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Elternförderung bei der Betreuung durch Tagesmütter/-väter

GZ.: A6-005445/2005/0009


Richtlinie
des Gemeinderates vom 03.06.2008 zur Elternförderung bei der Betreuung durch Tagesmütter/-väter in der Fassung der Indexanpassung gemäß Punkt 1.a) der Richtlinie für das Betreuungsjahr 2020/2021.

Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 14 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 wird beschlossen:


1) Eine auf Antrag gewährte in der Höhe vom Familiennettoeinkommen abhängige Elternförderung zum Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter/­väter wird mit Beginn des Betreuungsjahres 2008/2009 eingeführt.

a) Die soziale Staffelung der Förderung ist wie folgt gestaltet.

Stufe Familiennettoeinkommen Elternförderung pro Monat je
betreute Stundenanzahl pro Woche
45 40 35 30 25 20
1 bis 2.084,34 136,87 120,71 104,52 88,35 72,16 56,00
2 2.084,35 bis 2.779,12 103,26 90,84 78,39 65,95 54,76 42,30
3 2.779,13 bis 3.473,91 68,44 60,97 52,26 44,79 36,08 28,62
4 3.473,92 bis 4.168,70 34,83 29,86 26,14 22,39 18,68 13,69
5 ab 4.168,71 0 0 0 0 0 0

Die Förderbeträge werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex des vergangenen Jahres indexiert.

Der Berechnung der Bemessungsgrundlage wird der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a) aa) ASVG BGBI.Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung (sogenannter Ausgleichszulagenrichtsatz), zuzüglich des Erhöhungsbeitrages für 1 Kind zugrunde gelegt. Die erste Stufe ergibt sich aus diesem Betrag zuzüglich weiterer 2/7 dieses Betrages. Die weiteren Stufen der Skala steigen jeweils im Abstand von 3/7 dieses Betrages.

Beträge bis zu einem Betrag von 49 Cent sind auf volle Euro abzurunden und Beträge ab 50 Cent auf den nächsten vollen Euro aufzurunden.


b) Für eine weitere Unterschreitung der sich aufgrund des jeweiligen Familiennettoeinkommens ergebenden Beiträge gilt folgende Regelung:
Sind mehrere Kinder der Familie in einer Betreuungseinrichtung (Tagesmütter/-väter, Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Nachmittagsbetreuung) erfolgt die Rückstufung um eine Beitragsstufe.


c) Als Bemessungsgrundlage der Elternförderung wird das Familiennettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen herangezogen.
Zum Nettoeinkommen zählen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen von Pensionsversicherungsanstalten bzw. Pensionskassen, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen betreffend aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Zum Nettoeinkommen zählen neben dem Basisbezug auch Provisionen und steuerpflichtige Nebeneinkommen, über den 14. Monatsbezug hinausgehende zusätzliche Monatsbezüge sowie andere regelmäßig gewährte (und daher einen Teil des Bezugs bildende) Zulagen (z.B. Erschwerniszulage, Verwaltungsdienstzulage, Nachtdienstzulage) und Überstundenpauschalen.

Nicht zum Nettoeinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld nach dem Bundes­ oder Landespflegegeldgesetz, nicht regelmäßige Zulagen (z.B. Jubiläumsgeld, Aufwandsentschädigungen, sowie nicht regelmäßige Überstundenbezüge),
13. und 14. Monatsgehalt und Unterhaltsverpflichtungen, die an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind.


d) Die Förderung gilt ab jenem Monat. in dem der Antrag bei der Antragsteile ein langt und wird nicht rückwirkend ausbezahlt.

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