GZ.: A15/25412/2021/0002
Richtlinie des Gemeinderates vom 16.02.2023 zur Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen bei direkter Betroffenheit von öffentlichen Baumaßnahmen.
Aufgrund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Zweck der Unterstützung
Mit den jährlichen Baustellen in Graz kommt die Stadt ihrer Verpflichtung nach, die Infrastruktur zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, zu verbessern und zu optimieren. Bei den Arbeiten sind aber immer - über einen begrenzten Zeitraum - Unternehmerinnen und Unternehmer, die im direkten Einzugsbereich dieser Baustellen liegen, durch Beeinträchtigung des Kund:innenstroms, erschwerte Lieferbedingungen sowie durch Lärm und Schmutz betroffen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Durch die gegenständliche Förderung werden jene Unternehmen gefördert, die im unmittelbaren Nahbereich von öffentlichen Baustellen liegen und denen durch diese Bauvorhaben der Stadt Graz und deren ausgegliederte Rechtsträger, erhebliche Benachteiligungen im Kundenverkehr entstehen.
1.3 Förderempfängerinnen und Förderempfänger
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie Erwerbsgesellschaften.
Unterstützt werden Klein- bzw. Kleinstunternehmen mit einer Betriebsgröße von maximal 50 Mitarbeiter:innen gemäß der KMU Definition:

Nicht gefördert werden Privatpersonen, Vereine, sowie Handelsflächen und Gastronomiebetriebe, die einer Unternehmenskette zuzuordnen sind.
2. FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
Die Förderung kann von Unternehmen beantragt werden, deren direkter Kundenkontakt länger als 2 Wochen von einer unter 1.2 beschrieben Baustelle beeinträchtigt ist.
Für die Inanspruchnahme der Förderung muss das beantragende Unternehmen die Quantität und Qualität der Betroffenheit in kurzer Form skizzieren.
Die für einen kürzeren Zeitraum (< 2 Wochen) betroffenen Unternehmen sind nicht antragsberechtigt. Die Zuordnung der Betriebsgröße erfolgt auf Basis des gesamten Unternehmens bzw. aller Filialen.
3. ART UND UMFANG DER FÖRDERUNG
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschusses. Das Fördervolumen beträgt
- € 500,- für jene Unternehmen die mindestens 2 Wochen von einer Baustelle betroffen sind,
- € 1.000,- für Unternehmen die länger als 4 Wochen
- € 1.500,- für Unternehmen die länger als 6 Wochen
- € 3.000,- für Unternehmen die länger als 4 Monate (16 Wochen) betroffen sind und Jedes Unternehmen kann maximal eine Förderung pro Jahr in Anspruch nehmen.
3.1. De-minimis-Verordnung
Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis VO).
4. VERFAHREN
4.1 Antragstellung
Das Förderansuchen der Stadt Graz finden sie unter Baustellenförderung
Das Förderansuchen ist in elektronischer Form unter Verwendung des Antragsformulars mit den erforderlichen Beilagen bei der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung einzureichen.
Die Antragstellung kann nur im Jahr der Betroffenheit erfolgen. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
4.2 Beurteilung
Die Abwicklung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften der Förderrichtlinien der Stadt Graz.
4.3 Auszahlung
Nach Genehmigung der Förderung, wird dem geförderten Unternehmen eine Fördervereinbarung übermittelt. Allfällige Bedingungen sind durch Retournierung der Vereinbarung anzunehmen.
5. RÜCKFORDERUNG UND EINSTELLUNG DER FÖRDERUNG
Die Förderung ist einzustellen bzw. rückzuerstatten, wenn
- die in der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingung nicht erfüllt werden und
- die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen, für die Führung des Betriebs, nicht gegeben sind.
6. LAUFZEIT
Die Gültigkeitsdauer dieser Förderung richtet sich in seiner Dauer nach den jeweils zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel, bis längstens Ende 2025.