GZ.: A6-002335/2003/0115
Richtlinie des Gemeinderates vom 14.03.2019 in der Fassung vom 25.03.2021 für die Kindererholungsaktion der Stadt Graz.
Auf Grund § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 114/2021 wurde beschlossen:
1. Ziel der Förderung:
Gerade in einer Alltagswelt, wo die Freiräume für Kinder immer weniger werden, bringen Erholungsaufenthalte - mit dem Erleben neuer Umgebung, mit genügend Platz für Spiel, Spaß und kreative Betätigung - den Kindern, die oft durch soziale und familiäre Umstände, die Anforderungen in Schule und „Erwachsenenwelt" sehr belastet sind, Rekreation, Aufatmen und neue Kraft.
2. Zielgruppe:
Das Amt für Jugend und Familie unterstützt Familien, die sich aufgrund der Einkommenssituation die Teilnahme ihrer Kinder an für sie notwendigen Erholungsturnussen nicht leisten können.
3. Förderfähige Kosten:
Unterstützt wird die Teilnahme von Kindern an Kindererholungsaktionen, welche Übernachtungen beinhalten:
maximale Förderhöhe für Turnusse bis zu 7 Tagen: | € 266,00 |
maximale Förderhöhe für 8 - bis 14-tägige Turnusse: | € 492,00 |
maximale Förderhöhe für 3-wöchige Turnusse: | € 564,00 |
4. Kriterien für die Zuerkennung eines freien Zuschusses:
Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen übersteigt die Höhe von € 874,- nicht.
Berechnung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens:
Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich, indem das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor dividiert wird.
Der Gewichtungsfaktor wird durch die Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder (Personen im gemeinsamen Haushalt) berechnet:
1. Erwachsene | 1,0 Punkte |
2. Erwachsene | 0,8 Punkte |
AlleinerzieherInnen | 1,35 Punkte |
Kinder von der Geburt bis zum Eintritt ins Berufsleben | 0,5 Punkte |
Kinder, deren Einkommen zum Familieneinkommen | 0,8 Punkte |
gerechnet wird (so lange Familienbeihilfe des | |
Bundes bezogen wird) |
5. Laufzeit:
Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie richtet sich nach den, in den jeweiligen Budgets reservierten, Mitteln und beginnt ab ca. Anfang April.
6. Förderungsbeantragung:
Das genaue Datum ab welchem Anträge für Kindererholungszuschüsse eingereicht werden können wird auf der Homepage der Stadt Graz unter Kindererholungszuschuss ersichtlich gemacht. Jede/r Antragsteller/in erhält im Zuge der Antragstellung (persönlich, digital bzw. per Post) zur Reihung des Ansuchens eine Zählkarte.