GZ.: A21-062836/2017/0011
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24.04.2025 für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz an Senior:innen
I. Grundsätzliches
Diese Richtlinie gilt für
1. Senior:innen, die vom A5-Sozialamt der Stadt Graz in bestimmten Wohnhäusern wohnversorgt wurden bzw. werden.
2. Die betreffenden Wohnhäuser werden in einer Vereinbarung des A21-Amt für Wohnungsangelegenheiten mit dem A5-Sozialamt festgelegt. Bei Bedarf kann eine Aktualisierung erfolgen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz (Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022, GZ.: A21-62836/2017/0010) in der jeweils geltenden Fassung vollinhaltlich mit der Besonderheit, dass die Mieter:innen im Sinne des Punktes 1. sofort um eine Mietzinszuzahlung ansuchen können. In diesen Fällen gilt die einjährige Wartefrist nicht.
II. Inkrafttreten
1. Diese Richtlinie tritt mit 1.7.2025 in Kraft und gilt bis 30.6.2026.
2. Sie gilt für alle in diesem Zeitraum eingehenden Ansuchen um Gewährung einer Mietzinszuzahlung.