GZ: A10/8-148728/2024/0002
Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 zum Erhalt des Grazer Kinder-Radlbonus Gutscheins im Wert von 250 Euro.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt allen Erziehungsberechtigten, je Kind, welches eine dritte Schulstufe einer öffentlichen oder privaten Volksschule in Graz besucht und seinen Hauptwohnsitz in Graz hat (für die genauen Kriterien siehe II, § 6, Abs. 2), einen einmaligen, zweckgebundenen Bonus, in Höhe von 250 Euro.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dazu, es den Erziehungsberechtigten aller Grazer Kinder, die die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen, zu ermöglichen, ein Kinderfahrrad bzw. die dazu gehörige Sicherheitsausrüstung zu kaufen oder Serviceleistungen für Kinderfahrräder in Anspruch zu nehmen. Grazer Kinder sollen frühzeitig das Radfahren erlernen und die Freude am Radfahren soll dadurch geweckt werden.
§ 2 Ablauf der Förderung
(1) Das Abholformular, um die Gutscheine abholen zu können, wird per Post an die Wohnadresse des Kindes versendet. Für den postalischen Versand wird seitens der Abteilung für Bildung und Integration eine aktuelle Schüler:innenliste der dritten Schulstufen, aller öffentlichen Grazer Volksschulen, zur Verfügung Daten der Kinder an privaten Volksschulen werden durch die Schüler:innenliste der Abteilung für Bildung und Integration bzw. durch direkten Kontakt mit den Privatschulen erhoben.
(2) Der Gutschein kann von den Erziehungsberechtigten unter Vorlage der in 7 angeführten Unterlagen bei der Holding Graz am Andreas-Hofer-Platz 15, in dem auf der Website www.graz.at/kinder-radlbonus angegebenen Zeitraum, abgeholt werden.
(3) Bei Verlust des Abholformulars kann von den Erziehungsberechtigten persönlich ein Ersatzformular in der Abteilung für Verkehrsplanung, Europaplatz 20, abgeholt Benötigt wird dazu ein amtlicher Lichtbildausweis der Erziehungsberechtigten und des Kindes und ein Schulbesuchsnachweis bzw. Meldeschein des Kindes.
(4) Nach Ende der Abholfrist werden keine Gutscheine mehr ausgegeben. Die Abholfrist ist auf dem Abholformular vermerkt und ist auch auf der Website www.graz.at/kinder-radlbonus zu finden.
(5) Die Gutscheine können bei ausgewählten Fahrradhändler:innen eingelöst werden. Eine Liste dieser Händler:innen findet sich auf der Website www.graz.at/kinder-radlbonus.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Die Förderhöhe beträgt einmalig 250 Euro je Kind, in Form von Gutscheinen. Die Summe wird in Form von 25 x 10 Euro Gutscheinen ausgegeben und kann daher auch gesplittet eingelöst werden.
(2) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen werden, erfolgen.
(3) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion
Die Förderaktion tritt mit 14.11.2025 in Kraft und gilt für das laufende Schuljahr 2025/26.
II. Abschnitt - Besondere Förderbestimmungen
§ 5 Antragstellung
Eine gesonderte Antragstellung ist nicht möglich. Diejenigen Kinder, welche die Rahmenbedingungen zum Erhalt des Bonus erfüllen, bekommen das Abholformular postalisch zugesandt. (siehe § 2 Abs. 1)
§ 6 Förderwerber:in und Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die in Abs. 2 genannte Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Der Grazer Kinder-Radlbonus kann von Förderwerber: innen erhalten werden, wenn
a. das Kind im Förderzeitraum eine dritte Schulstufe an einer öffentlichen oder privaten Grazer Volksschule besucht,
b. der Hauptwohnsitz des Kindes in Graz liegt und
c. noch kein Kinder-Radlbonus in Höhe von 250 Euro für das Kind ausgegeben wurde.
§ 7 Vorzulegende Unterlagen
Für den Erhalt des Grazer Kinder-Radlbonus müssen bei Abholung der Gutscheine folgende Unterlagen von den Förderwerber:innen vorgelegt werden:
1) vollständig ausgefülltes und unterfertiges Anmeldeformular
2) Amtlicher Lichtbildausweis der Förderwerber: innen
§ 8 Pflichten
Die Förderwerber:innen verpflichten sich, den Gutschein zweckgebunden, nur für die dafür vorgesehenen Förderungsobjekte und Förderungsleistungen, einzulösen. Diese sind der Kauf eines Kinderfahrrades, der Erwerb von Sicherheitsausrüstung für Kinder (Fahrradhelm, Fahrradschloss, Klingel, Reflektoren) oder die Inanspruchnahme von Fahrradservices für Kinderfahrräder.
§ 10 Rückforderung der Förderung
Bei zweckwidriger Nutzung der Förderung sind die Förderwerber:innen verpflichtet, den zweckwidrig genutzten Förderungsbetrag an die Stadt Graz zurückzubezahlen.
§ 11 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
