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Bausperreverordnung

zum Auflageentwurf des 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz

GZ.: A 14-172817/2023/0001


Verordnung
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2023 zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens (Bausperre-Verordnung)

Gemäß § 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl Nr 84/2022 wird verordnet:


§ 1


Zur Sicherung der geplanten Ausweisungen und Festlegungen im Auflagebeschluss zum 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz wird für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz eine Bausperre erlassen.


§ 2


Der Auflagebeschluss des 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz, der gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 06. Juli 2023 (GZ: A14-088058/2023/0001) während der Amtsstunden im Magistrat Graz (Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock) zu allgemeinen Einsicht aufliegt, ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 3


(1) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, Festlegungsbescheide nach § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 sowie Bewilligungen gemäß § 45 und § 47 nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dem Planungsvorha- ben (4.08 Stadtentwicklungskonzept inklusive Räumliches Leitbild), zu dessen Siche- rung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

(2) Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zu- mindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs 2 Z.5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.


§ 4


Baubewilligungen sowie Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dieser Verordnung widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).


§ 5


Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des
4.08 Stadtentwicklungskonzeptes außer Kraft.


§ 6


Diese Verordnung tritt gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Werktag, das ist der 30.12.2023, in Kraft.

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