GZ.: GGZ-070224/2004/0116
Richtlinie des Gemeinderates vom 11.12.2025 betreffend Festlegung von Tarifen für Leistungen der Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz
Auf Grund § 45 Abs 2 Z 14 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 wurde beschlossen:
Für die Leistungen der Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz werden folgende Tarife mit Wirksamkeit zum 01.01.2026 festgelegt:
I. Pflegegebühren 2026 in der Albert Schweitzer Klinik
| Produkt | Plegegebühren StKAG | Pflegegebühren zur tatsächlichen Verrechnung in den GGZ |
| Akutgeriatrie (AG/R) | € 574,50 | Kostenbeitrag gem. § 74 Stmk. Krankenanstaltengesetz (StKAG) € 574,50 für nicht Versicherte |
| Akutgeriatrie | € 482,10 | Kostenbeitrag gem. § 74 Stmk. Krankenanstaltengesetz (StKAG) € 482,10 für nicht Versicherte |
| Neurological Care Unit I (NCU I) | € 575,10 | € 575,10 |
| Neurological Care Unit I (NCU II) | € 475,20 | € 417,20 |
| Hospiz | € 613,40 | Kostenbeitrag gem. § 74 Stmk. Krankenanstaltengesetz (StKAG) zzgl. individuelles Pflegegeld gem. Bundespflegegeldgesetz (BPGG) |
| Tageshospiz | € 475,90 | Kostenbeitrag gem. § 74 Stmk. Krankenanstaltengesetz (StKAG) |
| Memory Klinik / Demenzstation | € 383,50 | € 342,10 |
| Medizinische Geriatrie (MG) | € 381,50 | € 342,10 |
* lt. § 8 Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG)
Der Sonderklassezuschlag zu den allgemeinen Pflegegebühren für die Akutgeriatrie beträgt ab 01.02.2026 € 156,85 pro Tag. Der Sonderklasse Einbettzimmerzuschlag für die Akutgeriatrie beträgt ab 01.02.2026 € 74,59 pro Tag.
II. Pflegegebühren 2026 in den Pflegewohnheimen
Die Pflegegebühren für die Pflegewohnheime werden gemäß Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) in der jeweils gültigen Fassung verrechnet.
Für Vollzahler wird ein 4%iger kalkulatorischer Zuschlag in Folge der Bestimmungen gem. § 11 (3) Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) verrechnet.
Der Einbettzimmerzuschlag beträgt in den Pflegewohnheimen täglich € 8,00. Eine Bezuschussung durch die Sozialhilfe ist für diesen Zuschlag nicht möglich. Für BewohnerInnen mit einer Ausgleichszulage (Mindestpension) wird ein Einbettzimmerschlag von täglich € 5,50 verrechnet.
III. Pflegegebühren 2026 in den Tageszentren
Die Tarife für die Tageszentren werden iSd § 16 Sozialhilfegesetz (SHG) gemäß Tarifliste des Landes Steiermark „Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung" zum Qualitätsstandards „Tagesbetreuung für ältere Menschen" und „Tagesbetreuung für Menschen mit Demenz" auf Basis des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung verrechnet.
Das Essen stellt keine förderbare Leistung des Tageszentrums Robert Stolz seitens des Landes Steiermark dar und ist von der Kundin bzw. vom Kunden zusätzlich zur Eigenleistung zu finanzieren:
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€ 4,30 |
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€ 12,40 |
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€ 6,20 |
Wird ein Tagesgast bis zum Ende unserer Öffnungszeit um 16.00 Uhr nicht abgeholt, verlängert sich die Betreuungszeit. Pro angefangener halber Stunde wird diese Zusatzleistung mit € 15,00 verrechnet.
IV. Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige
Für Begleitpersonen, die im Einzelzimmer der:des Patientin:en mittels Beistellbett nächtigen, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 35,00 pro Tag inkl. Frühstück an die Begleitperson verrechnet.
V. Wohnen und Leben am Rosenhain (für Neuverträge)
- Betreuungsleistung (Basispaket)
Pauschale Vergütung pro Monat € 651,30 (derzeit umsatzsteuerfrei).
Für die 2. Person in einer Wohneinheit vermindert sich der Betrag um die Hälfte.
Bis zum Abschluss der Vereinbarung der Betreuungsgeberin mit der mma16 GmbH zur Nutzung der Gemeinschaftsräume sind von dem/der Betreuungsnehmer:in und der 2. Person jeweils nur 50% des angegebenen Entgelts zu entrichten.
- Indexierung
Das Entgelt wird nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 einmal jährlich wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für das Jahr des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Anpassungen der Betreuungsleistungen erfolgen jeweils zum 1.1. und sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 3% des vereinbarten oder eines sich aus der Wertsicherung ergebenden Betrages nicht übersteigen, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es aufgrund der vereinbarten Wertsicherung sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung des Entgelts kommen kann.
VI. Betreutes Wohnen am Oeverseepark (für Neuverträge)
- Monatliche Miete
Mietenrichtwert laut Wohnbauförderungsgesetz (Stmk. WFG 1993) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 10 %). - Monatliche Betriebskosten
Pauschale € 5,40/m² netto. - Kellerabteil € 13,64 netto/Monat
- Indexierung
Hinsichtlich des Bestandzinses für Wohnung und Zubehör wie Garage und Kellerabteil sowie Betriebskosten sowie Stromkosten (nur soweit diese Entgelte nicht per Verordnung gem. WFG 1993 bzw. MRG geregelt sind) vereinbaren die Parteien Wertbeständigkeit nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für das Jahr des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Anpassungen der Betriebskosten erfolgen jeweils zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres und sind jeweils so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 3% des sich aus der Wertsicherung ergebenden Betrages nicht übersteigen, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es aufgrund der vereinbarten Wertsicherung sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung des Entgelts kommen kann.
- Betreuungsleistung
Betreuungspauschale gemäß Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung für „Betreutes Wohnen" für Seniorinnen und Senioren auf Basis des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung.
VII. Wohnoase Robert Stolz (für Neuverträge)
- Betreuungsleistung (Basispaket)
Pauschale Vergütung pro Monat € 656,70 (derzeit umsatzsteuerfrei).
Für die 2. Person in einer Wohneinheit vermindert sich der Betrag um die Hälfte.
Monatliche Miete
| Richtwert § 16 Abs 2 MRG | € 9,21/m² netto |
| Lagezuschlag 15% | € 1,38/m² netto |
(in Hinsicht auf die Wohnform des Betreuten Wohnens überdurchschnittliche Wohnumgebung in Grünlage mit angeschlossenem Park, Apotheke, Straßenbahn, niedergelassener Arzt, Nahversorger)
| Zuschlag 10% für Erhaltungszustand | € 0,91/m² netto |
| Lagezuschlag 15% | € 40,00 netto |
Monatliche Betriebskosten
| Betriebskostenakonto | € 5,40/m² netto |
Das Betriebskostenakonto wird entsprechend der tatsächlich anerlaufenden Kosten bis zum 30. Juni des übernächsten Kalenderjahres abgerechnet. Die Heizkosten werden nach dem durch Wärmemesser/Heizkostenverteiler ausgewiesenen Verbrauch und mangels dieser nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung entsprechend den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Indexierung
Hinsichtlich des Bestandzinses vereinbaren die Parteien Wertbeständigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs 6 MRG und § 5 Richtwertgesetz unter Zugrundelegung des gem. § 1 Richtwertgesetz für das Bundesland Steiermark verlautbarten Richtwertes.
Der Betrag der Betreuungsleistung unterliegt der Wertsicherung. Die Wertsicherung richtet sich nach Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den 1.1. des jeweiligen Jahres des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Anpassungen der Betriebskosten erfolgen jeweils zum 1.1. und sind so lange nicht zu
berücksichtigen, als sie 3% des vereinbarten oder eines sich aus der Wertsicherung ergebenden Betrages nicht übersteigen, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es aufgrund der vereinbarten Wertsicherung sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung des Betrags für die Betreuungsleistung kommen kann.
Der Gemeinderat ermächtigt hiermit den/die Geschäftsführer:in der Geriatrischen Gesundheitszentren, die Indexanpassung entsprechend dieser Vorgaben festzusetzen. Diese Anpassung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.
VIII. Inkrafttreten
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie des Gemeinderates vom 16.12.2021 betreffend Festlegung von Tarifen für Leistungen der Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz, verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 05/2021, zuletzt in der Fassung der Indexanpassung 2025, verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 04/2025, außer Kraft.
