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Waldbrandverordnung

 

GZ.: A17-FSV-150587/2015/0055

Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr; 
Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot


Verordnung
der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 12.11.2025 betreffend vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (in Folge: ForstG), wird vom 01. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 in den Waldgebieten der Landeshauptstadt Graz sowie in der Nähe dieser Wälder (Gefährdungsbereich) jegliches Feueranzünden und Rauchen verboten.

Personen, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, werden gemäß § 174 Abs. 1 lit a Ziffer 17 ForstG mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 EURO oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

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