GZ.: A16-019074/2009/0475
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13.11.2025, mit der die Richtlinie für Vergabe des Congress Awards Graz vom 17.01.2019, GZ: A16- 019074/2009/0407, geändert wird.
Gemäß § 45 Abs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 68/2025 wird beschlossen:
1. Mit vier Universitäten, mehreren weiteren universitären und fachhochschulischen Einrichtungen, zwei Pädagogischen Hochschulen sowie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH hebt sich Graz deutlich von anderen, ähnlich strukturierten Städten im deutschsprachigen Raum ab. In Würdigung des besonderen Standort- und Wettbewerbsvorteils - sichtbar im erfolgreichen Wissens- und Forschungstransfer sowie in bedeutenden wirtschaftstouristischen Kennzahlen - verleiht die Stadt Graz jährlich den Congress Award Graz. Der mit 10.000 Euro dotierte Einzelpreis geht an eine herausragende Tagungsveranstalter:in des Vorjahres.
2. Der Congress Award wird jährlich Der für die Jury geltende Bewertungszeitraum ist mit 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Vorjahres festgesetzt.
3. Die kongressrelevanten Gesellschaften der Stadt Graz treten an die Kongressveranstalterinnen und Kongressveranstalter heran und ersuchen um Darstellung der Veranstaltungsdetails, die dann eine entsprechende Vorauswahl durch Fachleute dieser Gesellschaften als Basis für die Jury ermöglichen. Unabhängig von dieser Vorauswahl kann jedes Jurymitglied außergewöhnliche Tagungen zusätzlich nominieren. Diese sollten jedoch bis spätestens einen Monat vor der Jurysitzung den Gesellschaften bekanntgegeben werden.
4. Eine alljährlich jeweils für das Vorjahr zusammentretende Jury wird im Einvernehmen mit den Rektorinnen und Rektoren der Karl Franzens-Universität, der Technischen Universität, der Medizinischen Universität, der Universität für Musik und darstellende Kunst, den Grazer Fachhochschulen, den Pädagogischen Hochschulen, weiters der Geschäftsführung der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH, der Leitung des Referats Wissenschaft und Forschung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie des Kulturamtes in seiner Verantwortung für die Wissenschaftsförderung der Stadt Graz beschickt.
5. Tagungen und Veranstaltungen können grundsätzlich bei einer Mindestteilnehmerinnen- und Mindestteilnehmerzahl von 50 Personen und einer Mindestdauer von einem ganzen Tag in die Bewertung aufgenommen werden. Insbesondere sind jene Veranstaltungen von Relevanz, die sich um Wissensvermittlung, Wissensvermehrung und Erfahrungsaustausch bemühen. Inhalte aus Disziplinen der Wissenschaft, aus den Bereichen Wirtschaft, Bildung, internationale Zusammenarbeit und Zukunftsgestaltung im Allgemeinen sollten besondere Berücksichtigung in der Bewertung der jeweiligen Veranstaltung Die Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger erfolgt im Rahmen der Jurysitzung.
6. Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 13.11.2025 durch Beschluss des Gemeinderates vom selben Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie des Gemeinderates vom 17.01.2019 (GZ: A16-019074/2009/0407) mit Inkrafttreten dieser neuen Richtlinie außer Kraft.
