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Kompetenzscheck Graz Kreativ Digital

GZ.: A15-062329/2021/0001


Richtlinie
des Gemeinderates vom 08.07.2021 zur Einführung des Kompetenzschecks Graz Kreativ Digital.

Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 wird beschlossen:


1. Einleitung


Als kleinstrukturierte Volkwirtschaft ist Österreich, aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umbrüche (Wertewandel, Klimaschutz, Pandemie, Digitalisierung etc.), mehr denn je auf eine hohe Innovationsdynamik, speziell im Bereich der digitalen Geschäftsprozesse, angewiesen. Hierbei können Unternehmen aus dem Bereich der IT Dienstleistungen und auch der Kreativwirtschaft, durch ihre starke Innovations- und Transformationskraft, eine zentrale Rolle einnehmen, den Wandel in der gesamten Wirtschaft vorantreiben und speziell KMUs widerstandsfähiger am Markt positionieren.
Der Kompetenzscheck GRAZ Digital Kreativ zielt in Ergänzung zu den bestehenden Förderprogrammen des Bundes (z.B. KMU Digital) darauf ab, die Inanspruchnahme von Kreativwirtschaftsleistungen, IT- und Schulungsdienstleistungen zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen zu forcieren und richtet sich an Kleinunternehmen aller Branchen, die im Zuge der Anpassung ihrer Geschäftsprozesse, Kreativwirtschafts-, IT- und Schulungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.


2. Ziele der Förderungsmaßnahme


Vor dem Hintergrund des massiven Wandels der letzten Jahre und Monate, braucht es besonders für kleine Unternehmen innovative und kreative Ansätze, speziell in ihren Geschäftsprozessen, um am Markt widerstandsfähig zu bleiben bzw. zu werden.
Kreativleistungen und Support durch IT- und Schulungsdienstleistungen sind Leistungen, die einerseits für die Umsetzung von derartigen Veränderungen im Unternehmen entscheidend sind und auch einen wesentlichen Erfolgsfaktor bei den potentiellen Kunden darstellen.
Der Kompetenzscheck GRAZ Digital Kreativ zielt auf das Hervorbringen von neuen digitalen Geschäftsmodellen, Dienstleistungen, Verfahren und Prozessen ab, welche das Bestehen der Unternehmen am Markt verbessert und absichert.


3. Förderbare Vorhaben


Gegenstand der Förderung sind innovationsunterstützende Kreativ-, IT- und Schulungsdienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung von digitalen Geschäftsprozessen stehen.
Gefördert wird die Erbringung einer kreativwirtschaftlichen Leistung sowie IT- und Schulungsdienstleistung, welche vom Förderungswerber für das im Förderungsantrag dargestellte Digitalisierungsvorhaben beauftragt und in Anspruch genommen wird.
Die im Rahmen des förderbaren Vorhabens mit der Erbringung der kreativwirtschaftlichen bzw. IT- und Schulungsdienstleistung beauftragten Personen verfügen zur professionellen Erbringung ihrer Leistung über die erforderlichen Qualifikationen (die Qualifikation ist im Förderungsantrag zu begründen).
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Leistungen, die nicht direkt und eindeutig dem Digitalisierungsprojekt zuzuordnen sind.


4. Förderbare Kosten


Anerkannt werden Kosten die nach dem Einlangen des Förderungsantrages (Anerkennungsstichtag) entstanden sind.
Förderbar ist das Honorar von Unternehmen für innovationsunterstützende Kreativ-, IT- und Schulungsdienstleistungen, die vom Förderungswerber für die Durchführung eines Digitalisierungsvorhabens beauftragt werden. Die Förderung errechnet sich immer aus den Nettobeträgen der jeweiligen Leistungen.
Die Anrechenbarkeit dieser Kosten hat sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.


5. Nicht förderbare Vorhaben bzw. Kosten

  • Leistungen, die nicht direkt und eindeutig dem Digitalisierungsprojekt zuzuordnen sind
  • Kosten von Leistungen, die nicht den angeführten Bereichen der Kreativwirtschaft bzw. der IT-Dienstleistung entsprechen
  • Vorhaben, die vor Antragstellung beauftragt wurden
  • Kosten, die beim einreichenden Unternehmen anfallen
  • Kosten, die bereits vor Antragstellung angefallen sind bzw. Kosten für Leistungen, die bereits abgeschlossen sind
  • Aufwendungen für fortlaufende, unspezifische oder standardisierte Beratungs- und Kommunikationsleistungen


6. Förderungsart und Förderungshöhe


Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Es besteht kein, dem Grunde und der Höhe nach, bestimmter Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Die Förderung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die Förderungshöhe und Beihilfenintensität richtet sich nach der Verordnung für De-minimis-Beihilfen (siehe Anhang!). Die Förderung beträgt maximal € 5.000,- pro Unternehmen oder 50% der anrechenbaren Kosten.
Die Förderung kann innerhalb eines Jahres (beginnend mit Annahme des Förderungsangebots) bzw. innerhalb einer Ausschreibungsrunde einmal beantragt werden.


7. Förderungswerber (formelle Voraussetzungen)


Förderungswerberinnen oder Förderungswerber können nur außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, die ein kleines Unternehmen nach der jeweils geltenden Definition (KMU Definition!) gemäß EU-Wettbewerbsrecht führen (Empfehlung 2003/361 der Kommission ABL. L 124 vom 20.5.2013 S. 36-41), d.h. ein Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in der Stadt Graz betreiben oder zu betreiben beabsichtigen. Verbundene Unternehmen sind grundsätzlich als ein Unternehmen zu betrachten.
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers (im Falle einer juristischen Person betrifft dies deren Organe) zur Durchführung und Umsetzung des im Förderungsantrag dargestellten Innovationsvorhabens dürfen keine Zweifel bestehen. Der Förderungswerber muss seinen Sitz oder Projektstandort in Graz haben.


8. Verfahren


8.1. Antragstellung

Das Förderansuchen der Stadt Graz ist unter www.wirtschaft.graz.at zu finden.

Das Förderansuchen ist in elektronischer Form unter Verwendung des Antragsformulars mit den erforderlichen Beilagen bei der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung einzureichen.

Die Antragstellung kann nur im Jahr der Betroffenheit erfolgen. Eine rückwirkende Antrag-stellung ist nicht möglich.

8.2. Beurteilung

Die Abwicklung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften der Förderrichtlinien der Stadt Graz.

8.3. Auszahlung
Nach Genehmigung der Förderung, wird dem geförderten Unternehmen eine Fördervereinbarung übermittelt. Allfällige Bedingungen sind durch Retournierung der Vereinbarung an-zunehmen.

Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel in der Reihenfolge des Einlangens des vollständigen Förderungsantrags.


9. Rückforderung und Einstellung der Förderung


Die Förderung ist einzustellen bzw. zurückzuerstatten, wenn die, in den Förderrichtlinien festgehaltenen, Bedingung nicht erfüllt werden oder die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Betriebs nicht gegeben sind.


10. Laufzeit


Anträge können bis spätestens 30.11.2022 eingereicht werden. Die Vergabe von Förderungen richtet sich nach den im Budget zur Verfügung gestellten Mitteln.


11. Auflagen und Bedingungen


Der Fördernehmer hat nach Abschluss des Projekts der Abteilung einen Kurzbericht über das Projekt zu legen und die geförderten Kosten gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinien der Stadt Graz nachzuweisen.


ANHANG I De-minimis-Beihilfen


De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt Nr. 352/1 vom 24.12.2013) - gilt bis 31.12.2020. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Punkt 3.3 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro 200.000,- nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro 100.000,- nicht überschreiten. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unter-nehmen ausgezahlt wird. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

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