GZ: A5-044818/2020/0018
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.2025 über den Sozialfonds „Graz hilft" für Grazer Bürger:innen in Notlagen
Aufgrund des § 45 Abs. 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. 122/2024 wird beschlossen:
§ 1 Voraussetzungen
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung aus dem geplanten Sozialfonds „Graz hilft" sind angelehnt an die Kriterien für den Bezug einer SozialCard der Stadt Graz:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Hauptwohnsitz in Graz
- Österreichische Staatsbürger:innen oder ausländische/staatenlose Personen, die zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
- Subsidiär Schutzberechtigte
- Geringes Einkommen muss nachgewiesen werden
- Nachgewiesene Notsituation
- Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, dies bedeutet, dass Ansprüche auf gesetzliche Leistungen verwirklicht werden müssen, ehe eine Zahlung aus dem Fonds erfolgen kann. Ist die Notsituation so beschaffen, dass die Dauer der Verwirklichung der Ansprüche auf die gesetzlichen Leistungen einen erheblichen Schaden für die antragsstellende Person nach sich zieht oder ihre Notlage gar verschlechtert, kann vom Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer raschen, unmittelbaren Beseitigung der Notlage abgesehen werden.
§ 2 Ausschlussgründe
Grundsätzliche Ausschlussgründe für eine finanzielle Unterstützung aus dem Sozialfonds „Graz hilft" sind:
- Asylwerber und andere Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, ausgenommen Subsidiär Schutzberechtigte
- Ausländische/staatenlose Personen, die nicht zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
§ 3 Antragstellung und Zuständigkeit:
Anträge auf eine Unterstützung aus Mitteln des Sozialfonds "Graz hilft" sind beider Stadt Graz- Sozialamt einzubringen.
In einem Kalenderjahr können von einer Person mehrere Anträge gestellt werden.
Die Auszahlungsanordnung der Bewilligten Zuwendungen erfolgt über das Sozialamt. Je nach Dringlichkeit erfolgt die Auszahlung als Überweisung oder Barauszahlung der Stadthauptkassa.
Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin des "Graz hilft"-Fonds ist verpflichtet, die erhaltene Förderung widmungsgemäß zu verwenden und gemäß der "Allgemeinen Förderungsrichtlinie Landeshauptstadt Graz" vom 11.04.2019, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 04/2019 vom 24.04.2019, in der jeweils geltenden Fassung zu belegen. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung sind die Förderungen zurückzuzahlen.
§ 4 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Graz am 01.08.2025 in Kraft.
§ 5 Außerkrafttreten
Die bisherige Richtlinie des Gemeinderaes vom 18.06.2020, GZ: A5-044818/2020/0003,
in der Fassung vom 07.07.2022, GZ: A5-044818/2020/0014, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 09/2022, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.