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Reininghaus-Stiftungsfonds Satzung

GZ.: A5-012813/2019/0002


Beschluss
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.2021, betreffend die Satzungsänderung und Umwandlung der Julius- und Emilie-Reininghaus-Stiftung in einen Stiftungsfonds

Aufgrund von § 45 Abs. 2 Z 24 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 sowie mit Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.02.2022, GZ.: ABT03-1.0-410/2011-93, wurde beschlossen:


Präambel


Im Gedenken an Julius und Emilie Reininghaus wird der folgender Stiftungsfonds errichtet:


§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz des Fonds


(1) Die Bezeichnung des Fonds, der Rechtspersönlichkeit besitzt, lautet Julius und Emilie Reininghaus Stiftungsfonds.

(2) Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf sozial schwache Grazer Schulkinder.

(3) Der Sitz des Fonds ist in der Landeshauptstadt Graz.


§ 2 Fondsvermögen


(1) Das Vermögen des Fonds beträgt mit 30.09.2021 EUR 35.689,51 in Worten: Fünfunddreißigtausend Sechshundertneunundachtzig Euro, und einundfünfzig Cent.

(2) Es setzt sich aus den folgenden Vermögenswerten zusammen:

  1. Wertpapier Erste BD EURO MUE RENT EUR R A Miteigentumsanteile-Ausschüttend, 3.770,00 Stück bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz,

  2. Wertpapier UniRent Mündel, LU 1572617469, 48,255 Stück bei der Volksbank Steiermark AG, Filiale Schmiedgasse 31, 8010 Graz

  3. Einlagesparbuch EB 01019-080025 zu AT 58 2081 5010 1908 0025 bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz.

(3) Das Fondsvermögen kann sich erhöhen durch: (a) eventuelle Spenden und Schenkungen, (b) Zinsen.

(4) Die Veranlagung des Fondsvermögens hat folgendermaßen zu erfolgen:
bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz, wird ein Girokonto für den Julius und Emilie -Reininghaus Stiftungsfonds eröffnet werden,
die Schließung des Wertpapier Erste BD EURO MUE RENT EUR R A Miteigentumsanteile Ausschüttend, 3.770,00 Stück bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz, wird vorgenommen werden, die Schließung des Wertpapier UniRent Mündel, LU 1572617469, 48,255 Stück bei der Volksbank Steiermark AG, Filiale Schmiedgasse 31, 8010 Graz, wird vorgenommen werden, die Schließung des Einlagesparbuch EB 01019-080025 zu AT 58 2081 5010 1908 0025 bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG, Sparkassenplatz 4, 8010 Graz wird vorgenommen werden und infolge wird das oben genannte Stammvermögen nach Abzug der entstehenden Schließungsgebühren auf das für den Julius und Emilie - Reininghaus Stiftungsfonds eröffnete Girokonto angewiesen werden.

(5) Zur Erreichung des Fondszwecks können das Fondsvermögen und die Erträgnisse des Fondsvermögens verwendet werden.


§ 3 Zweck des Fonds


(1) Der Zweck des Fonds besteht in der Wohlfahrt sozial schwacher Schulkinder von Graz.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch: die Vergabe von finanziellen Zuwendungen einmal/Jahr.


§ 4 Begünstigte Personen

  • Zuwendungen aus Mitteln des Fonds können sozial schwache Schulkinder aus Graz erlangen, wobei es dem Magistrat Graz, Sozialamt bzw. dem Jugendamt Graz überlassen bleibt, die Fondsmittel zur Durchführung von Weihnachtsaktionen, von Kinder-Ferienaktionen oder für sonstige Schulkinder für Wohlfahrtszwecke der Stadtgemeinde Graz zu verwenden.

  • Die Empfänger und Empfängerinnen der Fondsmittel werden nach dem folgenden Verfahren festgestellt:

  • Das Jugendamt der Stadt Graz teilt einmal/jährlich der Verwaltung des Fonds mit, welche minderjährigen Personen-nach der dortigen sozialarbeiterischen Einschätzung- in den Genuss einer finanziellen Zuwendung des Fonds kommen sollen und gibt die Namen und die Bankkontodaten der Verwaltung des Fonds bekannt.

  • Die Verwaltung des Fonds legt die Vorschlagsliste unter Festsetzung des finanziellen Betrages, welcher einmal/jährlich pro Person ausgeschüttet werden soll, dem jeweiligen für das Sozialamt zuständigen politischen Ressortverantwortlichen zur Zustimmung vor.

  • Nach Zustimmung seitens des politischen Ressortverantwortlichen erfolgt von der Verwaltung des Fonds die Anweisung des finanziellen Betrages an die begünstigten Personen.


§ 5 Vertretung des Fonds und Zeichnung


(1) Der Fonds wird nach außen von der jeweiligen Leitung des Sozialamtes Graz bzw. im Falle der Verhinderung von dessen/deren StellvertreterInnen vertreten.

(2) Der Jahresabschluss sowie alle den Fonds verpflichtenden Schreiben und Urkunden sind von der jeweiligen Leitung des Sozialamtes Graz bzw. im Falle der Verhinderung von dessen/deren StellvertreterInnen zu unterzeichnen.

(3) Schriftstücke sind mit der Fertigungsklausel „Für den Julius und Emilie-Reininghaus Stiftungsfonds" und sodann „Der/die AbteilungsleiterIn" bzw. „Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der AbteilungsleiterIn " zu versehen.


§ 6 Rechnungslegung, Geschäftsjahr und staatliche Aufsicht


(1) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der rechtskräftigen Genehmigung der Fondssatzung durch die Fondsbehörde und endet mit Ablauf des 31. Dezembers desselben Jahres. In weiterer Folge gilt als Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

(2) Spätestens zwei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres hat die Verwaltung des Fonds einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist bis zum 30.Juni des Folgejahres der Fondsbehörde vorzulegen.


§ 7 Änderung der Fondssatzung


Zur Änderung der Fondssatzung über Entscheidung der jeweiligen Leitung des Sozialamtes Graz in Abstimmung mit dem Jugendamt Graz ist die Genehmigung der Fondsbehörde erforderlich.


§ 8 Auflösung des Fonds


(1) Der Fonds ist auf mindestens 20 Jahre errichtet.

(2) Die Auflösung des Fonds erfolgt durch Aufbrauchen der finanziellen Mittel des Fonds. Der Fonds ist darüber hinaus bei Vorliegen eines gesetzlich verankerten Auflösungsgrundes durch die Fondsbehörde aufzulösen.

(3) Das im Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandene Vermögen fällt an einem Fonds mit ähnlichem Fondszweck für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

(4) Ist dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

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