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Bausperreverordnung

zum Beschluss des 1.0 Räumlichen Leitbildes

GZ.: A 14-034856/2019/0001


Verordnung
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 06.06.2019 zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens (Bausperre-Verordnung).

Gemäß § 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl Nr 117/2017 wird verordnet:

§ 1
 

Zur Sicherung der geplanten Ausweisungen und Festlegungen im Beschluss zum 1.0 Räumlichen Leitbildes der Landeshauptstadt Graz wird für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz eine Bausperre erlassen.

§ 2


Der Beschluss des 1.0 Räumlichen Leitbildes der Landeshauptstadt Graz, der gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 06.06.2019 während der Amtsstunden im Magistrat Graz (Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock) zu allgemeinen Einsicht aufliegt, ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 3
 

Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, Genehmigungen gemäß § 33 sowie Festlegungen gemäß §18 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 und Bewilligungen gemäß § 45 bzw. §47 StROG 2010, die dem Planungsvorhaben, zu dessen Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen für zusammenhängend unbebaute Grundflächen, die 3000m² übersteigen, keine behördlichen Bewilligungen bzw. keine Genehmigungen gemäß § 33 erlassen werden. 

§ 4 

Entgegen dieser Verordnung erlassene Bescheide sind innerhalb von 3 Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit d AVG 1991). 

§ 5

Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des  1.0 Räumlichen Leitbildes außer Kraft.


§ 6
 

Diese Verordnung tritt gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Werktag, das ist der 20.06.2019, in Kraft.

§ 7

Übergangsbestimmung 

Ausgenommen davon sind Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, die vor dem 09.02.2018 anhängig gemacht wurden.


§ 8


Mit dem Inkrafttreten dieser Bausperre tritt die Bausperre vom 08.02.2018 (GZ: A 14 - 004575/2018/0001) außer Kraft.

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