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Geschäftsbelebung

GZ.: A15/64465/2022/0002


Richtlinie des Gemeinderates vom 16.02.2023 zur Geschäftsbelebung von freien Flächen die mindestens sechs Monate ungenutzt waren.

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:


1.  Präambel


In der Innenstadt der Stadt Graz ruhen freistehende Geschäftsflächen. Konkurrenzdruck veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten und die Entwicklung der Mietpreise (Mietvorstellungen der Eigentümer:in) haben dazu geführt, dass viele Erdgeschoßflächen in besten Lagen und Anbindungen frei zur Verfügung stehen. Freie Flächen, vor allem in den Erdgeschoßzonen, verschmelzen unmittelbar mit dem öffentlichen Raum und generieren mit ihm ein entsprechendes Bild der Nachbarschaft und in Summe einer Stadt. Freie Flächen sind Potential und Chance für neue Nutzungsideen.


2.  Ziel


Ziel dieser Förderung ist es, den straßenseitigen Leerstand in den Erdgeschoßzonen der Innenstadt zu reduzieren. Unternehmen, die dazu beitragen können die Erdgeschoßzonen zu attraktiveren, soll damit ein Anreiz geboten werden, mindestens ein halbes Jahr freistehende Lokale in diesem Bereich zu beziehen.

Die Förderung wendet sich an Klein- und Kleinstunternehmen entsprechend der KMU Definition, die in den zu beziehenden Geschäftslokalen der Erdgeschoßzone einer möglichst an Endkonsument:innen gerichtete unternehmerische Tätigkeit nachzugehen planen. Diese Tätigkeit sollte vorzugsweise Nahversorgungscharakter aufweisen und mit einer gewissen Kund:innenfrequenz verbunden sein. Durch diese Förderung sollen freistehende Geschäftslokale besser reaktiviert und als Raum für Neues genutzt werden können. Idealerweise sollten sich Unternehmen ansiedeln, die durch Erscheinungsbild und Kund:innenfrequenz möglichst effektiv dazu beitragen, die Innenstadt zu beleben.


3.  Ziel der Förderung


Es besteht die Möglichkeit für interessierte Unternehmen eine Unterstützung für die Umsetzung ihres innovativen, nachhaltigen und kreativen Geschäftsmodells in einer freistehenden Geschäftsfläche in der Innenstadt - insbesondere in den Haupteinkaufsstraßen: Herrengasse, Sackstraße, Sporgasse, Franziskanergasse, Schmiedgasse, Färbergasse, Murgasse, Kleine Neutorgasse, Kaiserfeldgasse, Giradigasse, Klosterwiesgasse, Am Eisernen Tor, Tummelplatz, Bürgergasse, Burggasse, Jakoministraße, Reitschulgasse, Paulustorgasse, Luthergasse, Prokopigasse, Annenstraße, Glockenspielplatz, Landhausgasse, Hofgasse, Bindergasse - zu bekommen.


4.  Was wird gefördert?


Gefördert werden Projekte in Geschäftsflächen, die mindestens 6 Monate frei waren. Die Unterstützung bezieht sich auf ein gesamtes Projekt, welches im Rahmen des Antrags detailliert dargestellt werden muss. Die Projektlaufzeit muss mindestens 12 Monate betragen mit Perspektive auf Fortsetzung nach Ablauf der Unterstützung.


5.  Wie wird unterstützt?


Die Unterstützung besteht aus einem nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den anerkannten Projektkosten. Die Unterstützung beträgt 75% der anerkannten Projektsumme.
Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 10.000,-.


6.  De-minimis-Verordnung


Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis VO).


7.  Sparsamkeit - Wirtschaftlichkeit - Wirksamkeit


Im Sinne der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sind Ausgaben nur soweit förderungsfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich am Einzelfall und insbesondere an den Kriterien: Höhe der Gesamtförderung/der Gesamtprojektkosten.


8.  Wer wird unterstützt?


Diese Ausschreibung richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle in freistehenden Handelsflächen umsetzen wollen und können. 

An der Ausschreibung können Klein- und Kleinstunternehmen entsprechend der KMU Definition teilnehmen.

Geschäftsbelebung

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an alle Branchen. Unterstützt werden Unternehmerinnen und Unternehmer, welche die entsprechenden Flächen in der Landeshauptstadt Graz zu wirtschaftlichen Zwecken (Betriebsstätte) nutzen. Eine Mietvereinbarung und die Bestätigung über den sechs monatigen Leerstand muss vorliegen. Die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen müssen seitens der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gegeben sein. Unterstützungen von Unternehmungen in der Rechtsform eines Vereins, können nicht unterstützt werden


9.  Was wird unterstützt

  • Investitionen in Geschäftsausstattung: sofern sie in der Buchhaltung des Förderwerbers bzw. der Förderwerberin aktiviert werden

  • Investitionen in Räumlichkeit: bauliche Maßnahmen und Anlagen, die funktionell mit den Räumlichkeiten verbunden sind (z.B. Heizung, Fußboden...)


10.  Fördereinreichung


Dieser Förderung liegt die „Förderungsrichtlinie der Stadt Graz" sowie ein Förderantrag (allgemein) ONLINE zu Grunde.

Diesen finden Sie unter folgendem Link Der Antrag ist ausschließlich in elektronischer Form und fristgerecht an die Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung zu richten. 

Die Unterlagen haben zu enthalten:

  • Antragsformular mit einer geschäftsmäßigen Unterfertigung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Zeichnungsberechtigte oder den Zeichnungsberechtigten.
  • Ausführliche Projektbeschreibung mit Bezugnahme auf die in der Ausschreibung definierten Ziele.
  • Die Fördernehmerin bzw. der Förderwerber hat eine Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer vorzulegen und die gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
  • Bestätigung der Hausverwaltung oder der Eigentümerin bzw. des Eigentümers beizubringen.


11. Entscheidungsfindung und (inhaltliche) Beurteilungskriterien


Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel und auf Basis der vorliegenden Richtlinie. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.

Die Entscheidungsfindung besteht aus zwei Schritten:

  • formelle Prüfung und
  • inhaltliche Begutachtung 

Für die inhaltliche Begutachtung kommen die folgenden Kriterien zur Anwendung: 

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Wirtschaftlichkeit
  • Stärkung des Straßenzugs
  • Stärkung des Branchenmixes 

Die Gültigkeitsdauer dieser Unterstützung richtet sich in seiner Dauer nach den jeweils zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel bis längstens Ende 2025. 

Anträge müssen an die A 15 / Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung der Landeshauptstadt Graz übermittelt werden. 

Eine Unterstützung von bereits geförderten Objekten ist ausgeschlossen.

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