GZ.: A5-036823/2025/0001
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 05.06.2025 für die Zuerkennung des Otmar-Pfeifer-Preises der Stadt Graz
Auf Grund des § 45 Abs 6 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024 wird beschlossen:
Präambel
Die Stadt Graz - Sozialamt vergibt alle zwei Jahre (ungerade Jahre) zwischen November und Dezember den Otmar-Pfeifer-Preis. Auf Zuerkennung des Preises besteht kein Rechtsanspruch. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Fachjury ist ausgeschlossen.
§ 1 Preiskategorie
Der Otmar-Pfeifer Preis wird für besonderes soziales Engagement vergeben.
Unter dem Begriff „soziales Engagement" ist gemäß dieser Richtlinie die unterschiedlich motivierte soziale Tätigkeit in den Bereichen Pflege/Pflegebedürftigkeit, Senior:innen, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen mit Behinderung, Inklusion, Obdachlosigkeit und Personen mit Migrationshintergrund/Integrationsunterstützung, zu verstehen.
Die Tätigkeit muss ehrenamtlich/freiwillig motiviert sein.
§ 2 Preiswerber
Der Otmar-Pfeifer Preis richtet sich an Einzelpersonen (Preiswerber:innen). Eine Preisverleihung an Mitarbeiter:innen politischer Parteien (Dienstverhältnis zur politischen Partei) und Inhaber:innen politischer Ämter ist ausgeschlossen.
Alle zwei Jahre wird eine/n Preisträger:in aus den Preiswerber:innen von einer Fachjury ausgewählt.
Preisträger:in kann nur sein, wer in Graz seinen Hauptwohnsitz hat. Das soziale Engagement muss einen Graz-Bezug aufweisen (Auswirkungen auf die Stadt Graz/das Grazer Stadtgebiet/Personen(-gruppen), die in der Stadt Graz leben).
§ 3 Bewerberauswahl
Preiswerber:innen können im Verleihungsjahr von 01.01. bis 30.09. von Mitgliedern des Gemeinderates vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist an die Stadt Graz - Sozialamt zu richten. Vorschläge außerhalb des genannten Zeitraums, werden nicht berücksichtigt.
§ 4 Einberufung der Fachjury
Die Fachjury-Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden (bzw. im Falle von deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden) einberufen.
§ 5 Prüfung und Bewertung
Die Stadt Graz - Sozialamt nimmt Kontakt mit den vorgeschlagenen Preiswerber:innen auf und übernimmt im Falle der Zustimmung der Preiswerber:innen, die Vorprüfung, ob die Voraussetzungen gemäß der gegenständlichen Richtlinie vorliegen. Die Preiswerber:innen, die den Vorgaben gemäß der gegenständlichen Richtlinie für die Vergabe des Otmar-Pfeifer-Preises entsprechen, werden der Fachjury als Vorschlag genannt.
Die inhaltliche Bewertung erfolgt durch die Fachjury.
Die Fachjury setzt sich aus der jeweiligen Leitung der Stadt Graz - Sozialamt (bzw. im Falle von deren Verhinderung der stellvertretenden Leitung der Stadt Graz - Sozialamt), die den Vorsitz innehat und den Fachjurymitgliedern zusammen. Alle im Stadtsenat vertretenen Parteien entsenden ein Mitglied in die Fachjury (Fachjurymitglieder) und machen für jedes Fachjurymitglied für den Verhinderungsfall ein Vertretungsmitglied namhaft. Ebenso wird ein Familienmitglied der Familie Pfeifer in die Fachjury entsandt.
Für den Verhinderungsfall ist als Vertretung ebenfalls ein Familienmitglied zu nennen.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder nachweislich verständigt wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Fachjurymitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Fachjurymitglieder. Die Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Tätigkeit in der Fachjury wird nicht finanziell abgegolten.
Über jede Fachjury-Sitzung ist in Form eines Protokolls festzuhalten, warum eine Zuerkennung an den/die Preiswerber:in erfolgt ist.
§ 6 Dotierung und Zuerkennung
Der Otmar-Pfeifer-Preis wird vorbehaltlich der budgetären Bedeckung und der Erteilung der Aufwandsgenehmigung mit insgesamt 2.400,00 Euro dotiert.
§ 7 Preisverleihung
Der Otmar-Pfeifer-Preis wird vom/von der zuständigen Stadtsenatsrefernt:in im Rathaus der Stadt Graz überreicht.
Der/Die jeweilige Preisträger:in erhält im Rahmen der Preisverleihung die Urkunde „Träger des Otmar-Pfeifer-Preises der Landeshauptstadt Graz für das Jahr 20..".
§ 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 05.06.2025 mit Ablauf des 05.06.2025 in Kraft.