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Grünflächenfaktor Verordnung

GZ.: A17-BVO-109720/2023/0001


Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Juli 2023 über die Festlegung des Grünflächenfaktors.

Aufgrund des § 8 Abs 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022, wird verordnet:


§ 1 Geltungsbereich und Inhalt


(1) Geltungsbereich dieser Verordnung ist das gesamte Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz.

(2) Die Festlegung des Grünflächenfaktors erfolgt im gesamten Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz und zwar gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bereichstypenplan (Anlage 1). Für den Fall, dass in einem Bebauungsplan ein Grünflächenfaktor festgelegt ist, dann gilt dieser.

(3) Der Grünflächenfaktor gilt nicht:
1. für meldepflichtige Vorhaben iSd § 21 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 108/2022.
2. für baubewilligungspflichtige Vorhaben iSd § 19 und § 20 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 108/2022, welche keine baulichen Maßnahmen zum Gegenstand haben oder bei welchen es sich um Umbauten, größere Renovierungen udgl. sowie um Abbrüche handelt.

(4) Zum integrierenden Bestandteil dieser Verordnung zählen die Anlagen 1, 2, 3 und 4.


§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Baumbonus: Das ist eine generierte zusätzliche Grünfläche durch Neupflanzung anrechenbarer Baumarten und / oder durch Erhalt von Bestandsbäumen.
2. Erhaltungswürdigkeits-Klassen: Die in der Anlage 2 „Definition der Erhaltungswürdigkeits-Klassen von Bestandsbäumen" definierten Klassen von Bestandsbäumen.
3. Geeignete Baumarten: die in der Anlage 3 „Liste geeigneter Baumarten (inkl. Sorten) für Neupflanzungen" definierten Baumarten.
4. Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche.
5. Naturhaushaltswirksamkeit: Maß der Auswirkungen einer Fläche auf das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (wie Geologie, Klima, Boden, Oberflächenwasser und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation udgl).
6. Potenziell nicht klimafitte Baumarten: die in der Anlage 4 „Liste potenziell nicht klimafitter Baumarten" definierten Baumarten.
7. Überschirmungsfläche: Das ist die Bodenfläche unterhalb der Baumkrone. Sie ergibt sich aus der Projektion des Kronenrandes auf den darunterliegenden Boden.
8. Verbesserungsgebot: Erforderliche Maßnahmen zur Erhöhung des sich aus dem Bestand zu errechnenden Grünflächenfaktors, sofern das Bauvorhaben den in dieser Verordnung vorgesehenen Grünflächenfaktor unterschreitet.

(2) Für die Auslegung der in dieser Verordnung enthaltenen baurechtlichen Begriffe gilt das Steiermärkische Baugesetz.


§ 3  Berechnung des Grünflächenfaktors und Baumbonus


(1) Die Festlegung des mindestens einzuhaltenden Grünflächenfaktors erfolgt im gesamten Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz und zwar gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bereichstypenplan (Anlage 1). Ausgenommen jener Fälle, in welchen in einem Bebauungsplan ein Grünflächenfaktor festgelegt ist, gelten in den einzelnen Bereichstypen folgende Werte:

Bereichstypen Grünflächenfaktor (Mindestmaß
1. Altstadt und Vorstadt -
2. Blockrandbebauung Der Grünflächenfaktor bezieht sich in diesem Bereichstyp auf die Hoffläche: 0,8
3. Straßenrandbebauung Bei einer Wohnnutzung von über 70% der Bruttogeschoßfläche: 0,6 
Ab einer gewerblichen Nutzung von mindestens 30% der Bruttogeschoßfläche: 0,4
4. Vororte mit Zentrumsfunktion 0,4; 
Bei einer ausschließlichen Wohnnutzung: 0,6
5. Geschoßbau 0,6
6. Wohnanlagen und verdichteter Flachbau 0,6
7. Villenviertel und offene Bebauung mäßiger Höhe 0,7
8. kleinteilig strukturierte Gebiete außerhalb des Grüngürtels 0,6
9. Baugebiete im Grüngürtel 0,8
10. Betriebsgebiete 0,4
11. Öffentliche Einrichtungen 0,5
12. Entwicklungsgebiete Bei einer Wohnnutzung von über 70% der Bruttogeschoßfläche: 0,6
Ab einer gewerblichen Nutzung von mindestens 30% der Bruttogeschoßfläche: 0,4
13. Dorfgebiete 0,6

(2) Berechnung des Grünflächenfaktors: Summe aller - jeweils mit dem Faktor der jeweiligen Naturhaushaltswirksamkeit multiplizierten - Teilflächen zuzüglich eines allfälligen Baumbonus dividiert durch die Bauplatzfläche.

(3) Anzusetzende Faktoren bei der Berechnung:
1. Versiegelte Flächen: Faktor 0
2. Bebaute Flächen: Faktor 0
3. Vegetationsflächen mit Bodenanschluss: Faktor 1,0
4. Wasserflächen mit Bodenanschluss: Faktor 1,0
5. Wasserflächen ohne unmittelbaren Bodenanschluss, jedoch mit unbehandeltem Wasser, ganzjährig nicht überdeckt und nicht beheizt: Faktor 0,8
6. Dachbegrünungen in Abhängigkeit zur Stärke der Vegetationstragschicht:

Stärke der Vegetationstragschicht der Dachbegrünung Gewichtung der Fläche
15 - 20 cm 0,4
21 - 50 cm 0,6
51 - 70 cm 0,75
Über 70 cm 0,8

7. Wege- und Oberflächenbefestigungen gemäß ihrer jeweiligen Sickerfähigkeit:
a) begrünte und vollsickerfähige Flächenbefestigung: Faktor 0,8
b) nicht begrünte, aber durchlässige Flächenbefestigung mit der Möglichkeit zur Entwicklung von Spontanvegetation: Faktor 0,5
c) teilversiegelte Flächenbefestigung: Faktor 0,3
d) vollversiegelte Flächenbefestigung: Faktor 0

8. Bodengebundene Vertikalbegrünung (Flächenberechnung: fassadenparallele Länge der Pflanzung x 50% der Höhe der Wuchshilfen; max. jedoch 6m Höhe): Faktor 0,3

(4) Der Bauwerber kann bei der Berechnung des Grünflächenfaktors folgende Flächen als Baumbonus anrechnen:
1. Baumbonus bei Neupflanzungen von geeigneten Baumarten: 5m² pro Baum, unter den Voraussetzungen, dass der Stammumfang der Neupflanzung zumindest 16/18 cm (gemessen in 1 m Höhe) aufweist, die Neupflanzung mehrfach verschult ist und diese eine entsprechende Baumschulqualität aufweist.
Neupflanzungen mit einer zu erwartenden Wuchshöhe von unter 10 m sowie Neupflanzungen von nicht geeigneten Baumarten sind nicht anrechenbar.
2. Baumbonus bei erhaltenswerten Bestandsbäumen: Überschirmungsfläche x Faktor 0,2
3. Baumbonus bei eingeschränkt erhaltenswerten Bestandsbäumen: Überschirmungsfläche x Faktor 0,15
4. Baumbonus bei potenziell nicht klimafitten Bestandsbäumen: Überschirmungsfläche x Faktor 0,2 bei Bäumen der Klasse 1 nach der Anlage 2 oder Faktor 0,15 bei Bäumen der Klasse 2 nach der Anlage 2 und jeweils x dem (Abminderungs-)Faktor 0,7
5. Kriterien für die Anrechenbarkeit des Baumbonus nach Abs 4 Z 2, Z 3 und Z 4 sind folgende:
a) Der Bestandsbaum muss mindestens einen Stammumfang von 25 cm und zwar gemessen in 1 m Höhe bzw. bei mehrstämmigen Bäumen gemessen am Kronenansatz aufweisen.
b) Bei säulenförmigen Baumarten kann die Überschirmungsfläche für die Berechnung verdreifacht werden.
6. Bestandsbäume der Klasse 3 nach der Anlage 2 sind nicht als Baumbonus anrechenbar.
7. Bäume auf Tiefgaragen oder anderen Unterbauungen sind nicht als Baumbonus anrechenbar.
8. Bäume bei PKW-Stellplätzen, die aufgrund des § 26 Abs 25 des 4.0 Stadtentwicklungskonzept Graz, GZ: A14-K-978/2007-171, in der Fassung des Amtsblattes der Landeshauptstadt Graz Nr. 08/2021 vom 29.09.2021 verpflichtend notwendig sind, sind nicht als Baumbonus anrechenbar.
9. Die Standorte der als Baumbonus zu berücksichtigenden Bäume (Bestandsbäume und / oder Neupflanzungen) am Bauplatz sind in einem Lageplan näherungsweise zu verorten und leserlich darzustellen. Die einzelnen Bäume sind fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren.
10. Bezüglich der als Baumbonus zu berücksichtigenden Bäume ist zum jeweiligen bezifferten Baum eine Baumbeschreibung abzugeben. Die Baumbeschreibung hat folgenden Inhalt aufzuweisen: Baumart, Stammumfang (cm), Kronendurchmesser an der breitesten Stelle (m) sowie (erforderlichenfalls) Erhaltungswürdigkeits-Klasse

(5) Der festgelegte Grünflächenfaktor kann in jedem einzelnen Bereichstyp unterschritten werden. Voraussetzung für diese Unterschreitungsmöglichkeit ist die Einhaltung des Verbesserungsgebotes und eine der folgenden Bauführungen:
1. Bei Neubauten auf bereits rechtmäßig bebauten Bauplätzen, auf welchen der festgelegte Grünflächenfaktor im Bestand nicht erreicht wird, wenn diese nicht zu einer gänzlichen Neuordnung des Bauplatzes führen.
2. Bei Zubauten auf bereits rechtmäßig bebauten Bauplätzen, auf welchen der festgelegte Grünflächenfaktor im Bestand nicht erreicht wird.
3. Voraussetzung für die Unterschreitung des Grünflächenfaktors ist jeweils die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen der geplanten baulichen Maßnahme und dem Ausmaß der zwingend erforderlichen Verbesserung.


§ 4 Strafbestimmungen


Die Nichtbefolgung der Gebote dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 118 Abs 2 Z 12 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 108/2022 mit einer Geldstrafe zu bestrafen.


§ 5 Übergangsbestimmungen


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz), das ist der 20. Juli 2023, in Kraft.

Anlage 1 - Bereichstypenplan

Bereichstypenplan
Bereichstypenplan© Stadtplanung

Anlage 2 - Erhaltungswürdigkeits-Klassen von Bestandsbäumen

Klasse 1 (erhaltenswert):

Der Baum ist aufgrund seiner Funktionen, seines Gesundheitszustandes und der örtlichen Standortbedingungen / Entwicklungsmöglichkeiten von hoher Erhaltungswürdigkeit. Er weist lediglich geringe Habitus-Mängel und / oder leichte Schadsymptome auf. Der Baum hat eine voraussichtlich hohe Lebenserwartung.


Klasse 2 (eingeschränkt erhaltenswert):

Der Baum erfüllt bedeutende Funktionen am Standort. Aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes und / oder relevanter Schadsymptome bzw. eingeschränkter örtlicher Standortbedingungen / Entwicklungsmöglichkeiten ist seine zu erwartende Reststanddauer bereits reduziert.


Klasse 3 (nicht erhaltenswert):

Der Baum hat seine physiologische Altersgrenze erreicht und / oder weist derart schwerwiegende Schadsymptome auf, dass seine Sanierung aus fachlicher Sicht nicht mehr möglich bzw. sinnvoll erscheint. Obwohl der Baum möglicherweise wichtige ökologische Funktionen erfüllt, ist seine Erhaltungswürdigkeit im städtischen Umfeld (v.a aufgrund der Verkehrssicherungspflicht) nicht mehr gegeben.

Anlage 3 - Liste geeigneter Baumarten (inkl. Sorten) für Neupflanzungen

Botanische Bezeichnung und deutscher Name Wuchshöhe (m) Botanische Bezeichnung und deutscher Name Wuchshöhe (m)
Abies cephalonica
Griechische Tanne
20-30 (35) Acer platanoides 'Royal Red' Rotblättriger Spitzahorn 12-15 (20)
Abies pinsapo
Spanische Tanne
20-30 Acer rubrum
Rotahorn
10-15 (20)
Acer buergerianum (syn. A. trifidum) Dreizahn-Ahorn, Dreispitz-Ahorn 8-10 (15) Acer rubrum 'Redpointe'
syn. A. rubrum var. 'Tomentosum', A. rubrum 'Frank jr. Redpoint'
Rotahorn
10-15
Acer campestre *
Feldahorn
10-15 (20) Acer rubrum 'Scanlon' Schmalkroniger Rotahorn 10-12
Acer campestre 'Elsrijk ' * Feldahorn 6-12 (15) Acer x freemanii 'Armstrong' syn. A. rubrum 'Armstrong' Schmalkroniger Rotahorn 10-15 (20)
Acer campestre 'Huibers Elegant' syn. A. campestre 'Elegant' * Feldahorn 6-12 Acer x freemanii 'Autumn Blaze' Herbst-Flammen-Ahorn 15-20
Acer monspessulanum Französischer Ahorn, Burgen-Ahorn, Dreilappiger Ahorn 5-12 Aesculus x carnea
Rotblühende Kastanie, Purpurkastanie
10-15
Acer opalus
Schneeball-Ahorn
8-12 Aesculus x carnea 'Briotii' Scharlachkastanie 10-15
Acer platanoides
Spitzahorn
20-30 Alnus cordata
Italienische Erle
10-15 (20)
Acer platanoides 'Allershausen' Spitzahorn 15-20 Alnus x spaethii *
Purpurerle
12-15
Acer platanoides 'Apollo' Kegelförmiger Spitzahorn 14-18 Carpinus betulus
Hainbuche, Weißbuche
10-20 (25)
Acer platanoides 'Cleveland' Kegelförmiger Spitzahorn 10-15 Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche 15-20
Acer platanoides 'Columnare' Säulenförmiger Spitzahorn 10-16 Carpinus betulus 'Frans Fontaine' Säulen-Hainbuche 10-15
Acer platanoides 'Deborah' Spitzahorn 15-20 Castanea sativa
Edelkastanie, Maroni
20-25
Acer platanoides 'Emerald Queen' Spitzahorn 10-15 Catalpa bignonioides Trompetenbaum, Amerikanischer Trompetenbaum 8-12 (15)
Acer platanoides 'Fairview' Spitzahorn 13-15 Cedrus atlantica
Atlas-Zeder
20-25 (30)
Acer platanoides 'Farlake's Green' Spitzahorn 15-20 Cedrus deodara
Himalaya-Zeder
20-25 (30)
Acer platanoides 'Olmsted' Spitzahorn 10-12 (15) Celtis australis *
Südlicher oder Europäischer Zürgelbaum
10-20
Celtis occidentalis *
Abendländischer oder Amerikanischer Zürgelbaum
10-20 Gleditsia triacanthos 'Sunburst' * Gold-Gleditschie 8-12
Cercidiphyllum japonicum
Japanischer Kuchenbaum
10-15 (20) Gymnocladus dioicus
Geweihbaum
15-20 (30)
Cladrastis kentukea syn. Cladrastis lutea
Amerikanisches Gelbholz
10-16 Juglans nigra
Schwarznuss
20-30
Corylus colurna
Baumhasel, Türkische Hasel
15-18 (23) Koelreuteria paniculata * Blasenbaum, Blasenesche, Lampionbaum 8-15
Eucommia ulmoides * Chinesischer Guttaperchabaum, Gummiulme 15-20 Liquidambar styraciflua *
Amberbaum
10-20 (30)
Fagus orientalis
Orientalische Buche
25-30 Liquidambar styraciflua 'Moraine' * Amberbaum 10-20
Fraxinus americana
Weißesche
15-18 Liquidambar styraciflua 'Paarl', * Amberbaum 15-25
Fraxinus angustifolia
Schmalblättrige Esche
10-15 (20) Liquidambar styraciflua 'Worplesdon' * Amberbaum 10-15
Fraxinus ornus *
Blumenesche, Manna-Esche
8-12 (15) Liriodendron tulipifera
Tulpenbaum
25-35
Fraxinus ornus 'Louisa Lady' * Blumenesche, Manna-Esche 8-10 (12) Liriodendron tulipifera 'Fastigiata' Säulenförmiger Tulpenbaum 10-15
Fraxinus ornus 'Obelisk' * Blumenesche, Manna-Esche 8-12 Magnolia kobus *
Baummagnolie, Kobushi-Magnolie
8-10
Fraxinus ornus 'Rotterdam' * Blumenesche, Manna-Esche 8-12 Metasequoia glyptostroboides
Urweltmammutbaum
25-35 (40)
Fraxinus pennsylvanica *
Rotesche, Grünesche
15-20 Maclura pomifera
Osagedorn, Milchorange
15-20
Fraxinus pennsylvanica 'Summit' * Rotesche 14-16 Morus alba *
Weißer Maulbeerbaum
10-15
Ginkgo biloba *
Ginkgobaum, Fächerbaum
15-30 (35) Morus nigra *
Schwarzer Maulbeerbaum
10-15
Ginkgo biloba 'Fastigiata Blagon' * Säulen-Fächerbaum 15-20 Ostrya carpinifolia *
Hopfenbuche
10-15 (20)
Gleditsia triacanthos * Gleditschie, Lederhülsenbaum, Falscher Christusdorn 15-20 (25) Paulownia tomentosa
Blauglockenbaum, Paulownie
15-20
Gleditsia triacanthos 'Inermis' * Dornenlose Gleditschie 10-25 Pinus arisata
Grannen-Kiefer
10-15
Gleditsia triacanthos 'Shademaster' * Dornenlose Gleditschie 10-15 (20) Pinus heldreichii syn. P. leucodermis Schlangenhaut-Kiefer 10-20
Gleditsia triacanthos 'Skyline' * Dornenlose Gleditschie 10-15 (20) Pinus nigra
Schwarzkiefer
15-20 (30)
Pinus ponderosa
Gelbkiefer
20-25 Quercus robur 'Fastigiata' syn. Quercus pedunculata 'Fastigiata' Stielsäuleneiche, Pyramideneiche 15-20
Pinus sylvestris
Waldkiefer
20-25 (30) Quercus robur 'Fastigiata Koster' syn. Quercus robusta 'Koster' Schmale Pyramideneiche 15-20
Platanus acerifolia syn. P. x hybrid, P. hispanica
Ahornblättrige Platane
20-30 (40) Quercus rubra syn. Quercus borealis
Amerikanische Roteiche
20-25
Platanus orientalis
Morgenländische Platane
15-30 Robinia pseudoacacia *
Robinie, Scheinakazie
20-25
Populus alba
Silberpappel
25-30 Robinia pseudoacacia 'Monophylla' * syn. Robinia pseudoacacia 'Unifolia' Einblättrige Robinie 15-20 (25)
Populus nigra
Schwarzpappel
25-30 Sequoiadendron giganteum
Gebirgs-Mammutbaum
30-45 (50)
Populus nigra 'Italica' Pyramidenpappel, Säulenpappel, Italienische Pappel 25-30 (40) Sorbus domestica
Speierling
10-15
Populus simonii syn. P. brevifolia
Birkenpappel
12-15 Sorbus torminalis
Elsbeere
15-20
Populus tremula
Zitterpappel, Espe, Aspe
10-20 Styphnolobium japonicum * syn. Sophora japonica Japanischer Schnurbaum 15-20 (25)
Populus x canescens
Graupappel
20-25 (30) Styphnolobium japonicum 'Regent' syn. Sophora japonica 'Regent' * Schnurbaum 15-20 (25)
Prunus avium
Vogelkirsche
15-20 (25) Sorbus aria
Mehlbeere
6-12 (18)
Prunus padus
Traubenkirsche
10-15 Sorbus aria 'Magnifica'
Mehlbeere
6-12 (18)

Prunus sargentii Scharlachkirsche, Bergkirsche

8-12

Sorbus intermedia syn. Sorbus suecica
Schwedische Mehlbeere, Oxelbeere

10-15 (20)

Pterocarya fraxinifolia
Kaukasische Flügelnuss

10-20 (25)

Tetradium danielii

Samthaarige Stinkesche, Honigesche

12-20

Quercus cerris *
Zerreiche

20-30

Tilia am ericana 'Nova' syn. T. flaccida 'Nova'
Amerikanische Linde

25-30

Quercus coccinea syn. Q. conferta Scharlach-Eiche

15-20 (25) Tilia cordata 'Greenspire' Amerikanische Stadtlinde 18-20

Quercus frainetto *
Ungarische Eiche

10-20 (25)

Tilia platyphyllos
Sommerlinde

30-35 (40)

Quercus palustris
Sumpfeiche

15-20 (25)

Tilia tomentosa *
Silberlinde

25-30

Quercus petraea
Traubeneiche

20-30 (40) Tilia tomentosa 'Brabant' Brabanter Silberlinde 20-25 (30)

Quercus pubescens
Flaum-Eiche

10-15 (20)

Tilia x euchlora syn. Tilia x europaea'Euchlora'
Krimlinde

15-20 (25)

Tilia x europaea syn. T. x intermedia,
x vulgaris, T. hollandica
Holländische Linde

25-325-35 (40)5 (40)

Ulmus-Hybride 'Columella' * Säulen-Ulme

15-20

Tilia x europaea 'Pallida'
syn. T. x intermedia 'Pallida', T. x vulgaris 'Pallida'
Kaiserlinde

30-35 (40)

Ulmus-Hybride 'Dodoens' *
Ulme, Rüster

12-15

Ulmus laevis 
Flatterulme, Rispenulme

25-30 (40)

Ulmus-Hybride 'Dodoens'*
Ulme, Rüster
Ulmus-Hybride 'New Horizon' * Schmalkronige Stadtulme

20-25

Ulmus pumila syn. U. manshurica,
U. turkestania *
Sibirische Ulme

25-30 (40)

Ulmus-Hybride 'Rebona' * Rebona-Ulme

15-20

Ulmus x hollandica 'Lobel' * Schmalkronige Stadtulme

12-15

Zelkova serrata syn. Z. acuminata, Z. keaki *
Japanische Zelkove

20-25

Ulmus-Hybride 'Clusius' *
Ulme, Rüster

15-18

Zelkova serrata 'Green Vase' * Japanische Zelkove

15-18

* Diese Baumarten haben sich in Graz auch im Bereich von Straßen und Plätzen (Extremstandorten) bewährt

Anlage 4 - Liste potenziell nicht klimafitter Baumarten

Botanische Bezeichnung und deutscher Name
Abies alba - Weißtanne
Abies concolor - Colorado-Tanne
Abies nordmanniana - Nordmanns-Tanne
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Aesculus hippocastanum - Gemeine Rosskastanie
Alnus glutinosa - Schwarz-Erle
Alnus incana - Grau-Erle
Betula pendula - Hängebirke, Sandbirke
Fagus sylvatica - Rotbuche
Picea abies - Rotfichte
Tilia cordata - Winterlinde
Ulmus glabra - Berg-Ulme
Ulmus minor - Feld-Ulme

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