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Förderung von Dachbegrünungen

Themenpaket Klimaanpassungsförderung

GZ.: A23-028212/2013/0115

Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 für die Förderung von Fassadenbegrünungen

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von Dachbegrünungen.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient primär der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderungswerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Dachbegrünung

Dachbegrünungen leisten einen wertvollen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität in urbanen Räumen. Sie verbessern das Mikroklima, fördern die Biodiversität und machen das städtische Umfeld attraktiver und lebenswerter. Durch ihre Retentionsfähigkeit tragen begrünte Dächer zudem zum passiven Hochwasserschutz bei, indem sie Niederschlagswasser zurückhalten und verzögert abgeben. Darüber hinaus helfen Dachbegrünungen, extreme klimatische Bedingungen in Städten abzumildern und leisten einen wichtigen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel.

Die ÖNORM L 1131 (Gartengestaltung und Landschaftsbau - Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken) regelt die Anforderungen an Planung, Ausführung und Erhaltung von begrünten Bauwerken.


§ 3 Förderungshöhe und allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4) Im Falle der Ausschöpfung der finanziellen Mittel der jeweiligen Themenpakete, können vereinzelt reduzierte Fördersätze zu Auszahlung gelangen.

(5) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(6) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(7) Öffentliche Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt

(8) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.


§ 4 Zeitraum der Förderungsaktion und Übergangsbestimmungen

(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.

(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.


§ 5 Antragstellung

(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E‑Government-Formular zu verwenden.

(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung des/r Förderungswerber:in.

(3) Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug inkl. B-Blatt, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderungswerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).

(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(5) Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht.

(6) Ergeben sich nach der Detailprüfung des Antrags Mängel, muss der Antrag nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt dieser als zurückgezogen. ­


§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein.

(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.

(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.

(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.


§
 7 Rückforderung der Förderung

(1) Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.


§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1) Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.

(2) Bei der Errichtung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.


§ 9
Datenverarbeitung

(1) Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.

(2) Es kann dazu kommen, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F., vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die/der Förderungswerber:in ist verpflichtet, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten.

(3) Nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 (Transparenzdatenbankgesetz) kann es auch dazu kommen, dass personenbezogene Daten über Förderungsnehmer:innen veröffentlicht werden müssen.


§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. Abschnitt - Besondere Förderungsbestimmungen


§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in

(1)    Förderungswerber:innen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind Gebäudeeigentümer:innen oder legitimierte Berechtigte für die Errichtung von Dachbegrünungen. Dies sind


a) Einzelpersonen
b) Personengesellschaften
c) Kapitalgesellschaften
d) Vereine
e) Einzelunternehmen
f) Universitäten
g) Arbeitsgemeinschaften
h) Sonstige Institutionen
 


§ 12 Vorzulegende Unterlagen

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Aussagekräftige Fotos der Dachbegrünung

(3) Informationen zum Projekt


a) Lageplan inkl. eingezeichneter Dachbegrünung und Bemaßung
b) Fläche der Begrünung in m²
c) Höhe der Vegetationstragschicht


(4) Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung gemäß ÖNORM L1131.

(5) Saldierte Rechnung/en nicht älter als 3 Monate.

(6) Nachweis(e) über die erforderliche Verfügungsgewalt über das zu begrünende Objekt (Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärungen, Beschluss, oder Vergleichbares) bzw. Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3)
 

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

Die Stadt Graz gewährt berechtigten Förderungswerber:innen, welche an einem Objekt innerhalb des Stadtgebietes ein Dach nach dem Stand der Technik erstmalig begrünen möchten, einmalig je Objekt einen Zuschuss zu den Errichtungskosten.

Förderfähig sind ausschließlich Dachbegrünungen an baurechtlich genehmigtem Bestand (abgeschlossen vor dem 1.1.2025).

(1)  Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.

(2)  Die gemäß
Gestaltungsplan umgesetzte begrünte Nettofläche hat eine minimale Fläche von 20 m².

(3)  Die Vegetationstragschicht muss mindesten 15 cm betragen.

(4)  Die Begrünungsmaßnahmen sind durch qualifizierte Expert:innen zu planen und durch fachlich qualifizierte Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

(5) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.


§ 14 Höhe der Förderung

(1)   Die Errichtungskosten werden mit 35 € je m² Dachbegrünung und einer maximalen Förderhöhe von 10.000 Euro pro Objekt gefördert.

(2)   Die Förderung kann pro Objekt nur einmal gewährt werden.

 

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