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Förderung von Transportfahrrädern

Themenpaket Mobilitätsförderung

GZ.: A23-028212/2013/0115


Richtlinie
des Gemeinderates vom 13.11.2025 für die Förderung von Transportfahrrädern.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Anschaffung von neuen Transportfahrrädern (Lastenfahrrädern).

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderungswerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen. Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).


4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Transportfahrrad

Ein Transportfahrrad (Lastenfahrrad) ist ein Fahrrad mit tretbarem Pedalantrieb, dessen Rahmenform und Bauart sich von herkömmlichen Fahrrädern insofern unterscheidet, als dass es für den Transport von schweren Lasten (das zulässige Zuladegewicht beträgt mindestens 60 kg auf einer Ladefläche bzw. weist das Rad ein zulässiges Gesamtladegewicht von Zuladung und Lenker:in von mindestens 140 kg auf) gemäß dieser Förderungsrichtlinie geeignet ist. Es kann ein- oder mehrspurig ausgeführt sein.

Ein Transportfahrrad ist grundsätzlich ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist und je nach Aufgabe, Zweck und Einsatzgebiet auch mit verschiedenen Aufbauten ausgerüstet sein kann.
Ein ggf. vorhandener Elektroantrieb dient lediglich der Unterstützung. Neben einspurigen Varianten fallen auch Dreiräder darunter, je nach Aufgabe, Zweck und Einsatzgebiet verschiedener Konstruktionen, die auch mit verschiedenen Aufbauten ausgerüstet sein können.

Eine verbindliche Liste der förderbaren Transportfahrräder finden sie auf umwelt.graz.at
 

§ 3 Förderhöhe und allgemeine Förderungsvorraussetzungen

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4) Im Falle der Ausschöpfung der finanziellen Mittel der jeweiligen Themenpakete, können vereinzelt reduzierte Fördersätze zu Auszahlung gelangen.

(5) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(6) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(7)  Öffentliche Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.

(8)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.

 
§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E‑Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung des/r Förderungswerber:in.  

(3)  Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug B-Blatt, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderungswerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).

(4)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(5)  Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht.

(6)  Ergeben sich nach der Detailprüfung des Antrags Mängel, muss der Antrag nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt dieser als zurückgezogen. ­

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein.

(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden. 

(4)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 3 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1) Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Verwendung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3)  Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenverarbeitung


(1) Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.

(2) Es kann dazu kommen, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F., vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die/der Förderungswerber:in ist verpflichtet, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten.

(3) Nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 (Transparenzdatenbankgesetz) kann es auch dazu kommen, dass personenbezogene Daten über Förderungsnehmer:innen veröffentlicht werden müssen.

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
 

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN
 

§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in
 

(1)  Förderungswerber:innen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind

a) Einzelpersonen mit Hauptwohnsitz in Graz

b) Personengesellschaften

c) Kapitalgesellschaften

d) Vereine

e) Einzelunternehmen

f) Universitäten

g) Arbeitsgemeinschaften

h) Sonstige Insitutionen

jeweils mit Standort des Förderungsgegenstandes beim Objekt des/der Förderungswerbers:in und Nutzung des Transportfahrrades im Stadtgebiet von Graz

(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Förderungsstelle einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Vollständig bezahlte Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und Zahlungsnachweis/e für die Anschaffungskosten (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate) in überprüfbarer Form gemäß Förderungszweck. Längere Lieferfristen können nicht berücksichtigt werden. Die Rechnungen müssen mit Namen und Anschrift auf den/die Förderwerber:in ausgestellt sein.

(3) Aktueller Fotonachweise hinsichtlich der Ausführung des gekauften und verwendeten Förderungsgegenstandes. Das Transportfahrrad muss am Objektstandort oder im Gebrauch und zur Gänze abgebildet sein (Seitenansicht). Das Foto muss bei gutem Licht aufgenommen sein und eine brauchbare Qualität aufweisen.

(4) Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3) 


§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. 

(2) Das Transportfahrrad hat der Beförderung von Lasten überwiegend im Stadtgebiet von Graz zu dienen.

(3) Der Ankauf des Transportfahrrads hat über den einschlägigen Fachhandel zu erfolgen (keine Bausätze, Selbstbauteile oder Auktionsräder).

(4) Das Transportfahrrad muss der ständigen Nutzung dienen.

(5) Nennung des Transportfahrradtyps gem. Liste der förderbaren Transporträder (siehe § 2 Z5) auf  umwelt.graz.at

(6) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.

(7) Nicht gefördert werden jedenfalls

  • (Elektro) - Fahrräder, die lediglich einen verstärkten Rahmen sowie verstärkte Gepäcksträger bei gleichzeitig herkömmlicher Bauart haben,
  • Permanent elektrisch betriebene Spezialräder (Tandems, Autorikschas, Tuk-Tuk, etc.),
  • (Elektro-)Transportfahrräder, deren Transportfläche oder Transportbox eine Nutzlast von weniger als 60 kg haben,
  • selbst gebaute oder selbst zusammengebaute (Elektro-)Transportfahrräder
  • Zubehörteile oder Umbausätze
  • Vorführtransportfahrräder, Testtransportfahrräder, Demonstrationstransporträder, recycelte Transportfahrräder und Auktionstransportfahrräder


§ 14 Höhe der Förderung

(1) Transportfahrräder werden zu 50 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderungsbetrag von 1.000 Euro je Transportfahrrad mit Motor und 800 Euro je Transportfahrrad ohne Motor gefördert.

(2) Pro Förderungswerber/in ist einmalig ein Transportfahrrad förderbar. Jedoch nur ein Transportfahrrad je Haushalt.

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