GZ.: A5-063671/2020/0003
Richtlinie des Gemeinderates vom 08.07.2021 zur Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ab 01.07.2021.
Auf Grund § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 wird beschlossen:
1. Die Stadt Graz als Sozialhilfeträger stimmt grundsätzlich zu, dass Hilfen in besonderen Lebenslagen für die Zielgruppe des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes gemäß § 12 Abs. 2 StSUG als freiwillige Leistung der Stadt Graz ohne Rechtsanspruch gewährt werden sollen.
In Analogie zu § 15 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz soll der gleiche Leistungskatalog an Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem StSHG - wie im Motivenbericht dargestellt - auch für StSUG LeistungsbezieherInnen gemäß § 12 Abs. 2 StSUG offenstehen.
2. Um dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot Rechnung zu tragen, stimmt die Stadt Graz als Sozialhilfeträger grundsätzlich zu, dass Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß § 15 StSHG - soweit es Personen betrifft, die nicht Sozialhilfeleistungen stationärer / mobiler Pflege beziehen - nur für Personen offensteht, die analog zu § 3 StSUG die dort normierten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.