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Veröffentlichung von Studien, Gutachten und Umfragen

gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG

Ab Jänner 2023 gilt eine neue Pflicht zur Veröffentlichung von Dokumenten der Verwaltung. Studien, Gutachten und Umfragen, die von Verwaltungsorganen in Auftrag gegeben wurden, müssen samt deren Kosten für jedermann zugänglich veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Dokumente, deren Geheimhaltung aufgrund der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) geboten ist.

Rechtsgrundlage: Artikel 20 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz

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