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Kindererholungsaktion der Stadt Graz

GZ.: A6-002335/2003/0115


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.03.2019 in der Fassung vom 25.03.2021 für die Kindererholungsaktion der Stadt Graz.

Auf Grund § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 114/2021 wurde beschlossen:


1.  Ziel der Förderung:


Gerade in einer Alltagswelt, wo die Freiräume für Kinder immer weniger werden, bringen Erholungsaufenthalte - mit dem Erleben neuer Umgebung, mit genügend Platz für Spiel, Spaß und kreative Betätigung - den Kindern, die oft durch soziale und familiäre Umstände, die Anforderungen in Schule und „Erwachsenenwelt" sehr belastet sind, Rekreation, Aufatmen und neue Kraft.


2.  Zielgruppe:


Das Amt für Jugend und Familie unterstützt Familien, die sich aufgrund der Einkommenssituation die Teilnahme ihrer Kinder an für sie notwendigen Erholungsturnussen nicht leisten können.


3.  Förderfähige Kosten:


Unterstützt wird die Teilnahme von Kindern an Kindererholungsaktionen, welche Übernachtungen beinhalten: 

maximale Förderhöhe für Turnusse bis zu 7 Tagen: € 266,00
maximale Förderhöhe für 8 - bis 14-tägige Turnusse: € 492,00
maximale Förderhöhe für 3-wöchige Turnusse:  € 564,00



4.  Kriterien für die Zuerkennung eines freien Zuschusses:


Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen übersteigt die Höhe von € 874,- nicht. 

Berechnung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens:

Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich, indem das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor dividiert wird. 

Der Gewichtungsfaktor wird durch die Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder (Personen im gemeinsamen Haushalt) berechnet:

1. Erwachsene 1,0   Punkte 
2. Erwachsene  0,8   Punkte
AlleinerzieherInnen    1,35 Punkte
Kinder von der Geburt bis zum Eintritt ins Berufsleben 0,5   Punkte
Kinder, deren Einkommen zum Familieneinkommen 0,8   Punkte
gerechnet wird (so lange Familienbeihilfe des
Bundes bezogen wird)



5.  Laufzeit:


Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie richtet sich nach den, in den jeweiligen Budgets reservierten, Mitteln und beginnt ab ca. Anfang April.

 

6.  Förderungsbeantragung:


Das genaue Datum ab welchem Anträge für Kindererholungszuschüsse eingereicht werden können wird auf der Homepage der Stadt Graz unter Kindererholungszuschuss ersichtlich gemacht. Jede/r Antragsteller/in erhält im Zuge der Antragstellung (persönlich, digital bzw. per Post) zur Reihung des Ansuchens eine Zählkarte.

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