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Betriebsförderung, Personalförderung und Standortförderung

für Kinderkrippen | Kindergärten | Horte

GZ.: ABI-002631/2003/0344


Richtlinie
des Gemeinderates vom 30.03.2023, GZ.: ABI-002631/2003/0324, in der Fassung vom 21.03.2024, GZ.: ABI-002631/2003/0344, betreffend die Betriebsförderung, Personalförderung und Standortförderung für Kinderkrippen/Kindergärten/Horte.

Auf Grund von § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF. LGBl. Nr. 20/2024 wird beschlossen:


§ 1 Fördergegenstand


Die Stadt Graz gewährt Trägern, die am einheitlichen Tarifsystem für städtische Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) teilnehmen, Förderungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Dadurch soll den betroffenen Eltern/Erziehungsberechtigten und Kindern die Freiheit bei der Auswahl der Einrichtungen gesichert werden.


§ 2 Teilnahme am Tarifsystem


Zur Teilnahme am Tarifsystem ist der Abschluss des Vertrags Städtisches Tarifsystem- Tarifgleichstellung zwischen der Stadt Graz und dem jeweiligen Träger (Betreiber) in der vom Gemeinderat am 18.1.2024, GZ: ABI-002631/2003/0333, beschlossenen Fassung notwendig.

§ 3 Förderungsvoraussetzungen


3.1.  Aufgabenbereich 


Der Betreiber übernimmt in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Verpflichtung, diese ordnungsgemäß zu führen und zu betreiben. Die Führung und der Betrieb der Einrichtung erfolgen dabei auf Basis der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2019 - StKBBG 2019, LGBI. Nr. 95/2019 in der geltenden Fassung, und umfassen insbesondere auch die Durchführung aller administrativen Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen. 

Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern ausdrückliches Einvernehmen, dass alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Tätigkeiten auf Basis der jeweils aktuell gültigen Organbeschlüsse der Stadt Graz erfolgen und eine entsprechend aufrechte Betriebsbewilligung für die Auszahlung der Förderungen als Voraussetzung gilt. 


3.2.  Personal 


Für die Führung und den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Betreiber zur Einstellung von ausgebildetem Fach- und Hilfspersonal entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. 

Als Dienstgeber des Personals hat der Betreiber alle Dienstgeberverpflichtungen zu erfüllen. Dabei wird einvernehmlich davon ausgegangen, dass die für das Personal der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung geltenden gehalts- und arbeitsrechtlichen Mindeststandards eingehalten werden. Die Verantwortung und Haftung für die Auswahl und die Führung des Personals liegen beim Betreiber, wobei eine ausgewogene Verteilung der DienstnehmerInnen auf einzelne Altersgruppen anzustreben ist. Die Stadt Graz übernimmt keinerlei Haftung für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an das Personal des Betreibers oder den Betreiber selbst gerichtet werden. 


3.3.  Öffnungszeiten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 


Der Betreiber ist verpflichtet, die Einrichtung entsprechend der genehmigten Betriebsform und den gesetzlich genehmigten Öffnungszeiten gemäß § 13 StKBBG 2019 zu führen. Alle Betreiber gemeinsam ermöglichen durch die unterschiedlichen Organisations- und Betreuungsformen jeweils bedarfsgerechte Angebote für jedes Kind. 

Während der gesetzlichen Ferienzeiten (insbesondere der Sommerferien) richtet sich die Öffnung der Einrichtungen nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bedarfserhebung unter den Eltern/Erziehungsberechtigten, die durch den Betreiber durchgeführt wird. 


3.4.  Betriebsformänderungen 


Für Betriebsformänderungen von bereits im Tarifsystem aufgenommenen Einrichtungen ist für eine Förderanpassung die Zustimmung durch die Stadt Graz mittels Organbeschluss zwingend erforderlich und nur jeweils mit Beginn eines Kinderbetreuungsjahres (1.9. des Jahres) möglich. 


3.5.  Aufnahmekriterien 


Im Einklang mit den jeweils gültigen behördlichen Bewilligungen erfolgt vorrangig die Aufnahme von Kindern mit dem Hauptwohnsitz Graz (= Grazer Kinder) bzw. auch von nicht in Graz wohnhaften Kindern, deren Erziehungsberechtigte MitarbeiterInnen der Betreiber sind (= Mitarbeiterkinder). Kinder ohne Hauptwohnsitz Graz (= auswärtige Kinder) können nur dann aufgenommen werden, wenn keine Grazer Kinder und Mitarbeiterkinder auf der Warteliste der Abteilung für Bildung und Integration aufscheinen 

3.6.  Zusammenarbeit mit der Abteilung für Bildung und Integration


Führung und Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen generell in Abstimmung mit der Abteilung für Bildung und Integration. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme von Kindern. Von den Betreibern wird einmal jährlich auf Basis eines einheitlich gestalteten Fragebogens eine Klientlnnenbefragung durchgeführt. Diese ist durch den Betreiber zu dokumentieren und der Abteilung für Bildung und Integration zu übermitteln. 


3.7.  Behördliche Bewilligungen
 


Der Betreiber ist verpflichtet, bei Führung und Betrieb der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften zu sorgen und insbesondere sämtliche allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. 


3.8.  Kostenbeiträge 


Für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (einschließlich allfälliger Mahlzeiten) werden vom Betreiber Beiträge eingehoben. Für Grazer Kinder ist die Beitragsregelung der städtischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung inklusive der darin enthaltenen Sozialstaffelung der Stadt Graz für Krippen und Horte anzuwenden. Für Mitarbeiterkinder gilt im Kindergarten und in der Kinderkrippe die Sozialstaffel des Landes, im Hort, AEW und Kinderhaus ist der Vollpreis zu bezahlen. Die Bestimmungen der städtischen Beitragsregelung, wonach bei Fernbleiben während der Ferienzeit oder wegen Erkrankung kein bzw. nur ein anteiliger Beitrag zu entrichten ist, kommen nicht zur Anwendung.

Für auswärtige Kinder gilt bezüglich der Beitragsregelung überdies die Einschränkung, dass die darin vorgesehene Sozialstaffelung der Stadt Graz nicht anzuwenden und daher der jeweilige Höchstbeitrag zu entrichten ist. 


3.9.  Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit
 


Der Betreiber ist verpflichtet, bei Führung und Betrieb der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnungen und Bücher - sofern keine gesonderten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen - nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches -UGB zu führen. 


3.10.  Öffentlichkeitsarbeit 


Alle Aussendungen, sowohl in Papierform als auch durch elektronische Medien, die Informationen über das städtische Tarifsystem beinhalten (Homepage, Newsletter etc.), haben in Abstimmung mit der Abteilung für Bildung und Integration zu erfolgen und das Abteilungslogo (Logo der Stadt Graz) zu tragen. 

Der Betreiber übernimmt in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Verpflichtung, diese ordnungsgemäß zu führen und zu betreiben. Die Führung und der Betrieb der Einrichtung erfolgen dabei auf Basis der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Stmk. Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2019 - StKBBG 2019, LGBI. Nr. 95/2019 in der geltenden Fassung. Die Förderung besteht in einer Subjektförderung, einer Betriebsförderung und einer Personalförderung.

§ 4 Gegenstand der Förderung


Grundlagen für die gegenständlichen Förderungen sind die jeweils gültigen bezugnehmenden Gemeinderatsbeschlüsse, insbesondere jene vom 29.11.2001 und 11.4.2002, GZ: A6-KI- 181/1977-45, vom 5.11.2002, GZ: A6-KI-181/1977-48, vom 16.3.2004, GZ: A6-002270/2003-0005, vom 15.2.2005, GZ: A6- 002270/2003-0008, vom 15.2.2007, GZ: A6-002270/2003-0016 sowie vom 15.3.2018, GZ: ABI-012651/2018/0001.

Liegt die Anzahl der betreuten Kinder einer Gruppe durchgehend 4 Monate lang unter 50 Prozent der vom Land Steiermark bewilligten Kinderhöchstzahl, behält sich die Stadt Graz - gemäß der Fördervoraussetzung, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu führen - vor, bei diesen Gruppen die Förderungen (Subjekt- und Betriebsförderung) mit Abschluss des jeweiligen Betreuungsjahres (§ 10 StKBBG) zu beenden.

Die in diesem Abschnitt geregelten Förderungen kommen sowohl für Jahresbetriebe als auch Ganzjahresbetriebe im Sinne des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 über die Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtungen in der Steiermark (StKBBG 2019) idgF zur Anwendung, wobei Zeiten gemäß § 11 StKBBG 2019 bei der Berechnung der Förderbeträge außer Betracht zu bleiben haben. 


4.1.  Subjektförderung 


Die Subjektförderung ist der Differenzbetrag zwischen dem im jeweils gültigen Gemeinderats- beschluss festgelegten Elternhöchstbeitrag für die entsprechende durch einen Organbeschluss in das städtische Tarifsystem aufgenommene Kinderbetreuungsform und dem auf Grund der konkreten Einstufung tatsächlich pro Kind und Monat zu bezahlenden Betrag. Für auswärtige Kinder und Mitarbeiterkinder wird keine Subjektförderung ausbezahlt. 

Die Subjektförderungen für Grazer Kinder werden für die Monate September und Oktober bis 1.12., für die Monate November, Dezember und Jänner bis 1.3., für die Monate Februar, März und April bis 1.6., und für die Monate Mai, Juni, Juli und August bis 1.10. des jeweiligen Jahres ausbezahlt. Ein eventueller Ausgleich von Über- und Unterzahlungen wird jeweils mit der nächsten Auszahlung berücksichtigt. Der Förderbetrag berechnet sich auf Basis der vom Betreiber übermittelten aktuellen Kinderliste, die neben der Kinderanzahl die tatsächlich zu entrichtenden Elternbeiträge enthält. Im Krippenbereich werden Kinder von 0 - 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 bewertet. Für diese Kinder wird jeweils ein halber Elternhöchstbeitrag, unter Berücksichtigung der maximal genehmigten Kinderanzahl, zusätzlich berechnet. 


4.2.  Betriebsförderung
 


Dieser Zuschuss dient zur Deckung von Unkosten der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung und berechnet sich ausgehend von den Normkosten der jeweiligen Betreuungsform abzüglich der Personalförderung des Landes, der Personalförderung der Stadt Graz und der Elternhöchstbeiträge (= Restbetrag). Weitere Erträge werden in der Form pauschal insofern berücksichtigt, als dass der verbleibende Restbetrag um 10 Prozent (Restbetrag geteilt durch 11) reduziert wird. Der Zuschuss wird pro Gruppe und Monat ausgezahlt und ist mit der vom Land Steiermark bewilligten Kinderhöchstzahl begrenzt. 


4.3. Die Personalförderung


Die Personalförderung der Stadt Graz bei Verwendung des einheitlichen Gehaltsschemas berechnet sich wie folgt:

monatl. Personalförderung des Landes bei Verwendung des einheitlichen Gehaltsschemas
- monatl. Personalförderung des Landes bei Verwendung eines niedrigeren Gehaltsschemas
= 70% der Personalmehrkosten


Von diesen 70% wird die Personalförderung der Stadt Graz (30 % der Personalmehrkosten) über eine Schlussrechnung berechnet.


4.3a. Die Standortförderung


Eine Standortförderung wird gewährt für:

  • jene Einrichtungen, welche an einem Standort nur eine Gruppe (Kindergarten, Kinderkrippe oder Kinderhaus) betreiben,
  • jene Einrichtungen, welche an einem Standort mehrere Betreuungsformen führen und in einer Betreuungsform nur eine Gruppe betreiben

Die Förderung berechnet sich wie folgt:

Die Höhe beträgt 50% der Differenz der Betriebsförderung einer Kindergarten- / Kinderkrippen-Ganztags-Erstgruppe zur Betriebsförderung einer Kindergarten- / Kinderkrippen-Ganztags-Zweitgruppe und entspricht für das Betreuungsjahr 2023/2024 € 1.307,90 monatlich pro Gruppe.

Die Auszahlung dieser Standortförderung an die Betreiber erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar mit

  • 1.12. - für die Monate September bis Dezember (4 Monate)
  • 1.4. - für die Monate Jänner bis August (8 Monate)

jeden Jahres. Die Förderungsbeiträge für die Standortförderung sind jährlich, analog der Betriebsförderung im Normkostenmodell mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu valorisieren und anzupassen. Die Bestimmung 4.3a. tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft.


4.4.  Berechnung der Förderbeträge auf Normkosten 


Bei der Berechnung der Förderbeträge wird auf Normkosten (Personal-, Sach-, Verpflegungs-, Standort- und Verwaltungskosten) und -erträge, bezogen auf eine Kinderbetreuungsgruppe (der jeweiligen Betreuungsart) und auf vier unterschiedliche Gruppengrößen, abgestellt: 

(1)  Gruppengröße =  100 % der Kinderhöchstzahl

(2)  Gruppengröße =  90 % der Kinderhöchstzahl (auf ganze Zahl abgerundet)

(3)  Gruppengröße =  75 % der Kinderhöchstzahl (auf ganze Zahl abgerundet)

(4)  Gruppengröße =  50 % der Kinderhöchstzahl (auf ganze Zahl abgerundet) 


4.5.  Berechnung der Förderbeträge abweichend von Normkosten


Abhängig von der Gruppengröße kommt ein gestaffelter Förderbetrag zur Anwendung 

(1)  Förderbetrag (100 %): die Anzahl der betreuten Kinder ist größer als die 2. Gruppengröße

(2)  Förderbetrag (90 %): die Anzahl der betreuten Kinder ist gleich oder geringer als die 2.

Gruppengröße, aber höher als die 3. Gruppengröße

(3)  Förderbetrag (75 %): die Anzahl der betreuten Kinder ist gleich oder geringer als die 3.

Gruppengröße, aber höher als die 4. Gruppengröße

(4)  Förderbetrag (50 %): die Anzahl der betreuten Kinder ist gleich oder geringer als die 4. Gruppengröße 


Sollten in einem Monat weniger als die festgelegte Höchstzahl der Kinder die Einrichtung besuchen, so wird für die Ermittlung des Förderbetrages die Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder laut übermittelter Kinderliste um ein Kind, maximal jedoch auf die genehmigte Kinderhöchstzahl erhöht, wobei im Krippenbereich die Gesamtanzahl der Kinder auf eine ganze Zahl aufgerundet wird (z.B. 11,5 = 12). Bei Jahresbetrieben wird zur Ermittlung der Betriebsförderung für die Monate Juli und August die Juni-Kinderliste des jeweiligen Betreuungsjahres als Berechnungsgrundlage herangezogen. 

Die Basis für die Normkosten und -erträge bildet das in den Arbeitsgruppen erarbeitete Normkostenmodell entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 08.07.2021, 18.1.2024 und 15.2.2024, sowie den oben zitierten Gemeinderatsbeschlüssen in der jeweils gültigen Fassung. 

Die Abteilung für Bildung und Integration wird vom Gemeinderat ermächtigt, pro Betreuungsjahr eine Valorisierung durchzuführen. Die Valorisierung der im Normkostenmodell ausgewiesenen Sach-, Verpflegungs-, Standort- und Verwaltungskosten erfolgt für jedes Betreuungsjahr auf Basis des Verbraucherpreisindex 2020 (bzw. eines entsprechenden Nachfolgeindex), wobei als Basis die durchschnittliche Jahresveränderungsrate des vorangegangenen Jahres herangezogen wird. 

Die  Valorisierung der Personalkosten erfolgt entsprechend der Valorisierung des im Normkostenmodell angewandten Gehaltsschemas.

Die Betriebsförderungen wird ab Jänner des jeweiligen Kalenderjahres valorisiert und gilt für das gesamte Kalenderjahr unter Berücksichtigung der neu festzusetzenden Elternbeiträge für das jeweils neue Betreuungsjahr.

Die Betriebsförderungen und Personalförderungen werden durch die Stadt Graz in 4 Teilbeträgen mit

  • 05.11. - für die Monate September, Oktober und November
  • 05.02. - für die Monate Dezember, Jänner und Februar,
  • 05.06. - für die Monate März, April und Mai sowie
  • 20.08. - für die Monate Juni, Juli und August

überwiesen.


 § 5 Nachweis und Kontrolle


5.1.  Kinderliste


Der Betreiber ist verpflichtet, monatlich eine Liste, aus der sich die Anzahl der Kinder, deren konkrete beitragsmäßige Einstufung und die sich daraus ergebende Differenz zum jeweils gültigen Elternhöchstbeitrag ergibt, bis spätestens zum 5. des Folgemonats der Abteilung für Bildung und Integration zu übermitteln. Diese Termine sind verbindlich, da andernfalls eine termingerechte Auszahlung der Beträge nicht mehr garantiert werden kann. 

Für diese Meldungen sind die einheitlich festgelegten Web-Formulare in der von der Stadt Graz bereitgestellten Web-Lösung bzw. die von der Abteilung für Bildung und Integration ausgeschickten Formulare (in Form einer Excel-Datei) zu verwenden. 


5.2.  Einschau- und Überprüfungsrecht 


Die Stadt Graz bzw. ein von ihr beauftragter Prüfer (z.B. Stadtrechnungshof, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sind berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel jederzeit - auch vor Ort - zu überprüfen und in alle damit im Zusammenhang stehenden Abrechnungen, Unterlagen, Aufzeichnungen und Bücher des Betreibers einzusehen sowie alle Nachweise und Auskünfte vom Betreiber zu verlangen. 


5.3.  Datenschutzrechtliche Einwilligung


Der Betreiber ist verpflichtet, die Kinderliste regelmäßig an die Stadt Graz zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist der Betreiber verpflichtet, von den Eltern/Erziehungsberechtigten dafür jeweils eine ausreichende datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß Artikel 7 Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO einzuholen. Die Einwilligung hat sich auf die in der DVR-Meldung 0051853/260 betreffend das

„Zentrale Vormerksystem, Evidenz und Abrechnung für Städtische und Private Kinderkrippen und Kindergärten" genannten Datenkategorien zu beziehen. Der Betreiber muss die Stadt Graz ermächtigen, die in der DVR-Meldung 005853/417 genannten Datenkategorien zu verarbeiten.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.2.2024 in Kraft.
Die Bestimmung 4.3a. tritt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.3.2024 rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft.

Betriebsförderungen 2023 / 2024 je Gruppe / Monat - ab 01.01.2024

Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag (8 - <12 Stunden) Erweiteter Ganztag
Öffnungszeit:  
5 - 6 Stunden
Betreuung
 6 Stunden
Öffnungszeit:
>6 - <8 Stunden
Betreuuung
8 Stunden
Öffnungszeit:
  9 - 10 Stunden
Betreuung
8 Stunden
Öffnungszeit:
 9 - 10 Stunden
Betreuung
10 Stunden
Öffnungszeit:
>10 - 12 Stunden Betreuung
10 Stunden

Öffnungszeit:
 ab 12 Stunden.
Betreuung
10 Stunden

Kindergarten Erstgruppe 2.514,76 4.105,12 5.932,07 4.837,24 7.443,69 8.177,17
weitere Gruppe 4.964,22 6.554,57 8.547,85 7.453,01 10.059,46 11.405,40
Kinderkrippen Erstgruppe 5.599,72 8.481,12 10.317,02 9.477,02 12.584,01 14.203,37
weitere Gruppe 8.049,17 10.930,57 12.932,80 12.092,80 15.199,78 17.431,60
Alterserweiterte Gruppen Erstgruppe 2.944,60 6.550,01 5.625,74 9.023,27
weitere Gruppe 5.394,06 9.165,78 8.241,51 12.251,51
Kinderhäuser Erstgruppe 10.619,72 9.438,60
weitere Gruppe 15.709,92 14.528,80
Horte Erstgruppe 4.080,18
weitere Gruppe 6.412,99
Heilpädagogische
Kindergärten
Erstgruppe 1.197,54
weitere Gruppe 1.197,54

Gestaffelte Förderbeiträge 2023 / 2024 abhängig von der Gruppengröße ab 01.01.2024

Kindergarten Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 24-22 21-19 18-13 12-0 24-22 21-19 18-13 12-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std. Betr.)
2.514,76 2.263,29 1.886,07 1.257,38 4.964,22 4.467,80 3.723,16 2.482,11

6 - 8 Std. (8 Std. Betr.)

4.105,12 3.694,61 3.078,84 2.052,56 6.554,57 5.899,12 4.915,93 3.277,29

9 - 10 Std. (8 Std. Betr.)

5.932,07 5.338,87 4.449,05 2.966,04 8.547,85 7.693,06 6.410,88 4.273,92
9 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
4.837,24 4.353,51 3.627,93 2.418,62 7.453,01 6.707,71 5.589,76 3.726,50
10 - 12 Std.
(10 Std. Betr.)
7.443,69 6.699,32 5.582,77 3.721,84 10.059,46 9.053,51 7.544,59 5.029,73
erw. Ganztag ab 12 Std. (10 Std. Betr.) 8.177,17 7.359,45 6.132,87 4.088,58 11.405,40 10.264,86 8.554,05 5.702,70

Kinderkrippe Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 14-13 12-11 10-8 7-0 14-13 12-11 10-8 7-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std.Betr.)
5.599,72 5.039,75 4.199,79 2.799,92 8.049,17 7.244,26 6.036,88 4.024,59

6 - 8 Std. (8 Std. Betr.)

8.481,12 7.633,00 6.360,84 4.240,56 10.930,57 9.837,51 8.197,93 5.465,29

9 - 10 Std. (8 Std. Betr.)

10.317,02 9.285,32 7.737,77 5.158,51 12.932,80 11.639,52 9.699,60 6.466,40
9 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
9.477,02 8.529,32 7.107,77 4.738,51 12.092,80 10.883,52 9.069,60 6.046,40
10 - 12 Std.
(10 Std. Betr.)
12.584,01 11.325,61 9.438,01 6.292,00 15.199,78 13.679,80 11.399,84 7.599,89
erw. Ganztag ab 12 Std. (10 Std. Betr.) 14.203,37 12.783,03 10.652,52 7.101,68 17.431,60 15.688,44 13.073,70 8.715,80

Alterserw. Gruppe Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 20-19 18-16 15-11 10-0 20-19 18-16 15-11 10-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std .Betr.)
2.944,60 2.650,14 2.208,45 1.472,30 5.394,06 4.854,65 4.045,54 2.697,03

9 - 10 Std. (8 Std. Betr.)

6.550,01 5.895,01 4.912,51 3.275,01 9.165,78 8.249,21 6.874,34 4.582,89
10 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
5.625,74 5.063,16 4.219,30 2.812,87 8.241,51 7.417,36 6.181,13 4.120,76
erw. Ganztag
ab 12 Std.
9.023,27 8.120,94 6.767,45 4.511,64 12.251,51 11.026,36 9.188,63 6.125,75

Kinderhäuser Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 30-28 27-23 22-16 15-0 30-28 27-23 22-16 15-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
9 - 10 Std. 
(8 Std.Betr.)
10.619,72 9.557,75 7.964,79 5.309,86 15.709,92 14.138,93 11.782,44 7.854,96
9 - 10 Std.
(10 Std.Betr.)
9.438,60 8.494,74 7.078,95 4.719,30 14.528,80 13.075,92 10.896,60 7.264,40

Hort Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 20-19 18-16 15-11 10-0 20-19 18-16 15-11 10-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Ganztag 6-8 Std. 4.080,18 3.672,16 3.060,13 2.040,09 6.412,99 5.771,70 4.809,75 3.206,50

Kindergarten (heilpädagogisch) Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 18-17 16-14 13-10 9-0 18-17 16-14 13-10 9--0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 -6 Std
(6 Std.Betr.)
1.197,54 1.077,79 898,16 598,77 1.197,54 1.077,79 898,16 598,77

Betriebsförderungen 2023 / 2024 je Gruppe / Monat - ab 01.01.2024 - ohne Mietkosten

Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag (8 - <12 Stunden)

Erweiteter Ganztag

Öfnungszeit:
5 - 6 Stunden
 Betreuung
6 Stdunden
Öffnungszeit:
>6 -<8 Stunden
Betreuung
8 Stdunden
Öffnungszeit:
9 - 10 Stunden Betreuung
8 Stdunden
Öffnungszeit:
 9 - 10 Stunden Betreuung
10 Stdunden
Öffnungszeit:
>10 -12 Stunden Betreuung
10 Stdunden

Öffnungszeit:
ab 12 Stunden
Betreuung
10 Stdunden

Kindergarten Erstgruppe 2.514,76 4.105,12 5.932,07 4.837,24 7.443,69 8.177,17
weitere Gruppe 4.964,22 6.554,57 8.547,85 7.453,01 10.059,46 11.405,40
Kinderkrippen Erstgruppe 5.599,72 8.481,12 10.317,02 9.477,02 12.584,01 14.203,37
weitere Gruppe 8.049,17 10.930,57 12.932,80 12.092,80 15.199,78 17.431,60
Alterserweiterte Gruppen Erstgruppe 2.944,60 6.550,01 5.625,74 9.023,27
weitere Gruppe 5.394,06 9.165,78 8.241,51 12.251,51
Kinderhäuser Erstgruppe 10.619,72 9.438,60
weitere Gruppe 15.709,92 14.528,80
Horte Erstgruppe 4.080,18
weitere Gruppe 6.412,99
Heilpädagogische Kindergärten Erstgruppe 1.197,54
weitere Gruppe 1.197,54

Gestaffelte Förderbeiträge 2023 / 2024 abhängig von der Gruppengröße - ohne Mietkosten - ab 01.01.2024

Kindergarten Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 24-22 21-19 18-13 12-0 24-22 21-19 18-13 12-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std. etr.)
2.514,76 2.263,29 1.886,07 1.257,38 4.964,22 4.467,80 3.723,16 2.482,11

6 - 8 Std. (8 Std. Betr.)

4.105,12 3.694,61 3.078,84 2.052,56 6.554,57 5.899,12 4.915,93 3.277,29

9 - 10 Std. (8 Std. Betr.)

5.932,07 5.338,87 4.449,05 2.966,04 8.547,85 7.693,06 6.410,88 4.273,92
9 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
4.837,24 4.353,51 3.627,93 2.418,62 7.453,01 6.707,71 5.589,76 3.726,50
10 - 12 Std.
(10 Std. Betr.)
7.443,69 6.699,32 5.582,77 3.721,84 10.059,46 9.053,51 7.544,59 5.029,73
erw. Ganztag ab 12 Std. (10 Std. Betr.) 8.177,17 7.359,45 6.132,87 4.088,58 11.405,40 10.264,86 8.554,05 5.702,70

Kinderkrippe Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 14-13 12-11 10-8 7-0 14-13 12-11 10-8 7-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std. Betr.)
5.599,72 5.039,75 4.199,79 2.799,86 8.049,17 7.244,26 6.036,88 4.024,59

6 - 8 Std. (8 Std. Betr.)

8.481,12 7.633,00 6.360,84 4.240,56 10.930,57 9.837,51 8.197,93 5.465,29

9 - 10 Std. (8 Std. Betr.)

10.317,02 9.285,32 7.737,77 5.158,51 12.932,80 11.639,52 9.699,60 6.466,40
9 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
9.477,02 8.529,32 7.107,77 4.738,51 12.092,80 10.883,52 9.069,60 6.046,40
10 - 12 Std.
(10 Std. Betr.)
12.584,01 11.325,61 9.438,01 6.292,00 15.199,78 13.679,80 11.399,84 7.599,89
erw. Ganztag ab 12 Std. (10 Std. Betr.) 14.203,37 12.783,03 10.652,52 7.101,68 17.431,60 15.688,44 13.073,70 8.715,80

Alterserw. Gruppe Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 20-19 18-16 15-11 10-0 20-19 18-16 15-11 10-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 - 6
(6 Std. Betr.)
2.944,60 2.650,14 2.208,45 1.472,30 5.394,06 4.854,65 4.045,54 2.697,03
9 - 10 Std. (8 Std. Betr.) 6.550,01 5.895,01 4.912,51 3.275,01 9.165,78 8.249,21 6.874,34 4.582,89
10 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
5.625,74 5.063,16 4.219,30 2.812,87 8.241,51 7.417,36 6.181,13 4.120,76
erw. Ganztag
ab 12 Std.
9.023,27 8.120,94 6.767,45 4.511,64 12.251,51 11.026,36 9.188,63 6.125,75

Kinderhäuser Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 30-28 27-23 22-16 15-0 30-28 27-23 22-16 15-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
9 - 10 Std.
(8 Std. Betr.)
10.619,72 9.557,75 7.964,79 5.309,86 15.709,92 14.138,93 11.782,44 7.854,96
10 - 10 Std.
(10 Std. Betr.)
9.438,60 8.494,74 7.078,95 4.719,30 14.528,80 13.075,92 10.896,60 7.264,40

Hort Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 20-19 18-16 15-11 10-0 20-19 18-16 15-11 10-0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Ganztag 6-8 Std. 4.080,18 3.672,16 3.060,13 2.040,09 6.412,99 5.771,70 4.809,75 4.809,75

Kindergarten (heilpädagogisch) Erstgruppe weitere Gruppe
Gruppengröße 18-17 16-14 13-10 9-0 18-17 16-14 13-10 9--0
in % von Höchstzahl 100% 90% 75% 50% 100% 90% 75% 50%
Halbtag 5 -6 Std
(6 Std.Betr.)
1.197,54 1.077,79 898,16 598,77 1.197,54 1.077,79 898,16 598,77

Personalförderung 2024 der Stadt Graz je Gruppe/Monat - ab 01.01.2024

Art der Einrichtung Gruppe Halbtag (tägliche Öffnungszeit:
5 - 6 Stunden)
Halbtag (tägliche
Öffnungszeit:
>6 - 8 Stunden)
Ganztag (tägliche
Öffnungszeit:
8 <12 Stunden)
Erweiterter Ganztag (tägliche 
Öffnungszeit: ab 12 Stunden)
anwesend: mindestens 1 Betreuungsperson
Erweiterter Ganztag (tägliche
Öffnungszeit: ab 12 Stunden)
anwesend. mindestens 2 Betreuungspersonen
Kindergarten Erstgruppe 543,96 557,37 604,83 756,99 853,62
weitere Gruppe 325,08 338,49 371,10 468,42 527,61
Kinderkrippen Erstgruppe 543,96 557,37 604,83 756,99 853,62
weitere Gruppe 325,08 338,49 371,10 468,42 527,61
Alterserweiterte Gruppen Erstgruppe 543,96 557,37 604,83 756,99 853,62
weitere Gruppe 325,08 338,49 371,10 468,42 527,61
Kinderhäuser Erstgruppe 1.152,12
weitere Gruppe 697,14
Horte Erstgruppe 518,52 532,39 577,25 721,79 814,62
weitere Gruppe 310,06 323,93 354,51 447,18 503,70
Heilpädagogische Kindergärten Erstgruppe 774,66 659,49
weitere Gruppe 734,98 748,86

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