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Satzung für den Ehrenring

GZ.: A16-291/1-1954

Satzung des Gemeinderates vom 10.06.1954 betreffend die Stiftung eines Ehrenringes der Landeshauptstadt Graz, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 07/1954.

Auf Grund der Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Graz vom 08.12.1869, LG. U. VBl. 47, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1949 wurde beschlossen:


§ 1


Der Ehrenring der Stadt Graz wird als Ehrung auf Lebensdauer verliehen:

a) für hervorragende kulturelle oder soziale Leistungen, die für die Stadtgemeinde Graz oder deren Bevölkerung von
     besonderer Bedeutung sind;
b) für solche Leistungen überhaupt, falls der Betreffende in Graz geboren ist oder hier (oder in nächster Umgebung)
     seinen Wohnsitz hat oder zu Graz in besonderer persönlicher Verbindung steht;
c) für außergewöhnliche Leistungen im Dienste der Stadtgemeinde.


§ 2


Die Verleihung des Ehrenringes wird vom Gemeinderat in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und mit Zustimmung der einfachen Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Gemeinderats beschlossen. Der Ring und eine die Verleihung bezeugende, künstlerisch ausgestattete Verleihungsurkunde wird in einer Festsitzung des Gemeinderates überreicht, zu der auch die Ehrenbürger sowie die übrigen Ehrenringträger einzuladen sind; gleichzeitig werden auch die Satzungen für die Verleihung des Ehrenringes ausgehändigt.


§ 3


Die Verleihung des Ehrenringes begründet weder Sonderrechte, noch irgendwelche finanzielle Sonderleistungen der Stadt Graz an den Ausgezeichneten.


§ 4


(1) Der Ehrenring der Stadt Graz ist ein schwerer Siegelring in 14-karätigem Gold und zeigt an der Schiene seitlich eine ziselierte Lorbeerblattverzierung. Der Ringkopf wird durch einen Chrysopras gebildet und trägt das aufgelegte ziselierte Stadtwappen in Weißgold (Panther mit Krone).

 
(2) An der Innenseite der Ringschiene wird der Name des Ehrenringträgers, sowie das Datum der feierlichen Übergabe des Ringes eingraviert.


§ 5


Der Ehrenring wird am Mittelfinger der rechten Hand getragen.


§ 6


Der Ehrenring bleibt Eigentum der Stadt Graz; er sich nach dem Tode seines Trägers durch die Erben an den Magistrat der Stadt Graz zurückzustellen.


§ 7


Bei Lebzeiten des Trägers ist der Ehrenring von diesem zurückzustellen:

a) bei freiwilligem Verzicht auf weiteren Besitz des Ehrenringes;
b) wenn der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln und mit Zustimmung der einfachen Mehrheit
    sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates die Verleihung widerruft;
c) als Rechtsfolge bei Verurteilung nach § 26 des Strafgesetzes.


§ 8


Mit der Durchführung der verwaltungsmäßigen Arbeiten wird das Amt für Kultur, Sport und Fremdenverkehr beauftragt.

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