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Mietförderung für Reininghaus & Smart City

 GZ.: A15-129293/2023/0002

Richtlinie des Gemeinderates vom 11.12.2025 zur Mietförderung Reininghaus/Smart City für Unternehmen in der Sockelzone. Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021 iVm. § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:

 

1. Allgemeine Bestimmungen


1.1.  Ziel der Förderung

Um eine optimale Eingliederung des Entwicklungsgebiets in den Stadtteil zu gewährleisten, werden mittels Förderung der monetäre Anreiz geschaffen, um das Synergiepotential mit den anderen Teilen der Stadt zu heben und auch die Dynamik bei der Entwicklung von Reininghaus / Smart City zu steigern. Ein vitaler Branchenmix ist entscheidend für die Qualität des neuen Stadtteils und muss sich an den Leitbegriffen „klimafreundlich", „gesellschaftlich nachhaltig" und „innovativ" orientieren.

 
1.2.  Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Geschäftsmodelle sich an den Leitbegriffen klimafreundlich, nachhaltig und innovativ in Übereinstimmung mit den globalen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen orientieren:

Die Betriebsgröße des zu fördernden Unternehmens darf maximal 50 Beschäftigte (KMU-Definition!) nicht übersteigen. Diese Zahl bezieht sich auf das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten. Die Zahl der Beschäftigten ist bei der Antragstellung explizit anzuführen und zu bestätigen.

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Das Unternehmen muss sich in den Sockelzonen der Quartiere im Stadtteil Reininghaus und in der Smart City Graz ansiedeln.

Über die erforderlichen Fähigkeiten des Förderwerbers/der Förderwerberin darf kein Zweifel bestehen.  Ist der/die FörderwerberIn eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss die erforderliche Gewerbeberechtigung bzw. eine dieser gleichzusetzenden Berufsberechtigung besitzen.

2. Art und Umfang der Förderung

2.1. Förderungsfähige Kosten

Unterstützt werden die Mietkosten. Als Berechnungsbasis dient die Nettomiete gewerblicher Flächen, die für die Tätigkeit des Unternehmens notwendig sind. Die Betriebskosten werden von der Unterstützung nicht erfasst. Die geförderten Flächen müssen sich in den ausgewiesenen Sockelzonen befinden. Allfällige Mieterhöhungen innerhalb der Laufzeit der Förderung werden nicht berücksichtigt.

 

2.2. Förderungsart und Förderungsintensität

Die Höhe der Förderung beträgt 50% der Nettomietkosten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal 5.000 €. Es werden monatliche Nettomietkosten bis zu maximal € 12,-/ m² anerkannt. Der übersteigende Betrag wird nicht gefördert.

 

2.3. Förderungsantrag und -abwicklung

Die Beantragung erfolgt ausschließlich online mittels E-Government-Formular. Anerkannt werden Mietzahlungen ab dem Datum der Antragstellung. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Benötigte Unterlagen:

  • Gültig abgeschlossener Mietvertrag zu gewerblichen Zwecken; dieser muss im Jahr der Antragstellung unterzeichnet worden sein (keine Gewerbliche Nutzungen von Räumlichkeiten im Rahmen einer Mietvereinbarung zu Wohnzecken (Büro in der eigenen Wohnung))
  • In Ausnahmefällen kann die Antragstellung im Jahr danach erfolgen (bspw. Ausschöpfung des vorgesehenen Budgets für die Mietförderung).
  • Unternehmensbeschreibung, die überzeugend dokumentiert und darlegt, inwiefern diese den Kriterien entspricht (klimafreundlich, nachhaltig und/oder innovativ)
  • Unternehmenskonzept, das wirtschaftliche Realisierbarkeit belegt

Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt nach Beschluss des zuständigen Kollegialorgans. Nach Ende des Förderungszeitraumes müssen die getätigten Mietzahlungen an die zuständige Abteilung übermittelt werden. Werden die Mietzahlungen nicht nachgewiesen kommt es zu einem Rückforderungsanspruch seitens der Stadt Graz.

Zur Beurteilung bei der Vergabe der Förderung, werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Qualität des Geschäftsmodells
  • Synergiepotential Stadtteil / Branchenmix
  • Nachhaltigkeit, Klimafreundlichkeit und Innovation des Produkts/der Dienstleistung

2.4. Subsidiarität, Kumulierung

Eine Förderung von bereits geförderten Mietkosten ist ausgeschlossen. Unternehmen können nur einmal eine Mietförderung erhalten.


§ 3 Schlussbestimmungen


3.1. Beurteilung Rechtsanspruch

Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und die Vergabe der Förderung richten sich nach den Vorschriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.


3.2. De-minimis-Verordnung

Die vorliegende Richtlinie basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis-VO).


3.3. Rückforderung der Förderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und/oder die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen, für die Führung des Betriebs, nicht gegeben sind.

 

3.4. Laufzeit

Die Gültigkeit dieser Richtlinie beginnt mit 01.01.2026, orientiert sich an den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln, die im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses der Abteilung fixiert werden und erstreckt sich bis 31.12.2027.

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