GZ.: A23-028212/2013/0115
Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 für die Förderung von Fernwärme-Heizungsumstellungen nach sozialen Einkommenskriterien
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Umstellung der Wohnungsheizung inklusive Warmwasserbereitung auf Fernwärme nach sozialen Einkommenskriterien.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Raumheizung und der Warmwasserbereitung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderungsrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderungswerber:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Wohneinheit
Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
6. Wohnnutzfläche
Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.
7. Haushalt
Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.
8. Schuldbefreiende Wirkung
Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderungsrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die Förderungswerber:in auf ein Konto jener Institution (Zahlungsempfänger:in, wie z.B. Installationsunternehmen, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche die Heizungsumstellung durchgeführt oder beauftragt hat, vorgenommen werden
9. Fernwärmehausanlage
Eine Fernwärmehausanlage besteht aus allen Installationen bzw. technischen Einrichtungen, die als Teil der Kundenanlage für die Fernwärmeversorgung eines oder mehrerer Gebäude (Objekte) erforderlich sind und die nicht einer der Wohneinheit zugehörigen Installation zuzurechnen sind.
10. Fernwärme
Als Fernwärme gilt jedenfalls ein Bezug von Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energie Graz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Andere Versorgungsnetze sind hinsichtlich ihres Anteiles an der Kraft-Wärme-Kopplung, des Primärenergiefaktors sowie der Emissionsbelastung der gelieferten Wärme und der damit verbundenen Immissionsbelastung im Stadtgebiet von Graz einer Einzelfallprüfung auf Gleichwertigkeit mit Fernwärme der EGG zu unterziehen.
11. Feuerstätte
Eine Feuerstätte ist eine wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen (im Sinne der Begriffsbestimmungen im § 4 Z 27 des Stmk. BauG in Verbindung mit § 6 Abs. 8 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023 vom Juli 2023).
§ 3 Förderhöhe und allgemeine Förderngsvoraussetzungen
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Im Falle der Ausschöpfung der finanziellen Mittel der jeweiligen Themenpakete, können vereinzelt reduzierte Fördersätze zu Auszahlung gelangen.
(5) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(6) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(7) Öffentliche Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(8) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung des/der Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, inkl. B-Blatt, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht.
(6)Ergeben sich nach der Detailprüfung des Antrags Mängel, muss der Antrag nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt dieser als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird,
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand nicht vorhanden sind und
e) das Wohnverhältnis aufgelöst wird (Lösung des Mietvertrages, Verkauf der Wohnung), die Verpflichtung zur Rückzahlung erlischt, wenn die Förderung zumindest anteilsmäßig an eine/n (berechtigte/n) Nachfolger:in weitergegeben wird.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 12 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand, die der/die FörderungswerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenverarbeitung
(1) Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
(2) Es kann dazu kommen, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F., vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die/der Förderungswerber:in ist verpflichtet, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten.
(3) Nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 (Transparenzdatenbankgesetz) kann es auch dazu kommen, dass personenbezogene Daten über Förderungsnehmer:innen veröffentlicht werden müssen.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in
(1) Förderungswerber:in ist eine Einzelperson mit Hauptwohnsitz in der geförderten Wohneinheit in Graz.
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Wenn weitere Stellen (Land, Bund oder Vergleichbare) gefördert haben, sind die Förderungsbestätigungen mit den ermittelten Grundlagen für den Förderungsbetrag vorzulegen (nicht älter als 3 Monate).
(3) Wenn keine weiteren Stellen (Land, Bund oder Vergleichbare) gefördert haben: Vollständig bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Förderungsgegenstand (nicht älter als 3 Monate) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung.
(4) Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3).
(5) Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen, wie mit gültiger SozialCard der Stadt Graz und/oder alle Nachweise über das (monatliche) Einkommen, woraus sich ein ‚errechnetes monatliches Gesamteinkommen‘ ergibt gemäß „Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2024/2025)", Abs. 4 „Einkommen", mit der Abänderung, dass die Punkte 16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder, 21. Familienbeihilfe und 22. Kindergartenhilfe nicht zum errechneten Gesamteinkommen gezählt werden. Daraus errechnet sich das gesamte Nettoeinkommen.
(6) Auf Verlangen der Förderungsstelle ist ein erweiterter Einkommensnachweis der letzten drei Kalenderjahre vorzulegen. Liegt das aktuelle Einkommen unterhalb von 50% des Durchschnittes der letzten drei Kalenderjahre, ist der so ermittelte Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten drei Kalenderjahre für die Errechnung der Förderhöhe heranzuziehen.
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
Eine Heizungsumstellung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme kann gefördert werden, wenn
(1) der Förderungsgegenstand bestimmungsgemäß in Funktion ist und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
(2) die Wohnung einer ständigen Nutzung dient oder dienen wird,
(3) alle Genehmigungen für die Wohnnutzung vorliegen,
(4) die neue Heizanlage (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen entspricht,
(5) sich der/die Förderungswerber:in verpflichtet
a) die errichtete Anlage ordnungsgemäß zu betreiben,
b) Feuerstätten in Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind - ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung - nicht zu verwenden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden und
c) eine allfällige, angemeldete Kontrolle der Heizanlage bzw. der Warmwasserbereitung durch die Förderungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person zu gestatten.
(6) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Bei der Umstellung der Heizung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme werden jene Aufwendungen gefördert, die sich aus dieser Umstellung der bisherigen Heizung, bezogen auf die gegenständliche Wohnung, ergeben
(2) Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird vom Umweltamt der Stadt Graz anhand der Leistungsbeschreibung und eines festgelegten Schlüssels ermittelt (siehe § 14 Abs. 3).
(3) Die Ermittlung der Höhe der Förderung erfolgt nachfolgenden Kriterien:
a) Die Förderung beträgt inkl. USt. maximal 150 Euro/m² Wohnnutzfläche, jedoch mit dem maximalen Förderbetrag pro Haushalt gemäß Lit. b.
b) Das Ausmaß der Förderung beträgt 30 bis 100 % der anrechenbaren Kosten, wobei die Maximalsätze gemäß a) nicht überschritten werden dürfen bzw. ist der maximale Förderbetrag mit 7.000 Euro je Förderungsfall (Haushalt) begrenzt. Die Prozentsätze richten sich nach dem gesamten Nettoeinkommen, errechnet gem. § 12 Abs. 4, bzw. nach dem Durchschnitt des Nettoeinkommens gemäß § 12 Abs. 6, und sind der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen:
Tab. 1: Prozentsätze anhand des berechneten Nettoeinkommens* und Anzahl der Personen
|
Förderung in |
Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. |
|||||||
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
100 % |
1.354 |
1.522 |
1.690 |
1.858 |
2.026 |
2.194 |
2.362 |
2.530 |
|
90 % |
1.470 |
1.638 |
1.806 |
1.974 |
2.142 |
2.310 |
2.478 |
2.646 |
|
80 % |
1.586 |
1.754 |
1.922 |
2.090 |
2.258 |
2.426 |
2.594 |
2.762 |
|
70 % |
1.703 |
1.871 |
2.039 |
2.207 |
2.375 |
2.543 |
2.711 |
2.879 |
|
60 % |
1.819 |
1.987 |
2.155 |
2.323 |
2.491 |
2.659 |
2.827 |
2.995 |
|
50 % |
1.935 |
2.103 |
2.271 |
2.439 |
2.607 |
2.775 |
2.943 |
3.111 |
|
40 % |
2.051 |
2.219 |
2.387 |
2.555 |
2.723 |
2.891 |
3.059 |
3.227 |
|
30 % |
2.167 |
2.335 |
2.503 |
2.503 |
2.839 |
3.007 |
3.175 |
3.343 |
* Berechnetes gesamtes Nettoeinkommen (= Jahresnettoeinkommen inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld dividiert durch 12) in EURO - Stand: Anpassung per 14.11.2024
(4) In begründeten Sonderfällen können zusätzlich die Kosten der Wärmedämmung, sowie besondere wärmetechnische Innovationen angemessen gefördert werden.
(5) Förderungswerber:innen der Stadt Graz, welche eine gültige SozialCard der Stadt Graz besitzen, können (vorbehaltlich der Einschränkung nach § 14 Abs. 3 Lit. a) ohne Einkommensprüfung 100% der anrechenbaren Kosten als Förderung zuerkannt werden.
