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Haushaltsordnung der Landeshauptstadt Graz

GZ.: Präs-100495/2019/0004

A8-044434/2025


Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2019, in der Fassung vom 03.07.2025, betreffend die Haushaltsordnung der Landeshauptstadt Graz (HHOG).

Aufgrund von § 99i des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl Nr. 122/2024 wird verordnet:



I. Hauptstück Grundlagen


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen


§ 1  ZWECK

(1) Diese Verordnung bildet neben den Bestimmungen des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 und der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) die Rechtsgrundlage für die Führung des Haushalts der Landeshauptstadt Graz.

(2) Sie enthält die Grundsätze und Regeln für die Führung des Haushalts der Landeshauptstadt Graz. Die technischen und sonstigen organisatorischen Abläufe richten sich nach den hierfür maßgeblichen internen Organisationsvorschriften.

§ 2  ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE


(1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptstadt Graz durch die Ermittlung und Bereitstellung der hierfür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen.

(2) Alle mit der Erstellung und Vollziehung des Haushalts der Landeshauptstadt Graz befassten Organe und Dienststellen haben zu beachten:

  1. die Grundsätze der Effizienz sowie der Transparenz einschließlich einer möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage der Stadt,
  2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit sowie der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und
  3. die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie.
  4. den Grundsatz der Doppelzeichnung im Zahlungsverkehr oder bei diversen Bankgeschäften.

(3) Die Haushaltsführung des Landeshauptstadt Graz ist nach dem Grundsatz einer strategischen Schulden- und Liquiditätsplanung auszurichten. In diese strategische Planung sind die wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen einzubeziehen.


Teil 2 Organisation


§ 3  ROLLEN IN DER HAUSHALTSFÜHRUNG


(1) Die Rollen der städtischen Haushaltsführung sind funktionell in Anordnung und Ausführung (Vollziehung) zu trennen (4-Augen-Prinzip). Diese Trennung gilt nicht für die Anordnungen von Verfügungsmitteln.

(2) Anordnende Rollen sind

  1. haushaltsleitende Rollen (2);
  2. Dienststellenleitungen (§ 5).

(3) Ausführende Rollen sind

  1. die Abteilung für Rechnungswesen (§ 6) und
  2. die Budgetreferentinnen und -referenten der Dienststellen (§ 7).


§ 4  HAUSHALTSLEITENDE ROLLE


(1) Haushaltsleitende Rollen sind jene, die ein Ressortbudget verantworten:

  1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die anderen Stadtsenatsmitglieder;
  2. die Leiterin oder der Leiter der Krankenfürsorgeanstalt;
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Zentralausschusses gemäß Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994;
  4. die Direktorin oder der Direktor des Stadtrechnungshofes.

(2) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Rollen sind

  1. die Steuerung der Gesamtbudgetplanung und Ausführung im jeweiligen Ressortbudgets;
  2. die Vorbereitung und Mitwirkung am Entwurf des städtischen Budgets, der mittelfristigen Haushaltsplanung und des Strategieberichtes;
  3. die Sicherstellung der Haushaltsüberwachung (§ 31);
  4. die Mitwirkung am Budgetcontrolling im Sinne Steuerung des Hauses Graz.

(3) Darüber hinaus obliegt dem für die städtischen Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied:

  1. die Erstellung der Entwürfe der jährlichen Budgets und allfälliger Nachtragsbudgets;
  2. gegebenenfalls die Erstellung des Entwurfs eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes;
  3. gemeinsam mit der Leitung der Finanz- und Vermögensdirektion die Vorprüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses einschließlich der Erläuterungen, des Lageberichtes und des Anhangs sowie etwaiger Änderungen der Eröffnungsbilanz;
  4. die Sicherstellung eines geordneten Rechnungswesens der Landeshauptstadt Graz.


§  5 DIENSTSTELLENLEITUNGEN


(1) Dienststellenleitungen sind jene Rollen, die ein oder mehrere Globalbudgets verantworten.

(2) Die Aufgaben von Dienststellenleitungen für die zugewiesenen Globalbudgets sind

  1. die Mitwirkung bei der Erstellung;
  2. die Bewirtschaftung durch

a) die Erteilung von Anordnungen in der Führung des laufenden, investiven und durchlaufenden (voranschlagsunwirksamen) Haushalts;

b) die Beantragung der Entnahme aus Abteilungssparbüchern (§ 35);

c) die Bearbeitung von Forderungen und Verbindlichkeiten im zu verantwortenden Globalbudget;

     3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Jahresabschlusses.

(3) Darüber hinaus obliegt der Leitung der Finanzdirektion

  1. die Aufnahme von Finanzierungen für die Landeshauptstadt Graz (§ 28);
  2. die Übernahme von Haftungen für die Landeshauptstadt Graz (§ 33);
  3. Freigabe und Widerruf von Berechtigungen für anordnende Rollen im elektronischen Buchführungssystem;
  4. Freigabe und Widerruf von kritischen, über einen Anwendungs-User hinausgehende Benutzungsberechtigungen (Superuser) im elektronischen Buchführungssystem unter Einbindung der internen Revision des Magistrats;
  5. Einrichtung von Sachkonten und Zuordnung von Sachkonten in bestehende Deckungsringe innerhalb von Globalbudgets; Virements (Kreditansatz­verschiebungen) innerhalb eines Kontrollobjektes laufender Cash-Flow;die Durchführung von Budgetumschichtungen (Kreditansatz­verschiebungen, Virements) innerhalb eines Kontrollobjektes laufender Cash-Flow;
  6. Erhöhung der budgetierten Einnahmen innerhalb eines Kontrollobjektes laufender Cash-Flow, so diese mit einem unmittelbaren Mehrbedarf an Ausgaben im selben Kontrollobjekt zusammenhängen.
  7. Aufnahme von Kassenkrediten 

(4) Darüber hinaus obliegt der Leitung des Personalamtes die Haushaltsführung des Personalwesens der Landeshauptstadt Graz im Zusammenwirken mit den Dienststellenleitungen.


§ 6  ABTEILUNG FÜR RECHNUNGSWESEN


(1) Die anordnenden Rollen haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Abteilung für Rechnungswesen zu bedienen. Im Einvernehmen mit der Leitung der Abteilung für Rechnungswesen können Buchhaltungsaufgaben auch dezentral wahrgenommen werden.

(2) Die Abteilung für Rechnungswesen ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben an die Anordnungen der dazu befugten Rollen gebunden. Sie kommuniziert mit diesen unmittelbar.

(3) Die Freigabe und der Widerruf von Berechtigungen für ausführende Rollen im elektronischen Buchführungssystem erfolgt auf Anforderung der Dienststellenleitungen.


§ 7 BUDGETREFERENTINNEN BZW. -REFERENTEN DER DIENSTSTELLEN


(1) Bei den Dienststellen sind Budgetreferentinnen bzw. Budgetreferenten sowie deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einzurichten.

(2) Den Budgetreferentinnen bzw. Budgetreferenten obliegt die Bewirtschaftung der Globalbudgets der Dienststelle im Auftrag und der Verantwortung der Dienststellenleitung.


§ 8  UNBEFANGENHEIT UND UNVEREINBARKEIT


(1) Mit der Anordnung und Ausführung des städtischen Haushalts dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(2) Die Befangenheit einer mit der Anordnung oder Ausführung des städtischen Haushalts betrauten Person folgt der in § 68 des Statuts der Landeshauptstadt Graz aufgelisteten Kriterien.

(3) Folgende Vorgänge dürfen nicht von derselben Person vorgenommen werden:

  1. Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits im selben Geschäftsfall;
  2. der Zahlungsverkehr und die Verbuchung im selben Geschäftsfall;
  3. die Erfassung physischer Eingangsstücke im elektronischen Haushaltsbuchführungssystem durch ausführende Rollen der Finanzbuchhaltung.


§ 9  ZWECK UND EINRICHTUNG EINER INTEGRIERTEN BUCHFÜHRUNG


(1) Zweck der Buchführung ist es, Geschäftsfälle zeitlich und sachlich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung aufzuzeichnen und elektronischer Form zu verfolgen.

(2) Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind

  1. Nachvollziehbarkeit;
  2. Unveränderbarkeit;
  3. Vollständigkeit;
  4. Richtigkeit;
  5. Zeitgerechtigkeit;
  6. Ordnung;
  7. Vergleichbarkeit;
  8. Inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe.

(3) Das Haushaltsbuchführungssystem kann auch herangezogen werden für

  1. die sichere und zuverlässige Erfassung, Unterfertigung und Weitergabe von Anordnungen an die Finanzbuchhaltung durch elektronische Workflows;
  2. die gesicherte Durchführung des Zahlungsverkehrs im Wege von Kreditinstituten.

(4) Sämtliche Unterlagen des Gemeindehaushalts sind im Haushaltsbuchführungssystem für 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß auch für die Unterlagen der Eigenbetriebe.


II. Hauptstück Voranschlag - Budget


Teil 1 Grundsätze

§ 10 VORANSCHLAG

(1) Neben den in der VRV 2015 vorgesehenen Untergliederungen weist die Landeshauptstadt Graz auch Ressortbudgets aus. Ressortbudgets gliedern sich nach anordnenden Organen. Jedem Ressortbudget ist zumindest ein Globalbudget zugeordnet.

(2) Der städtische Voranschlag ist auf der Webseite der Landeshauptstadt Graz zu veröffentlichen. Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz genügt die Verlautbarung der Summen der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags für den städtischen Haushalt.

(3) Soweit im Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 oder in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Erträge zur Deckung der Aufwendungen und
  2. die Einzahlungen zur Deckung der Auszahlungen (Gesamtbedeckungsgrundsatz).

(4) Wenn sich bei der Erstellung des Voranschlages oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenstärker nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen. Dieses Konzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Stadt und der Erreichung einer dauernden Leistungsfähigkeit. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Liquidität der Stadt einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing wiederhergestellt ist. Ist dieses Konzept über die Dauer von 5 Jahren fortzuführen, ist dem Voranschlag ein Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen.

(5) Zwischen der Auflage des Voranschlags (des Budgets) und dem Budgetbeschluss ist im Sinne der „Steuerungsrichtlinie Haus Graz" ein Hearing im Finanz- und Beteiligungsausschuss durchzuführen. Die Mitglieder des Stadtsenates haben dem Ausschuss über die inhaltlichen Schwerpunkte der ihnen zugeordneten Ressortbudgets zu berichten.



§ 11 WIRTSCHAFTSPLÄNE 


(1) Zur Steuerung der Landeshauptstadt Graz haben die wirtschaftlichen Unternehmungen und die Beteiligungen die Entwürfe ihrer jährlichen Wirtschaftspläne rechtzeitig für die Erstellung des städtischen Voranschlags der Finanzdirektion zu übermitteln (siehe Anhang Reportingkalender).

(2) Die Wirtschaftspläne haben sich innerhalb der Vorgaben der mittelfristigen Haushaltsplanung zu bewegen. Eine Überschreitung der Planungsvorgaben ist mit der Finanzdirektion und Vermögensdirektion vorab zu klären und durch den Gemeinderat genehmigen zu lassen.

(3) Die Wirtschaftspläne haben jedenfalls zu enthalten:

  1. eine Plan-Gewinn und Verlustrechnung;
  2. eine Planbilanz;
  3. einen Finanzplan (Cash-Flow Planung);
  4. einen Investitionsplan;
  5. einen Personalkostenplan;
  6. einen Plan des Schuldendienstes;
  7. Entfällt

Zuführungen der Landeshauptstadt Graz an die wirtschaftlichen Unternehmungen bzw. Beteiligungen oder Ablieferungen an den Haushalt der Landeshauptstadt Graz sind in den Wirtschaftsplänen gesondert auszuweisen.


Teil 2 Mittelfristige Haushaltsplanung


§ 12  INHALT DER MITTELFRISTIGEN HAUSHALTSPLANUNG


Die mittelfristige Haushaltsplanung der Landeshauptstadt Graz sowie ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen besteht aus:

  1. einem Strategiebericht (§ 13);
  2. einer mittelfristigen städtischen Haushaltsplanung (§ 14);
  3. den mittelfristigen Wirtschaftsplanungen der wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen (§ 15).


§ 13  STRATEGIEBERICHT


(1) Der Strategiebericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Landeshauptstadt Graz. Grundlage dafür sind der Voranschlag und der mittelfristige Haushaltsplan sowie die Darstellung und Erläuterung des Finanzrahmens der Landeshauptstadt Graz  sowie ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen („Haus Graz").

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. die verbale Beschreibung der mittelfristigen budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen samt den wesentlichen Veränderungen zum Voranschlag;
2. die Darstellung der ziffernmäßig verlässlich bestimmbaren Einzahlungen und Auszahlungen im Vergleich zum beschlossenen Voranschlag samt Mittelfristplanung;
3. die verbale Beschreibung von ziffernmäßig nicht verlässlich bestimmbaren, aber erwartbaren zahlungsstromrelevanten Entwicklungen im Vergleich zum beschlossenen Voranschlag samt Mittelfristplanung;
4. die verbale Ableitung von Chancen und Risiken in Bezug auf die Erreichung der statutarischen, betriebswirtschaftlichen und aus dem österreichischen Stabilitätspakt abzuleitenden Ziele.

(3) Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Personalabteilung und dem für Personal zuständigen Stadtsenatsmitglied zu koordinieren.

(4) Der Strategiebericht ist dem Gemeinderat bis zur Sommersitzungspause zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(5) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Strategiebericht stellt die Basis für die Erstellung des Voranschlages dar.

(6) Die Vorstellung der strategischen Fachplanung gemäß den Maßgaben der Bestimmungen der Steuerungsrichtlinie Haus Graz, ist nach Auflage des Haushaltsvoranschlages von jeder haushaltsleitenden Rolle (§ 4 Abs. 1) einzeln im Finanzausschuss zu leisten."



§ 14  MITTELFRISTIGE STÄDTISCHE HAUSHALTSPLANUNG


(1) Das für die städtischen Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat dem Gemeinderat im Zuge der Beratung und Beschlussfassung des Voranschlages auch eine mittelfristige Haushaltsplanung einschließlich der geplanten Haftungen für einen Zeitraum von 5 Haushaltsjahren zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Die mittelfristige Haushaltsplanung ist gleichzeitig mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Voranschlagsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

(3) Die mittelfristige Haushaltsplanung baut auf den im Strategiebericht dargestellten Entwicklungenund Planungsannahmen für einen Zeitraum von 5 Haushaltsjahren auf.

(3a) Die mittelfristige Haushaltsplanung hat eine steuernde und koordinierende Funktion und gibt somit den Rahmen für die Anpassung fachlicher Strategien sowie städtischer Angebote vor."

(4) Das für die städtischen Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat die mittelfristige Haushaltsplanung für den städtischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt sowie den mittelfristigen Rahmen für das Haus Graz, welcher Netto-Schuldenstände, Cash-Flow sowie Investitionen beinhaltet, beim Beschluss des jährlichen Voranschlages beizulegen.


§ 15  MITTELFRISTIGE WIRTSCHAFTSPLANUNGEN DER WIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMUNGEN UND BETEILIGUNGEN


(1) Der Gemeinderat hat im Rahmen des Beschlusses der städtischen mittelfristigen Haushaltsplanung auch die mittelfristigen Finanzvorgaben für die wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Graz zu beschließen.

(2) Diese Planungsvorgaben beinhalten:

  1. die Planwerte für den laufenden Cash-Flow vor Zinsen;
  2. die Planwerte für investive Vorhaben (ohne Zuschüsse);
  3. die Personalkapazitäten in Vollzeitäquivalenten.


Teil 3 Operative Gebarung


§ 16  KONTROLLOBJEKTE LAUFENDER CASH-FLOW (LCF)


(1) Für jedes Globalbudget ist als Steuerungskennzahl zumindest ein Kontrollobjekt laufender Cash-Flow einzurichten.

(2) Positive Salden beim Kontrollobjekt laufender Cash-Flow können übertragen werden (Abteilungssparbuch § 35).

(3) Entfällt

(4) Einzelne Positionen der operativen Gebarung des betreffenden Globalbudgets können aus dem Kontrollobjekt laufender Cash-Flow ausgenommen werden.

(5) Das Kontrollobjekt laufender Cash-Flow beinhaltet auch laufende Klein- und Reinvestitionen.


§ 16a BELASTUNG ZUKÜNFTIGER VORANSCHLÄGE

(1) Nicht beschlossene Voranschläge dürfen grundsätzlich nicht vorab belastet werden.

(2) Sämtliche Auszahlungen einschließlich Geld- und Sachförderungen dürfen nur nach Deckungsprüfung auf Basis eines beschlossenen Voranschlags versprochen und zuerkannt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Auszahlung im Budgetjahr zur Gänze ausbezahlt wird oder in einem zukünftigen Jahr zur Gänze oder in Teilen getätigt werden soll. Der ganze Auszahlungsbetrag muss im Zeitpunkt der Zuerkennung in einem beschlossenen Voranschlag gedeckt sein. In Folgejahren fällige Auszahlungen sind durch Mittelreservierungen im Budgetvollzug zu blockieren. Die Übertragung in ein Folgejahr erfolgt nach Zustimmung des für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglieds im Sinne des § 36 mittels Abteilungssparbuch.

(3) Verpflichtungen, die ihrem Wesen nach zur Belastung zukünftiger Voranschläge führen, dürfen unter der Bedingung eingegangen werden, dass das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 88 Abs. 3, 4 und 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967) dadurch nicht gefährdet wird und der Voranschlag oder der mittelfristige Haushaltsplan diese decken kann. Folgende Fälle sind insbesondere betroffen:

  1. Laufende Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Personal oder dem Schuldendienst;
  2. Verpflichtungen aus Bestandsverträgen über bewegliche oder unbewegliche Sachen;
  3. Verpflichtungen aus Finanzierungs- und Dienstleistungsverträgen mit wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Graz.

(4) Im Zusammenhang mit mehrjährigen investiven Vorhaben kann der Gemeinderat gemäß § 95 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 genehmigen, dass finanzielle Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus eingegangen und so zukünftige, zum Zeitpunkt der Ermächtigung nicht beschlossene Voranschläge belastet werden.

 

§ 17  DIENSTPOSTENPLAN


(1) Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Magistrats und der Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Graz in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Ein Dienstposten ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollzeitäquivalent.

(2) Der Dienstpostenplan ist nach Hauptgruppen der Ansatzgliederung sowie Dienststellen zu gliedern.

(3) Im Dienstpostenplan sind ferner alle

  1. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sowie
  2. Dienst- bzw. Entlohnungsklassen,
  3. die Gesamtzahl der Stellen

  für das laufende Haushaltsjahr und das zu budgetierende Haushaltsjahr anzugeben.

(4) Wesentliche Abweichungen vom Dienstpostenplan des laufenden Haushaltsjahres, insbesondere Auf- und Abwertungen oder Einziehungen von Dienstposten, sind zu erläutern.


Teil 4 Investive Gebarung


§ 18 INVESTIVE VORHABEN


(1) Ein investives Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand. Soweit ein investives Vorhaben immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das investive Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat mit der Finanz- und Vermögensdirektion das Einvernehmen über die Betreiber- und Lebenszykluskosten des investiven Vorhabens herzustellen. Das haushaltsleitende Organ hat auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung eines genehmigten investiven Vorhabens das Einvernehmen mit der Finanz- und Vermögensdirektion herzustellen.

(3) Einzelne investive Vorhaben werden im Haushaltsbuchführungssystem als Haushaltsprogramme eingerichtet und einem Globalbudget zugeordnet. Haushaltsprogramme sind untereinander nicht deckungsfähig. Investive Vorhaben, die einer Vorhabenskontrolle durch den Stadtrechnungshof unterliegen (erheblich investive Vorhaben; § 19), sind jedenfalls als Haushaltsprogramme einzurichten. Diese Haushaltsprogramme sind bis zur Kontrolle der Endabrechnung des erheblichen investiven Vorhabens fortzuführen.


§ 19  ERHEBLICH INVESTIVE VORHABEN


(1) Erheblich investive Vorhaben sind

  1. investive Vorhaben, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die in § 98 Abs. 3 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 festgelegte Grenze übersteigen und nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof einer Vorhabenskontrolle zu unterziehen sind;
  1. Vorhaben der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH oder eines durch diese kontrollierten Unternehmen, die aufgrund des Gesellschaftsvertrags eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfen.

(2) Zur Aufnahme eines erheblich investiven Vorhabens in den Voranschlag ist die Einhaltung des in § 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof geregelten Ablaufs erforderlich.

(3) Im Falle der Genehmigung des erheblich investiven Vorhabens haben die durchführenden Dienststellen Kontrollsysteme zur Steuerung des Vorhabens einzurichten.

 

§ 20  entfällt


III. Hauptstück Ausführung (Vollziehung) - Verrechnung


Teil 1 Grundsätze


§ 21  GRUNDSÄTZE DER ANORDNUNG UND AUSFÜHRUNG


Jeder Geschäftsfall ist unverzüglich und schriftlich anzuordnen, sobald der zu Grunde liegende Sachverhalt bekannt ist. Die Ausführung darf grundsätzlich nur auf Grund einer solchen Anordnung erfolgen.


Teil 2 Gesonderte Vorgaben


§ 22  FORDERUNGEN


(1) Forderungen sind Geschäftsfälle aus denen Ansprüche der Landeshauptstadt Graz auf den Empfang von Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art entstehen.

(2) Die Dienststellenleitungen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Forderungen in den von ihnen zu verantwortenden Globalbudget vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und betrieben werden.

(3) Die Landeshauptstadt Graz kann Zahlungserleichterungen gewähren, Forderungen aussetzen oder von diesen absehen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.


§ 23  PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG UND -VERRECHNUNG


(1) Überschreitungen der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente gemäß Dienstpostenplan sind dem Gemeinderat quartalsweise unter Auflistung der betroffenen Dienststellen und Begründung für die Überschreitung zu berichten.

(2) In einem unvermeidbaren, nicht planbaren Bedarfsfalle kann die Gesamtzahl der Dienstposten/Vollzeitäquivalente bei einzelnen Dienststellen unter Heranziehung freier Dienstposten/Vollzeitäquivalente anderer Dienststellen bzw. Haushaltsansätze überschritten werden (Deckungsfähigkeit).

(3) Auszahlungen aus Personalaufwand dürfen nicht aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen gelten dabei nicht als Auszahlungen aus Personalaufwand. Auszahlungen aus Personalaufwand müssen unbar über die Personalverrechnung, Auszahlungen aus Werkverträgen unbar über ein Personensachkonto erfolgen.


§ 24  BEZIRKSBUDGETS


(1) Den Bezirksräten obliegt die Festlegung des Verwendungszweckes von Mitteln, die der Gemeinderat im Voranschlag für bezirksbezogene Aufgaben bereitgestellt hat (Bezirksbudget) nach Maßgabe des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 und der Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009.

(2) Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher.


§ 25 VERFÜGUNGSMITTEL

Im Budget können den Stadtsenatsmitgliedern und den Klubobleuten Budgetmittel zur freien Verfügung (Verfügungsmittel) zugewiesen werden, deren Verwendung und Verrechnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie für Verfügungsmittel, Amtsblatt Nr. 11/2024 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen hat.

 

IV. Hauptstück Steuerung


Teil 1 Liquiditätsplanung und -management


§ 26  STÄDTISCHE LIQUIDITÄTSPLANUNG


(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn des städtischen Voranschlages hat die Finanz- und Vermögensdirektion dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der städtischen Auszahlungen notwendigen Geldmittel in dem Ausmaß bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Bei der Mittelbereitstellung ist sowohl auf die Minimierung der Zinsbelastung und der kurzfristigen Liquidität als auch auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Auszahlungsspitzen, von ausgewiesenen Zahlungsmittelreserven und der Bedeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Finanz- und Vermögensdirektion hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Finanzdirektion.

(4) Die Finanz- und Vermögensdirektion hat jährlich und in schriftlicher Form eine Finanzierungsstrategie für den Zeitraum von mindestens 10 Finanzjahren zu erstellen.


§ 27  CASH-POOL


(1) Zur Sicherstellung der Liquidität bei gleichzeitiger Vermeidung schlecht verzinster Liquiditätsüberschüsse ist für die Landeshauptstadt Graz sowie ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen ein Cash-Pool System durch ein von der Stadt Graz kontrolliertes Beteiligungsunternehmen einzurichten.

(2) Die finanziellen Transaktionen im Cash-Pool haben sich ausschließlich am Liquiditätsbedarf zu orientieren. Spekulationen durch Aufnahme von Liquidität zu Veranschlagungszwecken oder Mittelaufnahmen in Fremdwährung sind verboten.

(3) Für jede am Cash-Pool teilnehmende Organisation werden die am Cash-Pool teilnehmenden Konten vertraglich festgelegt.

(4) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz beschließt die Aufnahme von Organisationen in das Cash-Pooling, sofern dies in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Über andere wesentliche Änderungen, insbesondere die Neuaufnahme von Unternehmungen und Beteiligungen in den effektiven Cash-Pool, ist der Gemeinderat durch die Finanz- und Vermögensdirektion zu informieren.

(5) Die (Neu-)Festlegung der Summe der Gesamtverschuldungslimits und damit einhergehend die Haftung der Stadt Graz für diesen Betrag erfolgt jährlich mittels Beschlusses im Gemeinderat. Ist eine Erhöhung des Gesamtverschuldungslimits im Laufe des Haushaltsjahres, welche zu einer Veränderung der städtischen Haftung führen, notwendig, so ist die Erhöhung durch den Gemeinderat zu beschließen.

(6) Die Finanz- und Vermögensdirektion hat zumindest einmal im Quartal dem Finanz- und Beteiligungsausschuss über das Cash-Pooling System zu berichten.

 

§ 28   FINANZIERUNG


(1) Die Finanz- und Vermögensdirektion hat die erforderlichen Finanzierungen gemäß den Beschlüssen des Gemeinderats aufzunehmen und für deren rechtzeitige Bedienung zu sorgen.

(2) Eine Abstimmung mit dem Cash-Pool sowie mit den übrigen Finanzierungen der Landeshauptstadt Graz sowie ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen ist vorzunehmen.


Teil 2 Kostenrechnung und Controlling


§ 29  KOSTENRECHNUNG


Jede Dienststellenleitung hat für ihren Bereich eine Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung zu unterstützen.


§ 30  BETEILIGUNGS- UND FINANZCONTROLLING


(1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist für wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen von der Finanz- und Vermögensdirektion ein Beteiligungscontrolling sowie ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Die Geschäftsleitungen der wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Graz haben für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungs­systems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Vorgaben der Finanz- und Vermögensdirektion sicherstellt.

(3) Das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat dem mit Finanzen und Beteiligungen befassten Ausschuss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz jährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September ehest möglich einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.

(4) Das zuständige Stadtsenatsmitglied kann weitere Fragen des Beteiligungs- und Finanzcontrollings mittels Richtlinie regeln.


Teil 3 Haushaltsüberwachung


§ 31  HAUSHALTSÜBERWACHUNG


Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge haben die Budgetreferentinnen und -referenten ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.


§ 32  GEFÄHRDUNG DES HAUSHALTSGLEICHGEWICHTS, HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE SPERRE


(1) Das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat dem Gemeinderat unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass das Gleichgewicht des Haushaltes [§ 10 (5)] oder die Sicherstellung der Liquidität gefährdet sind.

(2) Das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Sicherstellung der Liquidität erfordert, dem Gemeinderat zu empfehlen, die Inanspruchnahme von festzulegenden Budgetmitteln bis zu einem anzugebenden Betrag zu sperren.


V. Hauptstück Haftungen


§ 33  HAFTUNGEN


(1) Nur die Finanz- und Vermögensdirektion darf Haftungen für die Landeshauptstadt Graz nach Maßgabe der durch den Gemeinderat erhaltenen Ermächtigungen übernehmen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten aller Art durch Verwaltungsausschüsse sind der Finanz- und Vermögensdirektion zu melden."

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch die Landeshauptstadt Graz ist durch die Finanz- und Vermögensdirektion vertraglich sicherzustellen, dass 

  1. die Schuldnerin oder der Schuldner der Landeshauptstadt Graz auf Aufforderung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat;
  2. die Schuldnerin oder der Schuldner der Landeshauptstadt Graz das Recht auf Einsichtnahme in erforderlichen Aufzeichnungen und Belege einräumt;
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner der Landeshauptstadt Graz über sämtliche Umstände, die zu einer wesentlichen Risikoerhöhung für die Landeshauptstadt Graz führen könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;
  4. die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch die Landeshauptstadt Graz ein nach der Eigenart des Vorhabens zu bemessendes Entgelt an die Landeshauptstadt Graz zu entrichten hat (Haftungsprovision);
  5. der Landeshauptstadt Graz im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme der Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) zusteht. Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner alle im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden, wenn die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen der Landeshauptstadt Graz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Haftung für Finanzierungen in Fremdwährungen sowie für derivative Instrumente dürfen nicht übernommen werden.


VI. Hauptstück Rechnungsabschluss - Jahresabschluss


§ 34  JAHRESABSCHLUSSKONTROLLE


(1) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses ist er von dem für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied und von der Leitung der Finanz- und Vermögensdirektion vorzuprüfen (Entwurf des Jahresabschlusses).

(2) Dem Stadtrechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.

(3) Sind auf Grund der Vorkontrolle des Jahresabschlusses durch den Stadtrechnungshof Änderungen in den Büchern notwendig, kann der Entwurf des Jahresabschlusses nach Anordnung des für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied geändert werden. Andere Änderungen des Entwurfs des Jahresabschlusses sind unzulässig.

(4) Etwaige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.


§ 35  ABTEILUNGSSPARBUCH


Verbleibt am Jahresende ein positiver Saldo beim Kontrollobjekt laufender Cash-Flow, so ist dieser Betrag als Rücklage (Abteilungssparbuch) übertragbar. Diese Rücklage kann auch nicht finanziert sein.


§ 36  KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS


(1) Das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für die Landeshauptstadt Graz sowie ihre wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen zu erstellen und sie dem Stadtrechnungshof vorzulegen.

(2) Die konsolidierte Abschlussrechnung hat auf Grundlage der von entsprechend bestellten Wirtschaftsprüfer:innen geprüften Jahresabschlüssen der wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Graz zu erfolgen. Besteht keine Pflicht zur Bestellung einer:eines Wirtschaftsprüferin:Wirtschaftsprüfers und wurde auch keiner auf freiwilliger Basis bestellt, so ist der ungeprüfte Jahresabschluss zu verwenden.

(3) Die konsolidierte Abschlussrechnung ist dem Stadtrechnungshof bis zum 15. März jeden Jahres zu übermitteln.

(4) Der Stadtrechnungshof hat die Kontrolle der konsolidierten Abschlussrechnung so bald als möglich, jedenfalls jedoch innerhalb eines Monats abzuschließen.


VII. Hauptstück Schlussbestimmungen


§ 37  INKRAFTTRETEN


Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Anhang Reportingkalender

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