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Pop-Up-Nutzung

GZ.: A15/64465/2022/0003


Richtlinie Richtlinie des Gemeinderates vom 16.02.2023 zur temporäre POP-UP Nutzung von freistehenden Geschäftsflächen.

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:


1.  Präambel


In der Stadt Graz ruhen freistehende Geschäftsflächen. Konkurrenzdruck veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten und die Entwicklung der Mietpreise (Mietvorstellungen der Eigentümer:innen) haben dazu geführt, dass viele Erdgeschoßflächen als Potential für wirtschaftliche Nutzung frei zur Verfügung stehen. Freie Flächen, vor allem in den Erdgeschoßzonen, verschmelzen unmittelbar mit dem öffentlichen Raum und generieren mit ihm ein entsprechendes Bild der Nachbarschaft und in Summe einer Stadt.


2.  Ziel


Freie Flächen sehen wir als Potential und als Chance für neue Nutzungsideen. Ziel dieser Richtlinie ist es, den straßenseitigen Leerstand in den Erdgeschoßzonen der Stadt mittels Pop-up Nutzungen zu reduzieren. 

Ein Pop-up-Store ist ein Einzelhandelsgeschäft, welches für einen bestimmten Zeitraum die Geschäftsfläche nutzt. Oft werden für einen Pop-up-Store die Übergangszeiten von ohnehin freistehenden Geschäftsräumen genutzt. In den meist günstigen Verkaufsflächen werden beispielsweise Geschäftskonzepte auf ihre Tragfähigkeit am Markt getestet. Die wesentlichen Vorteile eines Pop-up-Stores im Vergleich zu einem regulären Geschäft liegen auf der Hand: man kann zunächst das Konzept des Unternehmens unter realen Bedingungen testen, ohne ein zu großes Risiko dabei zu tragen. Schließlich unterschreibt man keinen mehrjährigen Vertrag, wie sonst bei der Anmietung von Gewerbeflächen. Allen voran profitieren Gründerinnen und Gründer jedoch vom Marketingeffekt, der mit dem Pop-up-Store oft einhergeht. Denn ein guter Pop-up-Store lockt Kundeninnen und Kunden, insbesondere aus Neugier, an um evtl. neue Trends zu entdecken. Durch den Eventcharakter eines Pop-up-Stores können Produkte außerdem meist sehr prominent und kreativ inszeniert werden. 

Insgesamt zielt die Förderung darauf ab, dem negativen Erscheinungsbild von Straßen/Plätzen/Bezirken mit leeren Geschäftslokalen und der sich daraus oft entwickelnden Abwärtsspirale - mit wachsender Anzahl weiterer Langzeitleerstände - entgegenzuwirken und idealerweise einen positiven Trend in Richtung Lebendigkeit und Vitalität dieser Bereiche zu initiieren bzw. zu unterstützen.

Spezifikation 

Eine Pop-up-Nutzung ist eine kurzfristige, provisorische und wirtschaftliche Aktivität, die vorübergehend in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben wird.


3.  Ziel dieser Unterstützung


Durch diese Unterstützung sollen einerseits das Potential von frei verfügbare Gewerbeflächen im Erdgeschoss genutzt und andererseits das Ausprobieren von Geschäftsmodellen mit neuen Produkten und Dienstleistungen als Prototyp ermöglicht werden.

Zielgruppe 

Die Zielgruppe sind alle, die ein innovatives, nachhaltiges Konzept in einer leerstehenden Geschäftsfläche umsetzten möchten.

Förderungsart und Förderungsintensität 

Die Förderung wird nach der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz beantragt und beschlossen.
Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt 75% der anrechenbaren Kosten jedoch maximal € 3.000,-.
Die Pop-up-Nutzung muss sich mindestens über einen Zeitraum von vier Wochen erstrecken.


4.  Förderfähige Kosten


Förderfähig sind die für den Zeitraum des Betriebs anfallenden Kosten (Nutzungskosten, Betriebskosten, Gestaltung etc.).


5.  Nicht förderfähige Kosten


Nicht förderbar sind Eigenleistungen der Unternehmen und Kosten, die sich nicht unmittelbar auf die Pop-up-Nutzung beziehen (z.B. Wareneinsatz, Steuerberatung, Rechtsberatung etc.).


6. Förderungseinreichung


Dieser Förderung liegt die „Förderungsrichtlinie der Stadt Graz" sowie ein Förderantrag (allgemein) ONLINE zu Grunde. 

Diesen finden Sie unter folgendem Link

Der Antrag ist ausschließlich in elektronischer Form und fristgerecht an die Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung zu richten. Die Unterlagen haben zu enthalten: 

  • Antragsformular mit einer geschäftsmäßigen Unterfertigung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Zeichnungsberechtigte oder den Zeichnungsberechtigten.
  • Ausführliche Projektbeschreibung mit Bezugnahme auf die in der Ausschreibung definierten Ziele.
  • Die Fördernehmerin bzw. der Förderwerber hat eine Nutzungsvereinbarung mit dem/der Eigentümer:in vorzulegen und die gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten.


7.  Entscheidungsfindung und (inhaltliche) Beurteilungskriterien


Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel und auf Basis der vorliegenden Richtlinie. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. 

Die Entscheidungsfindung besteht aus zwei Schritten: 

  • formelle Prüfung und
  • inhaltliche Begutachtung 

Für die inhaltliche Begutachtung kommen die folgenden Kriterien zur Anwendung: 

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Wirtschaftlichkeit
  • Regionalität
  • Stärkung des Straßenzuges

 
8.  Einreichfrist


Anträge können gemäß den dafür vorgesehenen budgetären Mitteln, jedoch vor der Geschäftseröffnung, eingereicht werden.

Die Gültigkeitsdauer dieser Unterstützung richtet sich in seiner Dauer nach den jeweils zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel bis längstens Ende 2025. Anträge müssen an die A 15 / Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung der Landeshauptstadt Graz übermittelt werden.

 

9.  De-minimis-Verordnung


Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis VO).


10.  Sparsamkeit - Wirtschaftlichkeit - Wirksamkeit


Im Sinne der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sind Ausgaben nur soweit förderungsfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich am Einzelfall und insbesondere an den Kriterien: Höhe der Gesamtförderung/der Gesamtprojektkosten.


11.  Auflagen und Bedingungen


Der Fördernehmer hat nach Abschluss des Projekts der Abteilung einen Kurzbericht über das Projekt zu legen und die geförderten Kosten gemäß den Bestimmungen der Förderungsrichtlinien der Stadt Graz nachzuweisen. 

Eine Unterstützung von bereits geförderten Objekten ist ausgeschlossen.

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