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Städtische Sporteinrichtungen, Nutzungsbedingungen

GZ.:  A13-011230/2020/0053


Richtlinie
des Gemeinderates vom 06.07.2023, mit der Nutzungsbedingungen für öffentliche städtische Sporteinrichtungen beschlossen werden.

Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 14 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:


1.  Geltungsbereich:


Die Nutzungsbedingungen bezieht sich auf sämtliche von der Stadt Graz über das Sportamt betriebenen öffentlich zugänglichen Sportstätten für die Grazer Bevölkerung, von der Fußballwiese bis zum Kletterpark.


2.  Zugänglichkeit:


Sportflächen sollen frei und leicht für alle zugänglich sein und zur Bewegung animieren, sie sollen aber auch für alle Teile der Bevölkerung verträglich sein.


3.  Grundsätzliche Nutzungsbedingungen:


Für alle öffentlichen städtischen Sportstätten gelten grundsätzliche Verbote und Gebote und für manche, wie Skaterpark, Klettergarten oder Tableline gibt es noch zusätzliche Sicherheitsgebote. 

Folgende grundsätzliche Nutzungsbedingungen werden für alle öffentlichen städtischen Sporteinrichtungen festgelegt: 

  1. Die Nutzungszeiten für öffentliche Sportanlagen der Stadt Graz sind an Werktagen von 07.00 bis 21.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 21.00 Uhr.

  2. Für die öffentlichen Sportanlagen der Stadt Graz gelten folgende Verbote: Rauchverbot, Alkoholverbot, Verbot des Abspielens von Musik mit Verstärkeranlagen, Hundeverbot.

4.  Einhaltung der Nutzungsbedingungen:


Der Gemeinderat hat auf Grund des Statuts der Stadt Graz § 45 Abs. 2 Z 14 die Möglichkeit, Nutzungsbedingungen für öffentliche Plätze festzulegen. Es handelt sich dabei um keine Verordnung, sondern um Nutzungsregeln, die einer Hausordnung entsprechen.

Für die Einhaltung wird geeignetes Personal sorgen und Zuwiderhandeln kann für Betroffene eine zivilrechtliche Klage nach sich ziehen. Eine Kontrolle durch diese ist nur im Anlassfall vorgesehen. 

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