GZ.: A15-129293/2023/0003
Förderrichtlinie des Gemeinderates vom 11.12.2025 zur temporäre POP-UP Nutzung von freistehenden Geschäftsflächen. Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021 iVm. § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Präambel
In der Stadt Graz ruhen freistehende Geschäftsflächen. Konkurrenzdruck, veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten und die Entwicklung der Mietpreise (Mietvorstellungen der Eigentümer:innen) haben dazu geführt, dass viele Erdgeschoßflächen als Potential für Nutzung frei zur Verfügung stehen. Freie Flächen, vor allem in den Erdgeschoßzonen, verschmelzen unmittelbar mit dem öffentlichen Raum und generieren mit ihm ein entsprechendes Bild der Nachbarschaft und in Summe einer Stadt.
1.2. Ziel
Freie Flächen sehen wir als Potential und als Chance für neue Nutzungsideen. Ziel dieser Richtlinie ist es, den straßenseitigen Leerstand in den Erdgeschoßzonen der Stadt mittels Pop-up Nutzungen zu aktivieren.
Für ein Pop-up-Konzept werden meist lang freistehende Geschäftsfläche genutzt, um innovative Ideen auf ihre Tragfähigkeit am Markt zu testen. Die wesentlichen Vorteile eines Pop-ups, im Vergleich zu einem regulären Geschäft, liegen auf der Hand: man kann zunächst das Konzept unter realen Bedingungen testen, ohne ein zu großes Risiko dabei zu tragen. Schließlich unterschreibt man keinen mehrjährigen Vertrag, wie sonst bei der Anmietung von Gewerbeflächen. Allen voran profitieren Umsetzer:innen eines Pop-ups jedoch vom Marketingeffekt, der mit dem Pop-up oft einhergeht. Denn ein guter Pop-up lockt Besucher:innen, insbesondere aus Neugier, an, um evtl. neue Ideen und Trends zu entdecken. Durch den Eventcharakter eines Pop-ups können Ideen und Produkte außerdem meist sehr prominent und kreativ inszeniert werden.
Insgesamt zielt die Förderung darauf ab, dem negativen Erscheinungsbild von Straßen/Plätzen/Bezirken mit leeren Geschäftslokalen und der sich daraus oft entwickelnden Abwärtsspirale - mit wachsender Anzahl weiterer Langzeitleerstände - entgegenzuwirken und idealerweise einen positiven Trend in Richtung Lebendigkeit und Vitalität dieser Bereiche zu initiieren bzw. zu unterstützen.
Durch diese Unterstützung sollen einerseits das Potential von frei verfügbare Gewerbeflächen im Erdgeschoss genutzt und andererseits das Ausprobieren von kreativen Ideen und möglichen Geschäftsmodellen mit neuen Produkten und Dienstleistungen als Prototyp ermöglicht werden.
1.3. Spezifikation
Eine Pop-up-Nutzung ist eine kurzfristige, provisorische und wirtschaftliche Aktivität, die vorübergehend in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben wird.
1.4. Zielgruppe
Die Zielgruppe sind alle, die ein innovatives, nachhaltiges Konzept in einer leerstehenden Geschäftsfläche umsetzten möchten.
2. Förderungsgegenstand
2.1. Förderungsart und Förderungsintensität
Die Förderung wird nach der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz beantragt und beschlossen. Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt 75% der anrechenbaren Kosten jedoch maximal € 1.500,00. Die Pop-up-Nutzung muss sich mindestens über einen Zeitraum von zwei Wochen erstrecken.
2.2. Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die für den Zeitraum des Betriebs anfallenden Kosten dazu zählen die Raumkosten, Betriebskosten der Fläche, Gestaltungskosten und Werbekosten.
2.3. Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderbar sind Eigenleistungen der Unternehmen und Kosten, die sich nicht unmittelbar auf die Pop-up-Nutzung beziehen (z.B. Wareneinsatz, Steuerberatung, Rechtsberatung, Betriebsmittel (Kassasystem), Personalkosten etc.).
3. Entscheidungsfindung/Beurteilung und (inhaltliche) Beurteilungskriterien
Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und Vergabe der Förderung, richten sich nach den Vorschriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung. Die Reihenfolge der Vergabe der Förderung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Stichtag) des detaillierten Ansuchens.
Der Antrag ist ausschließlich in elektronischer Form und fristgerecht an die Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung zu richten. Die Unterlagen haben zu enthalten:
(1) Antragsformular mit einer geschäftsmäßigen Unterfertigung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Zeichnungsberechtigte oder den Zeichnungsberechtigten.
(2) Ausführliche Projektbeschreibung mit Bezugnahme auf die in der Ausschreibung definierten Ziele.
(3) Finanzplan mit kalkulierten Kosten
(4) Die Fördernehmerin bzw. der Förderwerber hat eine Nutzungsvereinbarung mit dem/der Eigentümer:in vorzulegen und die gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel und auf Basis der vorliegenden Richtlinie. Die Entscheidungsfindung besteht aus zwei Schritten:
(1) formelle Prüfung und
(2) inhaltliche Begutachtung
Für die inhaltliche Begutachtung kommen die folgenden Kriterien zur Anwendung:
- Innovation
- Nachhaltigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Regionalität
- Stärkung des Straßenzuges
4. Einreichefrist
Anträge können gemäß den dafür vorgesehenen budgetären Mitteln, jedoch vor der Eröffnung des Pop-ups und Anfallen etwaiger Kosten, eingereicht werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
5. Auflagen und Bedingungen
Der/die Fördernehmer:in hat nach Abschluss des Projekts der Abteilung einen Kurzbericht über das Projekt zu legen und die geförderten Kosten gemäß den Bestimmungen der Förderungsrichtlinien der Stadt Graz nachzuweisen. Eine Unterstützung von bereits geförderten Objekten/Pop-ups ist ausgeschlossen.
6. Sparsamkeit - Wirtschaftlichkeit - Wirksamkeit
Im Sinne der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sind Ausgaben nur so weit förderungsfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich am Einzelfall und insbesondere an den Kriterien: Höhe der Gesamtförderung/der Gesamtprojektkosten.
7. De-minimis-Verordnung
Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis VO).
8. Rechtsgrundlage
8.1. Rückforderung der Förderung
Die Förderung ist rückzuerstatten, wenn die in der Sonderrichtlinie sowie der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und
8.2. Laufzeit
Diese Sonderrichtlinie gilt ab 01.01.2026 bis 31.12.2027, vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision. Bei Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel ist eine Beantragung nicht mehr möglich, dies hindert jedoch nicht die Fortgeltung der sonstigen Bestimmungen.
