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Grundstücksteilungen/Vereinigungen

Laut § 45 Stmk. ROG 2010 und § 47 Stmk. ROG 2010 dürfen im Bauland grundbücherliche Teilungen bzw. grundbücherliche Vereinigungen nur mit der Bewilligung der Gemeinde erfolgen.

EigentümerInnen, die ihr Grundstück teilen oder vereinigen wollen, erhalten im Stadtplanungsamt die dafür notwendigen Informationen.

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