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Vergütungsanspruch für Mitglieder der Wahlbehörden

bei Landtagswahlen

GZ:   A2-100156/2019/0001

Verordnung des Gemeinderates vom 14.11.2019 über den Vergütungsanspruch für Mitglieder der Wahlbehörden bei Landtagswahlen.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 27. April 2004 über die Wahl des Landtages Steiermark (Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO), LGBl. Nr. 45/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, wird verordnet:


§ 1 Allgemeines


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


§ 2 Geltungsbereich


Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind der Vorsitzende als Wahlleiter, sein Stellvertreter, die Beisitzer und deren Ersatzbeisitzer sowie die Vertrauenspersonen.


§ 3 Entstehen des Vergütungsanspruches


Der Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden entsteht mit der Teilnahme an den Sitzungen der Wahlbehörde.


§ 4 Höhe der Vergütung


Wahlleiter und Wahlleiterstellvertreter haben für die ersten angefangenen acht Sitzungsstunden einen Anspruch auf Vergütung in der Höhe von Euro 200,00. Für weitere Sitzungsstunden beträgt der Vergütungsanspruch je angefangene acht Sitzungsstunden Euro 100,00. 

Die übrigen Mitglieder der Wahlbehörden, also Beisitzer und Ersatzbeisitzer sowie Vertrauenspersonen, haben für ihre Tätigkeit in der Wahlbehörde je angefangene acht Sitzungsstunden einen Anspruch auf Vergütung in der Höhe von Euro 40,00.


§ 5 Geltendmachung des Vergütungsanspruches


Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus folgenden Tag, also dem 15.11.2019, in Kraft.

 

Diese Verordnung wurde am 14.11.2019 an der Amtstafel im Rathaus angeschlagen und ist am folgenden Tag, dem 15.11.2019, in Kraft getreten.

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