigung der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu führenden Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen verpflichtet, dem Gemeinderat im Wege des Beteiligungs­controllings, des Verwaltungsausschusses und des zuständigen Stadtsenatsmitgliedes über das vergangene Rechnungs- bzw. Kalenderjahr in Form eines Geschäftsberichtes zu berichten. Der Entwurf dieses Geschäftsberichtes ist spätestens in der Sitzung der Beratung und Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses der Stadt dem Gemeinderat vorzulegen. Darüber hinaus ist dem Beteiligungscontrolling quartalsweise über den Eigenbetrieb Wohnen Graz samt den notwendigen Aufzeichnungen, Statistiken und Soll-Ist-Vergleichen zu berichten. Der Wirtschaftsplan ist entsprechend den Terminvorgaben durch die Finanzdirektion dem Beteiligungscontrolling vorzulegen.

(4)    Die Geschäftsführung wir bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch eine/n Bediensteten vertreten, die/der durch die Geschäftsführung festzulegen ist. Die Stellvertretungsregelung ist der Präsidialabteilung im Wege über die/den MagistratsdirektorIn bekanntzugeben.

(5)    Unter Beachtung des § 70 des Statutes der Landeshauptstadt Graz obliegt der Geschäftsführung in Abstimmung mit den Geschäftsbereichsleitungen weiters die Entscheidung in allen Fragen der innerbetrieblichen Organisation des Eigenbetriebes sowie die Erlassung interner Dienstanweisungen. Im Übrigen gelten für die Geschäfts­führung die in der Geschäftsordnung für den Magistrat enthaltenen Vorschriften für die Leitung der Dienststellen sinngemäß.

(6)    Der Geschäftsführung obliegt die Einhaltung der im Gemeinde-Personalvertretungs­gesetz 1994 enthaltenen Mitwirkungs- und Informationsrechte der Personalvertretung.

(7)    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, der Verwaltungsausschuss und das zuständige Mitglied des Stadtsenates - in Fragen der Finanzgebarung überdies das für das Finanzwesen zuständige Stadtsenatsmitglied - sind von der Geschäftsführung von allen wichtigen Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.


III. Abschnitt Wirtschaftsführung


§ 10   Urkundenfertigung
 

Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen sind von dem Organ zu unterschreiben, das für die Besorgung der der Urkunde zugrundeliegenden Angelegenheit zuständig ist (Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin, Stadtsenatsmitglied, Geschäftsführung). Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher ein Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist (Gemeinderat, Stadtsenat oder Verwaltungsausschuss), ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung) anzuführen und ist sie außerdem durch zwei Mitglieder des beschlussfassenden Organs zu unterzeichnen. Betrifft eine Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde anzuführen, dass das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und welche Rechtsfolgen gemäß § 99h Abs. 5 Statut der Landeshauptstadt Graz daran geknüpft sind.


§ 11   Vermögensverwaltung
 

(1)    Der GPS gehört mit seinen Einrichtungen zum Gemeindeeigentum.

(2)    Die Vermögensgegenstände des GPS sind als Sondervermögen der Stadt Graz darzu­stellen und gesondert zu verwalten. Das jeweilige Vermögen ist in seinem Gesamtwert bestmöglich zu erhalten und derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.


§ 12   Wirtschaftsplanung

 

(1)    Für das Kalenderjahr sind jeweils ein Wirtschaftsplan und ein Jahresabschluss vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt, in welchem er nur mit seinem Finanzmittelbedarf oder Finanzmittel­überschuss aufscheint. Ebenso ist der nach den Regeln der Doppik erstellte Jahres­abschluss Teil des Rechnungsabschlusses der Stadt.

(2)    Der Wirtschaftsplan umfasst die Bilanz, den Finanzplan und den Erfolgsplan (Planbilanz, Plan-Betriebsergebnis und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung). Dem Finanzplan sind der Kreditplan und der Investitionsplan, dem Erfolgsplan der Personal­bedarfsplan vorgeschaltet.

(3)    Der Erfolgsplan hat alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen (einschließlich Wertberichtigungen und Rückstellungen) des Wirtschaftsjahres zu enthalten. Alle im Erfolgsplan veranschlagten Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Aufwendungen, durch die Ansätze überschritten werden, können vorgenommen werden, wenn deren Bedeckung durch einen Mehrertrag sichergestellt ist.

(4)    Der Finanzplan hat alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.

(5)    Die Salden des Kredit- und Investitionsplanes sowie das Betriebsergebnis aus dem Erfolgsplan sind in den Finanzplan aufzunehmen und derart zusammenzufassen, dass im Endergebnis der Finanzmittelbedarf ersichtlich ist.

(6)    Ein etwaiger notwendiger Finanzbedarf ist auf Basis des genehmigten Finanzplanes gemäß den Bestimmungen der VRV als Zuschuss für nettoveranschlagte Betriebe in einem Gesamtbetrag auf einer dafür geeigneten Voranschlagstelle zu präliminieren.

(7)    Für bestimmte Kostenarten oder Verwendungszwecke kann der Gemeinderat Kontenrahmen (Mindest-/Maximalbeträge) festsetzen. Eine Überschreitung des festgesetzten Rahmens bedarf der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.

(8)    Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist so zeitgerecht zu erstellen, dass eine Beschlussfassung im Gemeinderat spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Stadt erfolgen kann. Sämtliche Vorhaben über 2,4 Millionen Euro, die im jährlichen Wirtschaftsplan enthalten sind, haben rechtzeitig dem Stadtrechnungshof zur Kontrolle (Planungs- und Vorhabensbeschluss) vorgelegt zu werden (siehe § 17 Abs. 3 Kontrolle der Gebarung durch den Stadtrechnungshof).

(9)    Wurde der Wirtschaftsplan mit Jahresbeginn noch nicht verabschiedet, sind nur jene Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um den Betrieb aufrechtzuerhalten sowie die gesetzlichen und vertrag­lichen Verpflichtungen zu erfüllen.


§ 13   Buchhaltung
 

(1)    Bei der Finanzbuchhaltung sind die Regeln der kaufmännischen doppelten Buch­führung und die Erfordernisse des Rechnungslegungsgesetzes zu beachten. Die Buchhal­tung muss den handels- und steuerrechtlichen sowie sonstigen einschlägigen Bestim­mungen vollinhaltlich entsprechen.

(2)    Für den Eigenbetrieb können Kassen eingerichtet werden, die nach den Grund­sätzen der Kassenführung gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu führen sind. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung obliegt der Magistratsdirektion - Innenrevision.


§ 14   Jahresabschluss

 

(1)    Der Jahresabschluss des Eigenbetriebs hat den Grundsätzen der ordnungs­gemäßen Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Eigenbetriebes zu vermitteln.

(2)    Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Er ist innerhalb von einem Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen und an die Finanzdirektion und den Stadtrechnungshof zu übermitteln. Sofern eine Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 17 Abs. 3 angeordnet wurde, ist der geprüfte Jahresabschluss innerhalb der ersten zwei Monate des darauf folgenden Kalenderjahres zu erstellen und an die Finanzdirektion und den Stadtrechnungshof zu übermitteln. Als Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Stadt ist der Jahresabschluss im Wege des Verwaltungsausschusses dem Gemeinderat in jener Sitzung vorzulegen, in welcher auch der Rechnungsabschluss der Stadt beraten und beschlossen wird. Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung haben den §§ 198 und 200 UGB zu entsprechen. Die Bewertung der Aktiva und Passiva hat nach den Bestimmungen der §§ 201 bis 211 UGB zu erfolgen. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Erstellung des Anhangs und des Lageberichts haben nach den gesetzlichen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften  zu erfolgen (§§ 221 bis 243 UGB).

(3)    Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen des Betriebes" sind im Anhang darzustellen (Anlagenspiegel). Dabei sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 40 ff der Geschäftsordnung für den Magistrat hat die Inventarisierung nach den Bestimmungen der §§ 191, 226 Abs 1 bis 3 UGB sowie des § 7 EStG zu erfolgen.

(4)    Erbrachte Eigenleistungen sind zu aktivieren.

(5)    Ist der Finanzmittelbedarf geringer als im Voranschlag vorgesehen, so ist der Differenzbetrag zwischen Finanzmittelbedarf laut Voranschlag und Finanzmittelbedarf, der sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ergibt, einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage soll in den Folgejahren zur Aufrechterhaltung der Liquidität und zur Abdeckung allfälliger Überschreitungen verwendet werden.

(6)    Die Geschäftsführung kann zur Erstellung des Jahresabschlusses einen Wirtschafts­treuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin beauftragen.


§ 15   Kosten- und Leistungsrechnung
 

(1)    Zur laufenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung aufzustellen.

(2)    Die Kosten- und Leistungsrechnung muss die durch die Leistungserstellung entstandenen Kosten in richtiger, zeitlicher und sachlicher Abgrenzung erfassen und Veränderungen in der Kostenstruktur rechtzeitig anzeigen.

(3)    Die Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung sind nach einschlägigen Verfahren zu bestimmen und müssen mit der Finanzbuchhaltung und dem Wirtschaftsplan abge­stimmt werden können.

(4)    Die Kosten- und Leistungsrechnung hat den für den Aufgabenbereich gewählten Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu entsprechen und hat vorwiegend der Planung, Steuerung und Kontrolle der Betriebsaktivitäten zu dienen. Die für die Personalverrechnung notwendigen Auswertungen werden von den nach der Geschäfts­einteilung für den Magistrat zuständigen Abteilungen zur Verfügung gestellt.   


§ 16     Berichtswesen (Controlling)


Im Rahmen der Quartalsberichte gem. § 9 Abs. 3 ist die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge entsprechend der Jahreserfolgsabrechnung darzustellen und mit den Sollwerten aus dem Wirtschaftsplan zu vergleichen. Erhebliche Abweichungen der Istdaten von den Sollwerten sind zu begründen.


§ 17   Rechtsangelegenheiten und Kontrolle


(1)    Die Geschäftsführung hat im Weg über das zuständige Stadtsenatsmitglied für den GPS, dem für die Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied und dem Verwaltungsaus­schuss über erhebliche Abweichung der finanziellen Gebarung vom Wirtschaftsplan rechtzeitig zu berichten und auf Aufforderung jederzeit finanzwirtschaftliche Auskünfte zu erteilen.

(2)    Die Kontrolle der Gebarung und die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse des Eigenbetriebes obliegen gemäß § 98 des Statutes dem Stadtrechnungshof.

(3)    Das zuständige Mitglied des Stadtsenates und die Geschäftsführung können - soweit dies erforderlich ist - eine stadtinterne oder -externe Prüfung des Jahresab­schlusses anordnen. Der Prüfungsauftrag ist in der jeweiligen Beauftragung zu konkre­tisieren. Im Zuge der Erstellung des ersten Jahresabschlusses sowie in weiterer Folge alle drei Jahre hat eine Prüfung des internen Kontrollsystems durch eine dazu befugte externe Stelle zu erfolgen. Das Ergebnis einer derartigen Überprüfung ist dem Verwal­tungsausschuss für den Eigenbetrieb vorzulegen. Der Bericht des Verwaltungs­ausschusses ist mit der schriftlichen Äußerung des für den Betrieb und des für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitgliedes dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.


IV. Abschnitt 
Schlussbestimmungen


§ 18   Inkrafttreten
 

(1)   Dieses Betriebsstatut tritt mit dem auf seine Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Tag in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2007, GZ 021342/2007/0002, idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2018, GZ 021342/2007/0006, mit der ein Organisationsstatut für den GPS erlassen wurde, außer Kraft.


Anhang A

gemäß § 5 Abs 2 des Organisationsstatuts für den GPS
 

Dem Verwaltungsausschuss für den GPS obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten: 

1.       Bestandverträge

Abschluss und außergerichtliche Auflösung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit, wenn der Wert des Bestandsobjektes mehr als 300.000 Euro beträgt, aber 2.400.000 Euro nicht übersteigt.

2.       Rechtsstreitigkeiten

Bewilligung

  • zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor Gericht ausgenommen Besitzstörungs- und nicht anwaltspflichtige Mahnverfahren,
  • zum Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches und
  • den Abschluss eines Schiedsvertrages,

wenn der Streitwert 600.000 Euro nicht übersteigt;

3.       Erwerb unbeweglicher Sachen

Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und diesen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert mehr als 400.000 Euro beträgt, aber

600.000 nicht übersteigt;

4.       Veräußerung; unentgeltliche Übereignung; Verpfändung

Bewilligung zur

  • Veräußerung,
  • unentgeltliche Übereignung und
  • Verpfändung

von beweglichen Sachen (einschließlich Wertpapiere, Forderungen, Gesellschaftsanteile u. dgl.), wenn der Wert mehr als 400.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt;

5.       Zahlungserleichterungen

Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn die aushaftende Forderung mehr als 60.000 Euro beträgt, aber 300.000 Euro nicht übersteigt;

6.    Nachsicht von Forderungen

gänzliche oder teilweise Nachsicht von Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn der nachzusehende Betrag mehr als 6.000 Euro beträgt, aber 120.000 Euro nicht übersteigt;

7.       Neu-, Um- oder Zubauten

Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Um- oder Zubauten, wenn die Gesamtkosten mehr als 600.000 Euro betragen, aber 1.200.000 Euro nicht übersteigen;

8.       Anschaffung beweglicher Sachen; sonstiger Aufwendungen

Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis, der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag mehr als 600.000 Euro beträgt, aber 1.200.000 Euro nicht übersteigt;

9.       Übernahme von Verbindlichkeiten; Darlehen

Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen aufgrund einer im Wege über die Finanz- und Vermögensdirektion durchgeführten Ausschreibung und Antragstellung, deren Wert mehr als 600.000 Euro beträgt, aber 1.200.000 Euro nicht übersteigt; Ausgenommen ist die Aufnahme von Darlehen, die einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen (§ 99h Statut);

10.       Versicherungen

Versicherungsabschlüsse (Neuversicherungen sowie Konvertierungen) wenn die Gesamtprämiensumme für die Vertragsdauer im Einzelfall mehr als 600.000 Euro beträgt, aber 1.200.000 Euro nicht übersteigt;

11.     Ideen- und Entwurfswettbewerbe

Ideen- und Entwurfswettbewerbe, sofern die Aufwendungen dafür 600.000 Euro nicht übersteigen;

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