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Aufgrabungsrichtlinie

GZ.: A10/1-019394/2007/0005

 

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20.09.2012 über den Vorgang bei Aufgrabungen, Inanspruchnahmen von öffentlichen Verkehrsflächen, für Materiallagerungen und provisorische Verkehrsmaßnahmen im Stadtgebiet von Graz.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z. 14 und Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl Nr. 8/2012 wird beschlossen:


§ 1     Geltungsbereich
 

Diese Richtlinie gilt:

 

a)        für alle Aufgrabungen, Minierungen oder Bohrungen oder sonstigen Baumaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen, darunter oder unmittelbar angrenzend und den dazugehörigen Anlagen.

b)        für Materiallagerungen und die sonstige Benützung öffentlicher Verkehrsflächen, durch die ein Eingriff in eine Verkehrs- oder Erholungsfläche vorgenommen wird. 

Unter sonstiger Benützung öffentlicher Verkehrsflächen sind Absperrungen, die Aufstellung von Gerüsten, Baukränen, Container usw. zu verstehen.  

Auf Landesstraßen, die entsprechend dem gültigen Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung dieser Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden, gilt diese Richtlinie gleichfalls.  

Durch diese Richtlinie wird den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zusätzlich erforderlichen Bewilligungen, Anzeigepflichten und Amtshandlungen etc. in keiner Weise vorgegriffen.


§ 2     Bewilligungspflicht
 

  1. Vor Aufgrabungen, Materiallagerungen, Minierungen oder Bohrungen in, an oder unter öffentlichen Verkehrsflächen sowie vor sonstiger Benützung öffentlichen Grundes ist, unbeschadet einer nach dem Baugesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bewilligung, eine privatrechtliche Bewilligung (Gestattungsvertrag) nach dem Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, in der geltenden Fassung (idgF) beim/bei der Straßenverwalter/in, eine schriftliche Stellungnahme des/r Straßenerhalters/in durch den/die Bauherrn/in und eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (§ 90 StVO) durch den/die Bauführer/in bei der Straßenpolizeibehörde zu erwirken. 
    Bei der Durchführung von Arbeiten in einer Gleiszone ist außerdem mindestens 3 Werktage vor Aufgrabungsbeginn die Zustimmung des/r Eigentümers/in der Gleisanlage einzuholen. Als Arbeiten in der Gleiszone gelten alle baulichen Maßnahmen innerhalb der Gleise einschließlich eines Streifens von 70 cm Breite beiderseits des äußeren Schienenstranges 
  2. Bei Inanspruchnahme von Straßen einschließlich deren Kunstbauten mit Gewichtsbeschränkung, ist zusätzlich zur Aufgrabungsbewilligung beim Straßenamt um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen.
     

§ 3     Bewilligungsverfahren
 

  1. Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstiger Einbauten ist nach dem Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 eine privatrechtliche Bewilligung (Gestattungsvertrag) durch den/die Bauherrn/in zu erwirken. Um diese Bewilligung ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Straßenverwaltung der Stadt Graz, planbelegt, 2-fach, durch den/die Bauherrn/in anzusuchen. Ausnahme: Siehe § 3, Ziff. 3, 2. Absatz.

    Die Pläne im Maßstab 1 : 1000, mit kotierter Darstellung der beantragten Maßnahmen, sind durch den/die Bauherrn/in zu unterfertigen.

    Falls zur Feststellung der Lage der vorhandenen oder geplanten Leitungen die Grabung von Suchschlitzen erforderlich ist, haben die Leitungsträger/innen diese auf ihre Kosten vorzunehmen. Auf Verlangen sind dem Ansuchen digitale Fotos beizulegen.

  2. Privatrechtliche Ansuchen um Bewilligung von Aufgrabungen in Landesstraßen, mit Ausnahme jener Landesstraßen, die sich in der Erhaltung der Stadt Graz befinden, sind bei der zuständigen Straßenverwaltung durch den/die Bauherrn/in einzubringen.

  3. Der/die Bauherr/in hat jedenfalls beim/bei der Straßenerhalter/in hinsichtlich der Instandsetzungsmaßnahmen eine schriftliche Stellungnahme (mittels Aufgrabungsformular) einzuholen. Bei Längsgrabungen über 50 m Länge ist ein Lageplan im Katastermaßstab (1 : 1000) mit eingetragenen vorhandenen Einbauten und Leitungen sowie der zur Verlegung vorgesehenen Leitungen oder sonstiger Einbauten beizulegen. Die genaue Lage (in der Fahrbahn, im Gehsteig, udgl.) ist anzugeben. Auf Verlangen ist ein detaillierter Projektplan vorzulegen.

    Für Maßnahmen geringeren Umfanges (Querungen, Hausanschlüsse usw.) und Längsgrabungen bis 50 m Länge ist eine orientierte Lageskizze (1 : 1000) mit Angabe der Aufgrabungsstelle beizulegen (Die genaue Lage ist auch in diesem Fall anzugeben). In diesen Fällen obliegt es der Beurteilung der Straßenverwaltung, ob vorher ein Gestattungsvertrag abzuschließen ist.

  4. Geplante Baumaßnahmen größeren Umfangs in Hauptverkehrsstraßen sind bis spätestens 1. Jänner jeden Jahres der Straßenpolizeibehörde und dem/r Straßenerhalter/in nachweislich mitzuteilen.

  5. Bei beabsichtigten Grabungen in Straßen, die mit Aufgrabungsverbot gem. § 4 belegt sind, muss der/die  Bauherr/in schriftlich nachweisen, dass diese Arbeiten  nicht anders durchführbar sind und zeitlich nicht verschiebbar sind (Bestätigung eines Elementarereignisses).

  6. Der Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligungen ist mittels Antragsformular bei der Straßenpolizeibehörde, mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn vom/von der Bauführer/in (konzessioniertes Unternehmen) einzureichen. Der Antrag ist vom/von der  Bauherrn/in und vom/von der Bauführer/in rechtsgültig zu unterfertigen (Stempel u. Unterschrift). Die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung bei Aufgrabungen ist nur nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Instandsetzungsvorschreibung des/r Straßenerhalters/in und gegebenenfalls eines Gestattungsvertrages möglich.

  7. Mit der Unterfertigung der Anträge durch den/die Bauherrn/in und dem/r Bauführer/in nehmen sowohl der/die Bauherr/in als auch der/die Bauführer/in diese Richtlinie ausdrücklich zur Kenntnis und verpflichten sich zur genauesten Einhaltung dieser Bestimmungen.
     

§ 4     Aufgrabungsverbote
 

1.       Im Nahbereich der Grazer Veranstaltungszentren und Friedhofsumgebungen, sowie in Hauptverkehrsstraßen besteht grundsätzlich während der angeführten Zeiträume ein Aufgrabungsverbot.

 

Grazer Veranstaltungszentren: 

Jeweils 3 Tage vor bis 1 Tag nach der Veranstaltung 

Allerheiligenzeit

Jeweils vom 30. Oktober bis 2. November 

Weihnachtszeit

Jeweils vom 15. November bis 31. Dezember

 

Begründete Ausnahmen zu den oben angeführten Zeiträumen sind Bauvorhaben über einen längeren Ausführungszeitraum.
  

2.       Nach einem Neubau bzw. einer Sanierung einer Straße ist zumindest während der Haftzeit (mindestens 3 Jahre) jede Aufgrabung untersagt. Ausnahmen können nur mit Zustimmung des/r zuständigen Straßenerhalters/in sowie von der Straßenverwaltung  im begründeten Einzelfall bewilligt werden.


§ 5     Gebrechensbehebung (Elementarereignis)
 

Bei der Behebung von Gebrechen, die sofortige und unaufschiebbare Maßnahmen erfordern, sind die Straßenpolizeibehörde, der/die zuständige Straßenerhalter/in und das örtlich zuständige Polizeiwachzimmer, sowie bei Arbeiten in der Gleiszone die Eigentümer/innen dieser Gleisanlage, unverzüglich und nachweislich (Fax od. E-Mail) vom Arbeitsbeginn durch den/die Bauherrn/in zu verständigen. In solchen Fällen ist spätestens am folgenden Werktag um die erforderlichen Bewilligungen anzusuchen.


§ 6     Erteilung der Bewilligung
 

1.       Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zur Erteilung einer § 90 StVO Bewilligung obliegt es der Straßenpolizeibehörde, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung aller Betroffenen durchzuführen.

2.       In der Bewilligung werden der Beginn, die Dauer und die Art der Maßnahmen genau festgelegt. In begründeten Fällen können Terminfestlegungen, z.B. Aufschub der beantragten Bauarbeiten bis in die Ferienmonate, Aufschub bis Fertigstellung von in Arbeit befindlichen Baustellen des/r betreffenden Bauführers/in oder Fertigstellung von in Arbeit befindlichen Baustellen im Grabungs- bzw. Umleitungsbereich von der Straßenpolizeibehörde getroffen werden. Der/die Straßenerhalter/in behält sich vor, die Anordnung von Minierungen oder Bohrungen an Stelle von Aufgrabungen bei Querungen von verkehrsreichen Straßen oder bei Straßen, die sich in gutem Zustand befinden, vorzuschreiben.

3.       Vor Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.


§ 7     Geltungsdauer der Bewilligung und Entgelt
 

1.       Eine erteilte Bewilligung erlischt, wenn die genehmigten Arbeiten nicht binnen einer Frist von 3 Tagen nach dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt begonnen werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist zeitgerecht bei der Straßenpolizeibehörde zu erwirken.

2.       Während der Durchführung der Arbeiten ist der ausgestellte Bescheid in Kopie auf der Baustelle zu verwahren und auf Verlangen der Straßenpolizeibehörde, dem/r Straßenerhalter/in sowie der Polizei vorzuweisen.

3.       Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung sowie für die Erweiterung des genehmigten Umfanges ist eine neuerliche Bewilligung erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer einer Bewilligung verlängert werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass in der erteilten Bewilligung eine zeitliche Befristung durch die Straßenpolizeibehörde ausgesprochen wurde.

4.       Beginn und Ende jeder Maßnahme ist dem/r zuständigen Straßenerhalter/in und der Straßenpolizeibehörde schriftlich (lt. Beiblatt zu Bescheid) zu melden. Unterbleiben diese Meldungen, so gelten die im Bescheid angegebenen Daten über Beginn und das vom/von der Straßenerhalter/in bzw. Straßenpolizeibehörde festgestellte Ende.

5.       Für die Dauer der Aufgrabung ist vom/von der Bauführer/in ein Gebrauchsentgelt nach dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz festgelegten Tarif zu entrichten (Verrechnung je Laufmeter und Tag).


§ 8     Verpflichtung des/r Bauführers/in zur Sicherung von vorhandenen Einbauten

Der/die Bauführer/in ist verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in die Pläne bei den zuständigen Behörden und Leitungsberechtigten über die genaue Lage der vorhandenen Einbauten und Leitungen zu informieren und für deren Sicherung bei der Durchführung der Arbeiten zu sorgen. Weiters haben sich der/die Bauherr/in bzw. Bauführer/in vor Beginn der Arbeiten über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren bzw. bei den jeweiligen Stellen Einsicht zu nehmen (Bombenkataster der Stadt Graz, durch Rutschung gefährdete Gebiete, etc.). Den von den Behörden und Leitungsberechtigten gestellten Bedingungen zur Sicherung der Einbauten und Leitungen ist auf Kosten des/r Bauherrn/in bzw. Bauführers/in zur ungeteilten Hand zu entsprechen. Bei Grabungen im Bereich von Gleiszonen ist vom/von der Bauführer/in ständig das Einvernehmen mit dem/r Eigentümer/in der Gleisanlage zu pflegen. Im Nahbereich von Verkehrslichtsignalanlagen ist das Einvernehmen mit dem Straßenamt, Referat für Verkehrslichtsignalanlagen, herzustellen.


§ 9     Schutz des Baumbestandes
 

Entsprechend der Verordnung des Stadtsenates vom 22.6.1995 über den Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Graz (Grazer Baumschutzverordnung 1995) ist bei Grabungen im Wurzel- und Kronenbereich das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 10/5 - Abteilung für Grünraum und Gewässer herzustellen und, falls die Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung es verlangen, beim A 10/5 eine schriftliche Anzeige einzubringen. Dies hat einen Grundbuchsauszug, nicht älter als sechs Wochen, wobei dieser auf Wunsch des/der Anzeigenden  gegen  Kostenersatz  von  der Behörde anzufertigen  ist, einen eingenordeten Lageplan im Maßstab 1 : 1000 in zweifacher Ausfertigung, eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen in zweifacher Ausfertigung, sowie die Zustimmungserklärung des/der Grundstückseigentümers/in bzw. der Mehrheit der Miteigentümer/innen, wenn der /die Anzeigenwerber/in nicht selbst der/die Eigentümer/in ist (wobei bei unleserlicher Unterschrift der Name in Druckbuchstaben beizufügen ist), zu enthalten. Die Verordnung wurde im Amtsblatt Nr.16 der Landeshauptstadt Graz am 30.08.2002 zuletzt kundgemacht.


§ 10   Kennzeichnung der Baustelle
 

Der/die Bauführer/in hat an der Baustelle den Firmennamen sowie die Dauer der Maßnahmen in gut lesbarer Weise ersichtlich zu machen. Bei Baustellen, die größere Verkehrsbeeinträchtigungen verursachen, sind Tafeln mit diesen Daten, inklusive Zweck der Arbeit, am Beginn und am Ende des Baustellenbereiches mind. 1 Woche vor Baubeginn auf Kosten des/r Bauführers/in aufzustellen.


§ 11   Vermessungszeichen
 

Vermessungszeichen im Sinne des Vermessungsgesetzes sowie andere Vermessungselemente dürfen eigenmächtig nicht entfernt, verändert oder beschädigt werden. Die Absicht einer gegebenenfalls erforderlichen Veränderung bzw. Entfernung von Vermessungszeichen oder anderer Vermarkungen ist dem Magistrat Graz, Stadtvermessungsamt, nachweislich bekannt zu geben und die Zustimmung des Stadtvermessungsamtes ist einzuholen.


§ 12   Verkehrssicherheit
 

1.           Absperrungen von Verkehrsflächen, Verkehrsumleitungen usw., sowohl für den Kfz-Verkehr als auch den Fuß- und Radverkehr, wie überhaupt die Anbringung von Verkehrseinrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs jeder Art, dürfen nur im Einvernehmen und nach den Weisungen der Straßenpolizeibehörde, allenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle der Bundespolizeidirektion Graz, durchgeführt werden. Die Straßenpolizeibehörde behält sich vor, bei Arbeiten, die wesentliche Verkehrsbeeinträchtigungen nach sich ziehen können, die notwendige Verkehrsbeschränkung auf Kosten des/r Bauherrn/in in den Grazer Tageszeitungen zu verlautbaren und, wenn notwendig, ein Organ der Verkehrspolizei oder eines privaten Sicherheitsunternehmens zur Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit auf Kosten des/r Bauführers/in vorzuschreiben.

2.           Die notwendigen Verkehrszeichen, Abschrankungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. sind vom/von der Bauführer/in auf seine/ihre Kosten zu beschaffen, aufzustellen, zu erhalten und nach   Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen. Sie müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. In besonderen Fällen ist die  Straßenpolizeibehörde  berechtigt, nach eigener Beurteilung zu entscheiden, ob, inwieweit und an welchen Tages- oder Nachtstunden der Verkehr durch Polizeibeamte/innen, durch das mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betraute Unternehmen, durch diesbezüglich beeidete Organe der Straßenaufsicht oder durch provisorische Lichtsignalanlagen zu regeln ist. Die dafür anlaufenden Kosten gehen zu Lasten des/r Bauführers/in.

3.           Erfolgt die Absicherung der Baustelle nicht ordnungsgemäß bzw. nicht entsprechend dem erlassenen Bescheid, so behält sich die Straßenpolizeibehörde das Recht vor, die Herstellung der ordnungsgemäßen Absicherung entsprechend dem erlassenen Bescheid auf Kosten des/r Bauführers/in zu veranlassen.


§13   Materiallagerungen
 

Für Materiallagerungen gelten bezüglich der Vorschriften die §§ 1 bis 12 gleichfalls. Insbesondere ist bei Materiallagerungen zu beachten:

 

1.       Der/die Benützer/in des Lagerplatzes hat während der Dauer der Lagerung alle im öffentlichen Interesse notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Haltestellen, Einfahrten, Liegenschafts- und  Geschäftszugänge, Rinnsale, Regeneinläufe, Schachtdeckel, Ober- und Unterflurhydranten, Schieber und sonstige Einbauten sind stets frei zu halten. Bei Lagerungen und Bauführungen im Bereich von gestalteten FußgängerInnenzonen udgl. (Plattenbeläge, etc.) ist zur Vermeidung von Oberflächenbeschädigungen die gesamte genutzte Fläche mit einem geeigneten Material (Bohlenbelag, Vlies, etc.) abzudecken. Die Materiallagerung hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist. Bezüglich Freihaltung von FußgängerInnenbereichen auf Gehsteigen oder Fahrbahnflächen siehe § 15 Ziff. 4.

Bezüglich der Aufstellung von Verkehrszeichen, Abschrankungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. siehe § 12 Ziff. 2. Außerdem gilt § 12 Ziff. 3 sinngemäß.

2.           Für den im Bescheid genehmigten Zeitraum der Lagerung ist vom/von der Bauführer/in ein, nach dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz festgelegten Tarif, Gebrauchsentgelt zu entrichten.

3.           Nach Räumung des Lagerplatzes hat der/die Benützer/in die in Anspruch genommene Fläche sogleich in den früheren Zustand zu versetzen und ordnungsgemäß zu reinigen. Widrigenfalls wird ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr des/r Verpflichteten dies vom/von der Straßenerhalter/in durchgeführt bzw. veranlasst.

4.           Jede Veränderung in den  Ausmaßen der benützten Fläche ist sofort der Straßenpolizeibehörde nachweislich zu melden. Eine Ausweitung der Ausmaße der benützten Fläche und/oder eine Verlängerung des Zeitraumes erfordert eine neuerliche bescheidmäßige Bewilligung durch die Straßenpolizeibehörde. Die Kostenberechnung erfolgt für die Gesamtdauer des im Bescheid angegebenen Zeitraumes.

5.           Der/die Bauherr/in hat für die benützte Fläche das vorgesehene volle Entgelt zu bezahlen, auch wenn die Lagerfläche von anderen Unternehmungen mitbenützt wird.

6.           Die Aufstellung von Baukränen, Zementsilos, Betonaufbereitungsanlagen und sonstige ortsfeste Anlagen auf öffentlichem Grund, darf nur im Einvernehmen mit der Straßenpolizeibehörde, dem/r Straßenerhalter/in und allenfalls mit den betroffenen Leitungsberechtigten  erfolgen.  Oberhalb von Ver- und  Entsorgungsleitungen ist die Aufstellung solcher Geräte und Baueinrichtungen verboten. Ausnahmen können nur dann bewilligt werden, wenn die Behebung von Leitungsschäden jederzeit möglich ist.

7.           Die Bewilligung zur Materiallagerung gilt nur für die vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes. Die genutzte Fläche ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zu räumen und zu reinigen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder aus anderen Gründen von der Straßenpolizeibehörde angeordnet wird.  

8.           Für die Aufstellung von Containern im Zusammenhang mit Bauführungen (Umbauten, Zubauten, Abbrucharbeiten usw.) sind ebenfalls Gebrauchsentgelte entsprechend den jeweils vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz festgelegten Sätzen zu entrichten. Um die Bewilligung zur Aufstellung von Containern hat ausschließlich der/die Bauführer/in oder die Containerverleihfirma anzusuchen. 

Bei der Aufstellung von Containern in gestalteten FußgängerInnenzonen (auf Plattenbelägen) sind Holzpfosten zu unterlegen. 

9        Für die Aufstellung von Gerüsten jedweder Art auf öffentlichem Gut ist ebenfalls das in Ziff. 3 vorgesehene Gebrauchsentgelt zu entrichten. Bei der Aufstellung von Gerüsten sind die Gerüste mit Pfosten zu unterlegen. Für am Gerüst angebrachte Fremdwerbung ist vom/von der Bauherrn/in eine privatrechtliche Bewilligung (Gestattungsvertrag) zu erwirken und ein Gebrauchsentgelt nach dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz festgelegten Tarif zu entrichten. 

10.         Als Sicherstellung für die Behebung etwaiger Schäden an Straßenbelägen, Gehsteigbelägen, gestalteten FußgängerInnenzonen - bedingt durch die Gerüstaufstellung oder durch sonstige Bauführungsaktivitäten - sind Haftbriefe in der, vom/von der Straßenerhalter/in festgelegten Höhe, bei diesem/r zu hinterlegen.


§14   Funde
 

Für Fundsachen gelten die Bestimmungen des ABGB, darüber hinaus sind Funde von numismatischem, künstlerischem, historischem oder geologischem Wert zu sichern. Der Straßenpolizeibehörde ist unverzüglich Meldung zu erstatten.

Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes idgF sind zu beachten.


§15    Lagerung und Abfuhr von Aushubmaterial
 

1.       Die Aufgrabungsstelle ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften allseitig gegen die Verkehrsflächen hin abzusichern. Lagerung von Baumaterial darf nur innerhalb der gekennzeichneten Arbeitsstellen vorgenommen werden und ist gegen ein Abrutschen auf die Verkehrsfläche wirksam zu sichern.

2.       Die Lagerung von Aushubmaterial entlang der Grabungen ist generell verboten.

Die Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen freizuhalten.

3.       Regeneinlaufschächte, Rinnsale, Schachtdeckel, Ober- und Unterflurhydranten, Schieber, Haltestellen, Einfahrten, Liegenschafts- und Geschäftszugänge udgl. sind von  Lagerungen freizuhalten. Zu Masten mit elektrischen Einrichtungen muss jederzeit ein entsprechender Zugang gewahrt bleiben.

4.       Die Lagerung von Baumaterialien muss so erfolgen, dass für den FußgängerInnenverkehr auf Gehsteigen noch eine Breite von mind. 1,50 m frei bleibt. Dieser FußgängerInnenbereich ist so zu sichern, dass ein Abrutschen des Materials in den Gehbereich vermieden wird


§16    Durchführung der Bauarbeiten
 

1.       Für die Ausführung der Arbeiten gelten vorrangig die Richtlinien und Vorschreibungen für den Straßenbau (RVS) und die einschlägigen technischen Normen idgF.

2.       Definitive Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen werden ausschließlich vom/von der Straßenerhalter/in, gegen Kostenverrechnung an den/die Bauführer/in, demontiert und wieder aufgestellt bzw. angebracht.

3.       Die Verwendung von in den Straßenbelag geschlagenen Nägeln (Absperrnägel aus Stahl) ist verboten.

4.       Die Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen, bedingt durch Bauarbeiten auf oder neben  diesen Flächen, ist gemäß § 92 StVO verboten. Wird dieses Verbot nicht beachtet, wird unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften vom/von der Straßenerhalter/in bzw. von der Straßenpolizeibehörde die Straßenreinigung auf Kosten der/s Bauführers/in veranlasst.

5.       Die  Aufgrabung,  Verlegung  von  Versorgungsleitungen oder die Herstellung sonstiger Einbauten sowie die Wiederverfüllung der Baugrube oder Künette und die Instandsetzung des Straßenkörpers hat Zug um Zug zu erfolgen (Minimierung der noch nicht instandgesetzten Grabungsflächen). Über Verlangen des/r Straßenerhalters/in ist ein, die Instandsetzung betreffender, Bauzeitplan vorzulegen.

6.       Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mind. 100 cm, gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil einzuhalten.

7.       Beim Einsatz schwerer Aufbruch- und  Baugeräte ist mit gebotener Vorsicht vorzugehen, damit  Beschädigungen von Fremdleitungen, angrenzenden Gebäuden usw. mit Sicherheit vermieden werden. Jede durch die Bauarbeiten verursachte Beschädigung von Fremdleitungen  und sonstigen  Einbauten udgl. ist dem/r Eigentümer/in auf schnellstem Wege bekannt zu geben.

8.       Werden bei Grabungen oder sonstigen Baumaßnahmen Einbauten oder Bauwerke jeglicher Art (Fundamente, Masten, Einfriedungen, Sonden von Verkehrslichtsignalanlagen usw.) berührt, freigelegt, unterfahren usw., so hat der/die Bauführer/in auf eigene Kosten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

9.       Stößt der/die Bauführer/in im Zuge einer Aufgrabung, Minierung oder Bohrung auf Hohlräume im Straßenkörper, so sind diese im Einvernehmen mit dem/r Straßenerhalter/in auf Kosten des/r Bauherrn/in mit geeignetem Material aufzufüllen.

10.     Bei nicht ausreichend standsicherem Material ist die Baugrube zu pölzen. Treten dennoch Schäden am angrenzenden Straßenkörper auf, so hat sich die Instandsetzung der betroffenen Asphaltkonstruktion auf Kosten des/r Bauführers/in auf alle beschädigten Teile zu erstrecken.

11.     Sämtliches Pölzungsmaterial, Anker etc., ist grundsätzlich zu entfernen. Es darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/r Straßenerhalters/in und der Straßenverwaltung belassen werden, wenn dies aus zwingenden technischen Gründen erforderlich sein sollte.  

12.     Wenn bei Grabungen Flächen außerhalb der Künette durch baustellenbedingte Maßnahmen (Verkehrsumleitung, Baustellenverkehr- und/oder -fahrzeuge) beschädigt werden, sind die aufgetretenen Schäden nach den Anordnungen des/r Straßenerhalters/in zu beheben. Nötigenfalls sind die betroffenen Straßenflächen (Fahrbahn, Gehsteig, udgl.), die Randleisten oder/und Pflasterflächen auf Kosten des/r Bauherrn/in bzw. Bauführers/in neu herzustellen. 

Diese Leistungen sind gleichzeitig mit den Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Gleiches gilt auch für sonstige Maßnahmen. 

13.     Bei Grabungen im Randleisten- u. Spitzgrabenbereich (Rigol) sind diese durch den/die Bauführer/in, entsprechend der Vorgaben des/r Straßenerhalters/in, ordnungsgemäß instand zu setzen. 

Bei Querungen sind Randleisten und Spitzgraben (Rigol) jedenfalls vorsichtig abzubrechen und neu zu versetzen (keine Unterminierung). 

14.   Falls in der Aufgrabungsrichtlinie nicht gesondert bzw. anders angeführt, sind die Maßnahmen entsprechend der RVS 13.01.43 idgF vorzunehmen. Widrigenfalls gelten die Anordnungen und Vorschreibungen des/r Straßenerhalters/in.

15.   Die Überwachung, dass die entsprechenden  Auflagen  der Aufgrabungs- und Instandsetzungsvorschrift bzw. einer allfälligen privatrechtlichen Vereinbarung eingehalten werden, obliegt dem jeweiligen Aufsichtsorgan bzw. dem/der Verantwortlichen des/r Bauherrn/in / Leitungsträgers/in. Der/die Straßenerhalter/in führt stichprobenweise Baustellenkontrollen durch.


§17    Vermeidung von Umweltbelästigungen
 

1.       Bei der Durchführung von Aufgrabungen hat der/die Bauführer/in jede Gefährdung und jede vermeidbare Umweltbelästigung, unter Zugrundelage der letztgültigen Gesetze und Verordnungen, hintanzuhalten. Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Lärm, Staub und Luftverunreinigung durchzuführen.

2.       Zur Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigung dürfen im Stadtgebiet von Graz nur schallgedämpfte, dem derzeitigen Stand  der Technik entsprechende, Geräte zum Einsatz kommen.

3.       Wenn auf der Baustelle eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu installieren ist, dann ist für den Antrieb von Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischmaschinen, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, etc. elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen.


§18    Verfüllen der Baugrube
 

1.       Vor Verfüllung der Baugrube ist den betreffenden LeitungsinhaberInnen ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre freigelegten Leitungen usw. auf Beschädigungen oder Schäden zu untersuchen. Den Beginn der Verfüllung hat  der/die Bauführer/inn den betroffenen LeitungsinhaberInnen rechtzeitig bekannt zugeben. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann es nach sich ziehen, dass die Baugrube auf Kosten des/r Bauführers/in erneut geöffnet werden muss.

2.       Nach der Fertigstellung der Arbeiten ist die Baugrube unverzüglich und lagenweise bis zu jeweils max. 30 cm Stärke zuzuschütten. Das Füllmaterial muss für diesen Verwendungszweck geeignet sein, soll den optimalen Wassergehalt aufweisen und darf nicht gefroren sein. Wenn das gewonnene Aushubmaterial den vorgenannten  Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, ist es durch entsprechend geeignetes Füllmaterial zu ersetzen oder zu ergänzen. Die letztliche Entscheidung über die Eignung des Materials behält sich der/die Straßenerhalter/in vor. Das Einschlämmen des Füllmaterials in der Baugrube ist unzulässig.

3.       Die Herstellung des Oberbaues hat entsprechend der Regelquerschnitte für Straßen der Stadt Graz (in der jeweils letztgültigen Fassung) zu erfolgen. Die Unterlagen befinden sich auf der Homepage der Stadt Graz oder sind beim/bei der Straßenerhalter/in erhältlich.

4.       Bei Grabungen im Bankett ist bis auf eine Breite von 1 m, gemessen vom  befestigten Fahrbahnrand, eine ungebundene Tragschichte einzubringen und mit gebrochenem Material, laut Angabe des/r Straßenerhalters/in, abzudecken. Die Stärke der ungebundenen Tragschichte hat 50 cm plus der Stärke der angrenzenden befestigten Fahrbahnkonstruktion zu betragen.

5.       Die Baugrube bzw. Künette ist auf Anordnung des/r Straßenerhalters/in bis 20 cm über dem Einbauteil jedoch max. bis zum Unterbauplanum (Unterkante ungebundene Tragschichte) mit einer zementstabilisierten Sandmischung auf Kosten des/r Bauherrn/in aufzufüllen.

6.       Das Verformungsmodul Ev1 für das Auffüllen mit zementstabilisierter Sandmischung hat in Abhängigkeit von der Zeitdauer die Mindestwerte lt. RVS zu erreichen.

Die Prüfung der angegebenen Werte erfolgt durch Lastplattenversuche entsprechend der RVS. 

7.       Der/die Straßenerhalter/in ist berechtigt, pro Baustelle mindestens eine Materialprüfung des jeweiligen eingebauten Materials auf Kosten des/r Bauführers/in zu verlangen. Werden mehrere Örtlichkeiten einer Baustelle geprüft, hat der/die Bauführer/in nur bei Nichterreichen der vorgeschriebenen Kennwerte die Kosten der Materialprüfung zu tragen.


§19    Verdichtung des Füllmaterials
 

1.           Das Füllmaterial ist lagenweise in einer Schichtstärke von max. 30 cm einzubringen.

2.           Die Verdichtung hat derart zu erfolgen, dass die vorgeschriebenen Verdichtungswerte erreicht werden und später keine Setzungen des Füllmaterials auftreten. Die Prüfmaßnahmen haben entsprechend der RVS zu erfolgen. Wird bei durchgeführten Lastplattenversuchen festgestellt, dass die erforderlichen Verdichtungswerte nicht erreicht werden, hat der/die Bauführer/in unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen, wie Nachverdichtung oder erforderlichenfalls die Auswechslung des eingebrachten Füllmaterials vorzunehmen.


§20   Instandsetzungsarbeiten 

Generell wird zwischen der Instandsetzung wie folgend unterschieden:

•        Öffentlichen Verkehrsflächen

•        Öffentlichen Grünflächen

•        Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen, Sonden udgl.

 

Öffentliche Verkehrsflächen 

EswirdbeidenöffentlichenVerkehrsflächenzwischenderprovisorischenundderdefinitiven Instandsetzung unterschieden. 

Grundsätzlich sind, wenn nicht anders angeführt, die Vorschriften der RVS 13.01.43 idgF einzuhalten. 

Die definitive Instandsetzung soll sicherstellen, dass zumindest die ursprüngliche Qualität der Straßenkonstruktion wieder erreicht wird. Setzungen und Schäden in angrenzenden Flächen, die als Folge der Aufgrabung entstanden sind, sind ebenfalls in die Instandsetzung einzubeziehen. Diese hat wie im Aufgrabungsbereich zu erfolgen.

 1.       Provisorische Instandsetzung: 

Diese erfolgt nach Anordnung des/r Straßenerhalters/in nach tatsächlichem Erfordernis. 

2.       Definitive Instandsetzung: 

2.1. Instandsetzung mit Überwinterung

Die Instandsetzung erfolgt im Jahr der Grabung durch ebenflächigen Einbau der Tragschichte unter Berücksichtigung der Übergriffe (mind. 20 cm je Künettenrand), d.h. die Stärke der obersten Schicht der bituminösen Tragschichte ist um die Stärke der Verschleißschichte zu erhöhen (niveaugleicher Einbau hin zu angrenzenden Bereichen). Im folgenden Jahr wird die Tragschichte in der erforderlichen Stärke,  einschließlich allfälliger  Setzungen der angrenzenden Fahrbahnfläche und erforderlicher Übergriffe bzw. laut Anordnung des/r Straßenerhalters/in, abgefräst und danach die endgültige Deckschichte eingebaut. 

2.2  Instandsetzung unmittelbar (sofortige definitive Instandsetzung)

Die Instandsetzung erfolgt zur Gänze im Jahr der Grabung, sofort nach Fertigstellung der Baumaßnahmen. Asphaltflächen werden einschließlich der Deckschichte endgültig instandgesetzt. Die Übergriffe sind gemäß Pkt. 2.1 zu berücksichtigen. 

2.3  Generelle Festlegungen: 

2.3.1.   Der/die Bauführer/in hat den/die Straßenerhalter/in vor Beginn der Straßeninstandsetzung rechtzeitig zu verständigen. Ergeben sich Zweifelsfälle bezüglich der Instandsetzung, ist einvernehmlich mit dem/r Straßenerhalter/in vorzugehen. Nicht entsprechende Instandsetzungen sind auf Kosten des/r Bauführers/in und binnen festgelegter Frist herzustellen.

2.3.2.   Mit der Instandsetzung der Verkehrsfläche darf aber erst begonnen werden, wenn gemeinsam mit dem/r Straßenerhalter/in die Form und das Ausmaß der Instandsetzung festgelegt    wurden. Die Instandsetzung hat grundsätzlich nach den letztgültigen Regelquerschnitten der Stadt Graz bzw. nach Anordnung des/r Straßenerhalters/in zu erfolgen. Sofern bei einer Künette bis zum Fahrbahnrand (Anschluss an Bankett, Spitzgraben, Randleisten, sonstige Begrenzungen) ein Streifen von weniger als 1,00 m Breite (gemessen ohne Übergriff) verbleibt oder sich Fugen bereits instandgesetzter (bestehender) Künetten, konstruktiv bedingter Fugen, etc. aufgrund der Baumaßnahme öffnen, ist auch für diese Restfläche der Oberbau (ohne untere ungebundene Tragschichte) bis zum Fahrbahnrand neu herzustellen und auch dort die definitive Instandsetzung vorzunehmen.

2.3.3.   Bei der Instandsetzung von bituminösen Fahrbahnbefestigungen müssen die Ränder des Altbestandes sauber und geradlinig geschnitten werden. Lose, gelockerte und unterhöhlte Teile des Altbestandes sind zu entfernen.

Bei Künetten im Bankett unter Mitverwendung eines schmalen Streifens der Asphaltkonstruktion ist bei der Instandsetzung, falls vom/von der Straßenerhalter/in nicht anders bestimmt, ein mindestens 50 cm breiter Randstreifen zu asphaltieren und gegebenenfalls vorher in entsprechender Breite nachzuschneiden. Durch die Baumaßnahmen bedingte Schäden an der Fahrbahn- und/oder Gehsteigfläche (Risse, Verdrückungen, etc.) sind nach Anordnung des/r Straßenerhalters/in zu sanieren.

2.3.4.   Schnitte sind bei Instandsetzungen geradlinig parallel oder quer zur Fahrbahn auszuführen. Ein- und ausspringende Flächen müssen einen Mindestabstand von 2,00 m aufweisen.

2.3.5.   Fräsen und Einbau der Deckschichte: Die instandzusetzende Fläche ist trapez- oder rautenförmig abzufräsen. Sollte die Fräskante vom Altbestand ausgebrochen sein, ist diese nachzuschneiden. Die ordnungsgemäße Vorbehandlung  von  Nähten,  Rändern  und Anschlüssen, sowie der Unterlage hat entsprechend den Arbeitspapieren Nr. 2 und Nr. 5 der RVS zu erfolgen.

2.3.6.   Sollte sich innerhalb der Haftzeit eine Fuge öffnen, ist diese entsprechend der einschlägigen technischen Vorschriften bzw. nach Vorgabe des/r Straßenerhalters/in  entsprechend  zu sanieren bzw. instand zu setzen.

Bei flächigen Setzungen ist der Gesamtbereich abzufräsen und die Deckschichte sofort ebenflächig einzubauen.

2.3.7.   Die jeweils gültigen Vorschriften für „Bauen ohne Barrieren" sind zu beachten.

2.3.8.   Bei einer Folge von Einzelgrabungen, die in einem kleineren Abstand als 5,0 m zueinander ausgeführt werden, hat die Instandsetzung der Deckschichte (einschl. der erforderlichen Fräsarbeiten) zusammenhängend zu erfolgen.

2.3.9.   Der Asphalteinbau hat grundsätzlich maschinell zu erfolgen.

2.3.10. Wenn die Instandsetzung nicht innerhalb des vom/von der Straßenerhalter/in bzw. von der Straßenpolizeibehörde vorgegebenem Zeitraumes erfolgt ist, kann die endgültige Instandsetzung auf Kosten des/r Bauführers/in oder des/r Bauherrn/in in Auftrag gegeben werden.

2.3.11. Wenn nach einer erfolgten Aufgrabung im selben Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche andere Aufgrabungen innerhalb von neun Monaten beabsichtigt sind, ist auf  Anordnung der Straßenpolizeibehörde bzw. des/r Straßenerhalters/in aus Gründen einer koordinierten endgültigen Instandsetzung diese zeitlich zu verschieben.

2.3.12. Der/die Bauherr/in bzw. Bauführer/in der Erstaufgrabung hat jedoch längstens 12 Monate für die Erhaltung des verkehrssicheren Zustandes der vorläufig instandgesetzten Oberfläche der öffentlichen Verkehrsfläche zu sorgen. Erfolgt jedoch die Fertigstellung der Zweitaufgrabung nicht vor Ablauf  der  12  Monate, so ist nach Rücksprache mit der Straßenpolizeibehörde  bzw. dem/r Straßenerhalter/in entweder die endgültige Instandsetzung durch den/die   erstaufgrabende/n Bauherrn/in bzw. Bauführer/in zu veranlassen oder der/die Straßenerhalter/in übernimmt die weitere Erhaltung  des verkehrssicheren Zustandes der vorläufig instandgesetzten Oberfläche. Die Verpflichtung zur endgültigen Instandsetzung durch den/die jeweilige/n Bauherrn/in bzw. Bauführer/in bleibt dadurch unberührt.

2.3.13. Die Entscheidung über die Durchführung der endgültigen Instandsetzung nach mehreren Aufgrabungen im selben Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche behält sich der/die Straßenerhalter/in vor. 

Öffentliche Grünflächen 

Als Arbeiten im Bereich von öffentlichen Grünflächen werden beispielsweise Grabungen bzw. Materiallagerungen in Grün- und Pflanzflächen sowie Parkanlagen bezeichnet. 

Grundsätzlich gilt bei Bauarbeiten und Grabungen in Pflanzflächen die ÖNorm L1121 -Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen idgF.

Wird im Zuge der Durchführung von Baumaßnahmen eine bestehende Grünfläche zerstört, gilt folgende Vorgangsweise für die Instandsetzung: 

•        Pflanzflächen:

Die Instandsetzung hat nach Vorgabe des/r Flächenerhalters/in zu erfolgen oder wird durch den/die Flächenerhalter/in (Holding Graz Services) auf Kosten des/r Verursachers/in (Bauführer/in oder Bauherr/in) durchgeführt. 

•        Rasen- und Wiesenflächen:

Die Instandsetzung der Flächen erfolgt durch Bodenlockerung, Entfernung aller Fremdkörper über 50 mm Durchmesser, Herstellung der Feinplanie mit einer Ebenflächigkeit von +/- 3 cm gemessen an der 4 m-Latte und der Einsaat mit dem vom/von der Flächenerhalter/in vorgegebenen Landschaftsbau - Saatgut (z.B.: Landschaftsrasen Typ Trockenrasen, Kurzrasenböschungsmischung mit/ohne Klee etc.). 

Wenn die Instandsetzung nicht innerhalb des vom/von der FlächenerhalterIn bzw. der Straßenpolizeibehörde vorgegebenen Zeitraumes erfolgt ist, kann die endgültige Instandsetzung auf Kosten des/r Bauführers/in oder des/r Bauherr/in in Auftrag gegeben werden. 

Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen, Sonden udgl. 

Der/die Bauherr/in oder Bauführer7in ha den Zeitpunkt der Zerstörung von Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen, udgl. dem/r Straßenerhalter/in schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist auch die Instandsetzung der zerstörten oder verunreinigten Anlage zu beantragen.

Der/die Bauherr/in oder Bauführer/in hat den Zeitpunkt der Zerstörung von Sonden udgl. dem Straßenamt schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist auch die Instandsetzung der zerstörten Anlage zu beantragen. 

Sämtliche Kosten der hierfür erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom/von der Bauherrn/in bzw. Bauführer/in zu tragen. 

Zwecks Veranlassung der Aufbringung der Bodenmarkierung durch den/die Straßenerhalter/in ist vom/von der Bauführer/in die Fertigstellung der Instandsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche umgehend schriftlich dem/r Straßenerhalter/in mitzuteilen. 

Die Bodenmarkierungen erfolgen ausschließlich durch den/die Straßenerhalter/in. Die Kosten hierfür sind vom/von der Bauherrn/in  bzw.  Bauführer/in  zu  tragen.  Eine Nichtanrechnung  der Kosten wegen teilweiser oder gänzlich beschädigter Bodenmarkierungen kann nur dann geltend gemacht werden, wenn dies vor Beginn der Arbeiten zwischen dem/r Bauherrn/in  bzw. Bauführer/in und dem/r Straßenerhalter/in festgelegt wurde.

Bei Straßenzügen mit einer Breite von bis zu 5,00 m sind Flächenmarkierungen jedenfalls zur Gänze zu erneuern bzw. wird das Ausmaß der instand zusetzenden Bodenmarkierungen vom/von der Straßenerhalter/in vorgegeben. 

Es wird bei den Bodenmarkierungen zwischen der provisorischen und der definitiven Instandsetzungunterschieden: 

•     Provisorische Instandsetzung

Diese erfolgt nach Anordnung des/r Straßenerhalters/in bzw. der Straßenpolizeibehörde nach tatsächlichem Erfordernis.

•     Definitive Instandsetzung mit Überwinterung

•     Definitive Instandsetzung unmittelbar (sofortige definitive Instandsetzung) 

Werden im Bereich von Bodenmarkierungen aus Gründen der Gewährleistung Mängel an Straßendecken behoben, sind diese Bodenmarkierungen zu Lasten des/r Gewährleistungspflichtigen ebenfalls zu erneuern.


§21    Allgemeine Bedingungen
 

1.       Setzungen des Verfüllkörpers sowie der anschließenden, durch die Grabung in Mitleidenschaft gezogenen, Bereiche sind während der Haftzeit vom/von der Bauführer/in unverzüglich und ohne jede weitere Aufforderung so oft wie erforderlich instandsetzen zu lassen. Der/die Straßenerhalter/in behält sich vor, diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des/r  Bauführers/in durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn diesen Vorschriften nicht binnen 24 Stunden oder nur in ungenügendem Maße nachgekommen wird. Bei Gefahr in Verzug wird die Instandsetzung von sicherheitsgefährlichen Stellen ohne weitere Verständigung durch den/die Straßenerhalter/in auf Kosten des/r Bauführers/in veranlasst.

2.       Der/die Straßenerhalter/in und die  Straßenpolizeibehörde  behalten  sich  vor,   die Instandsetzung (beispielsweise auch für Teile einer Künette) auf Kosten des/r Bauführers/in durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn den Anordnungen und Verfügungen der Straßenpolizeibehörde binnen zwei Wochen nicht oder nur in ungenügender  Weise nachgekommen wird. Bei Gefahr in Verzug wird  die Instandsetzung ohne weitere Verständigung durch den/die Straßenerhalter/in auf Kosten des/r Bauführers/in veranlasst.

3.       Bei Gehsteigen ist der gesamte Oberbau (ohne ungebundene untere Tragschichte) in voller Breite neu herzustellen. Werden durch Grabungen oder sonstige Baumaßnahmen Randleisten bzw. Spitzgräben beschädigt, bzw. weisen diese Setzungen auf, sind sie auf Anordnung des/r Straßenerhalters/in neu zu versetzen. Die Herstellung von Dehnfugen ist im Einvernehmen mit dem/r Straßenerhalter/in vorzunehmen. Wenn Pflastermaterial durch die Bautätigkeit oder daraus resultierend beschädigt wird, ist dieses auf Kosten des/r Bauführers/in auszutauschen und gegen neues Material zu ersetzen.

4.       Abbruchmaterial (wie z.B. Natursteinmaterialien und/oder sonstige wieder verwendbare Pflastermaterialien) ist gereinigt auf Paletten auf Kosten des/r Bauführers/in nachweislich auf eine vom/von der Straßenerhalter/in benannte Lagerungsfläche abzuführen.

5.       Bei einem Einbau von Asphaltheißmischgut für Kleinflächen (Heißmischgutmenge ≤ 1 to) ist der Einsatz von LKW mit Thermobehälter zwingend vorgeschrieben.


§22    Hinterfüllung nach Minierungen oder Bohrungen
 

Die Hinterfüllung von Hohlräumen nach Minierungen oder Bohrungen hat unter Aufsicht des/r Straßenerhalters/in zu erfolgen. Für solche Hinterfüllungen ist Magerbeton der Betongüte C 10/12 oder sandstabilisierte Zementmischung je nach Anordnung des/r Straßenerhalters/in zu verwenden. Der/die Straßenerhalter/in wird, wenn dies aus zwingenden technischen Gründen erforderlich sein sollte, für die Hinterfüllung besondere Auflagen erteilen.


§23    Räumung und Säuberung der Baustelle
 

1.       Der/die Bauführer/in hat die Baustelle sowohl nach der provisorischen als auch nach der definitiven Instandsetzung der Baumaßnahme (beispielsweise Künette oder Baugrube) oder der benötigten Materiallagerungsfläche unverzüglich von allen übriggebliebenen Materialien zu  säubern und zu räumen. An der Verkehrsfläche haftende Beton- oder Asphaltreste sind vorsichtig zu entfernen und abzuführen.

2.       Kommt der/die Bauführer/in dieser Verpflichtung nicht nach, wird der/die Straßenerhalter/in bzw. Straßenverwalter/in die Räumung und Säuberung der Baustelle von zurückgebliebenen Materialien und Schutt, sowie das Entfernen und  Abführen der an der Verkehrsfläche haftenden Beton- und  Asphaltreste anordnen. Bei Gefahr in Verzug wird der/die Straßenerhalter/in die  notwendigen Maßnahmen zur unverzüglichen Räumung und Säuberung der Baustelle auf Kosten und Gefahr des/r Bauführers/in sofort veranlassen.


§24   Ersatzvornahme
 

1.           Wird der Verpflichtung zur provisorischen oder definitiven Instandsetzung nicht rechtzeitig, nicht in vollem Umfang oder nicht ordnungsgemäß entsprochen, wird durch den/die Straßenerhalter/in - unter Einräumung einer angemessenen Frist - die Durchführung dieser Instandsetzungsarbeit angeordnet. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Instandsetzung, wird diese auf Kosten und Gefahr des/r Bauführers/in durch den/die Straßenerhalter/in durchgeführt oder veranlasst. 

2.           Bei Gefahr in Verzug werden durch den/die Straßenerhalter/in die erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Instandsetzung der Oberfläche auf Kosten und Gefahr des/r Bauführers/in veranlasst.


§25    Haftung
 

1.       Der/die Bauführer/in hat die Aufgrabung, Minierung oder Bohrung, das Verfüllen der   Künette oder Baugrube, die provisorische sowie definitive Instandsetzung der Oberfläche nach dem Stand der Technik, der RVS, den techn. Normen, sowie nach den vom/von der Straßenerhalter/in vorgeschriebenen Auflagen und Anordnungen durchzuführen.

2.       Bauherr/in und Bauführer/in und im Rahmen von Tätigkeiten nach § 1 allenfalls sonst herangezogene Rechtspersonen haften zur ungeteilten Hand vom Tage des Beginns der Aufgrabung, Materiallagerung,  Minierung, Bohrung oder  der  sonstigen Benützung öffentlichen Grundes für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und weiteren Anordnungen und Verfügungen des/r Straßenerhalters/in und der Straßenpolizeibehörde, ferner für alle Schäden und Schadenfolgen, die im Zusammenhang mit den genannten Arbeiten auftreten können.

Diese Haftpflichtigen haften der Stadt Graz außerdem für jedweden Anspruch dritter Personen aus dem gegenständlichen Titel und erklären, die Stadt Graz gegenüber solchen Ansprüchen völlig schad- und klaglos zu halten. 

Wird innerhalb der Haftzeit ein Mangel festgestellt, wird durch den/die Straßenerhalter/in unter Einräumung einer angemessenen Frist dessen Behebung angeordnet. Es ist darauf zu achten, dass vor Ablauf der Gewährleistungsfrist alle offenen Fugen zu vergießen sind. 

3.       Die Haftzeit beginnt mit Ende des laufenden Monats, in dem die Abnahme der fertig gestellten Arbeiten durch den/die Straßenerhalter/in erfolgt. Die Bestätigung der Abnahme geschieht durch die Unterfertigung  der  Aufmaß-Skizze bzw. des Abnahmeprotokolls und allfällig vorliegenden Ergebnissen aus einer Abnahmeprüfung.

4.       Die Haftzeit beträgt, unabhängig der Oberflächenbefestigung, 3 Jahre.


§26    Überprüfen während der Bauzeit
 

1.           Wenn der/die Straßenerhalter/in feststellt, dass die Aufgrabung, Absicherung, Beleuchtung oder das Verfüllen  der  Künette oder Baugrube, die Unterminierung oder  Bohrung,  die provisorische oder definitive Instandsetzung der Straßenoberfläche  etc. mangelhaft, unsachgemäß oder nicht dem Stand der Technik und den vom/von der Straßenerhalter/in vorgeschriebenen Auflagen entsprechend erfolgt, ordnet der/die Straßenerhalter/in die unverzügliche Beseitigung der festgestellten Mängel auf Kosten des/r Bauführers/in an. 

2.           Wenn die Straßenpolizeibehörde feststellt, dass die Absicherung, Beleuchtung oder die Anbringung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs mangelhaft, unsachgemäß oder nicht den von der Straßenpolizeibehörde vorgeschriebenen Auflagen entsprechend erfolgt, wird die unverzügliche Beseitigung der festgestellten Mängel auf Kosten des/r Bauführers/in angeordnet.  

3.           Sind Maßnahmen, welche unter den Geltungsbereich des § 1 dieser Richtlinie fallen, ohne Bewilligung in Angriff genommen worden oder nicht den Auflagen entsprechend durchgeführt worden, sind der/die Straßenerhalter/in und die Straßenpolizeibehörde berechtigt, die Fortsetzung der Maßnahme zu untersagen. Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des/r Bauführers/in instand zu setzen.

4.           Wird vom/von der Bauführer/in dem § 16  Ziff. 4 dieser Aufgrabungsrichtlinie zuwidergehandelt, können der/die  Straßenerhalter/in und die Straßenpolizeibehörde diesem/r Bauführer/in weitere Aufgrabungen untersagen, bis ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt ist.


§27   Abnahmeprüfungen
 

1.           Es sind entsprechend der RVS idgF vom/von der Bauherrn/in (Leitungsträger/innen, udgl.) Abnahmeprüfungen zu veranlassen.  Die  Kontroll-  und  Abnahmeprüfungen  sind,  in Rücksprache mit dem/r Straßenerhalter/in, durch eine akkreditierte Prüfanstalt vornehmen zu  lassen. Die Prüfergebnisse  sind  dem/r Straßenerhalter/in vorzulegen. Der/die Straßenerhalter/in ist nachweislich über den geplanten Termin der Prüfung mind. 3 Tage vorher zu informieren. Die Kosten hierfür sind vom/von der Bauherrn/in zu tragen bzw. werden diesem/r, bei Nichtveranlassung, in Rechnung gestellt. Die für die Abnahmeprüfung gültigen Kriterien bei Fahrbahn- und  Gehsteiginstandsetzung  udgl.  gelten  ebenfalls entsprechend der RVS idgF, mit Ausnahme der Prüflosgrößen Die Prüflosgröße wird, sofern vom/von der Straßenerhalter/in nicht anders vorgeschrieben, in Abweichung zur RVS mit 500 m²   festgelegt. Es sind jedoch grundsätzlich mindestens 3 Versuche, an vom/von der Straßenerhalter/in festgelegten Stellen, vorzunehmen.

2.           Die Auswertung der Ergebnisse aus der Abnahmeprüfung hat gem. RVS zu erfolgen. Die Berechnung allfälliger Abzüge erfolgt ebenso gem. RVS und ist entsprechend der Prüfungen von einer akkreditierten Prüfanstalt durchführen zu lassen und dem/r Straßenerhalter/in unaufgefordert vorzulegen. Im  Falle  von  Qualitätsabzügen und damit verbundenen Reduktionen bei  der  verrechenbaren  Leistung  des/r  Bauführers/in  an  den/die Auftraggeber/in, ergeht die Gesamtsumme der Abzüge an den/die Straßenerhalter/in zur Abdeckung der somit entstandenen Qualitätsminderung. 

Diese Vorgehensweise erfolgt sinngemäß bei allen Bauwerken und entsprechend der gültigen Regelwerke. 

3.           Wird Asphaltmischgut von  mehreren  Asphaltmischanlagen  geliefert,  bedarf  dies  der gesonderten Zustimmung des/r Straßenerhalters/in. In diesem Fall trägt der/die Bauführer/in die Mehrkosten für die zusätzlich notwendige Abnahmeprüfung. 

Die Veranlassung hierfür hat vom/von der Bauführer/in zu erfolgen.


§28    Pönale/Konventionalstrafe
 

Bei Überschreitung der Dauer der Aufgrabungsbewilligung bzw. Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei vorübergehender Benützung, die im Verschulden des/r Bauherrn/in oder Bauführers/in gelegen ist (z.B. unzureichende zeitgerechte Beistellung von Einbaumaterialien, Arbeitskräften, Geräten usw.), kann die Straßenpolizeibehörde eine Pönale verhängen.

Bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen kann die Straßenverwaltung eine Konventionalstrafe kostenmäßig vorschreiben.


§29    Bankgarantie
 

Das Vorlegen einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts, vor Erteilung einer Bewilligung, kann vom/von der Straßenerhalter/in und/oder von der Straßenpolizeibehörde mit einer entsprechenden Laufzeit und entsprechender Höhe verlangt werden. Die Bankgarantie dient als Sicherstellung für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, für die Erfüllung der Vorschriften in dieser Richtlinie und zur Sicherstellung der Pönale bzw. Konventionalstrafe.

Im Anlassfall kann die Straßenpolizeibehörde und/oder Straßenverwaltung die vorgeschriebenen Gebühren und Tarife unmittelbar bei Ausfolgung des Bescheides in Bar einheben.

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