GZ.: A8 021515/2006/0370, A8 008679/2010/0107
Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.12.2025, mit dem ein Statut für den Betrieb gewerblicher Art Steuerung Haus Graz erlassen wird.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat gemäß § 45 Abs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGB 130/1967, in der Fassung, LGBl 68/2025, beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1. Die Steuerung der Tochtergesellschaften im Haus Graz wird als Betrieb gewerblicher Art unter der Bezeichnung „BgA Steuerung Haus Graz" (im Folgenden kurz „BgA Steuerung") zusammengefasst. Der BgA Steuerung steht unter einheitlicher Aufsicht, Leitung und Geschäftsführung und entfaltet eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit.
2. Der BgA Steuerung ist eine Einrichtung der Stadt Graz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3. Dieses Statut bildet als allgemeine Dienstanweisung die Grundlage der Tätigkeit des BgA Steuerung. Die dienst-, organisations- und haushaltsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt.
4. Der BgA Steuerung hat seinen Sitz in 8010 Graz, Hauptplatz 1, Finanz- und Vermögensdirektion.
§ 2 Aufgaben des BgA Steuerung
1. Gegenstand und Zweck des BgA Steuerung ist die Steuerung und das Controlling der Tochtergesellschaften GBG Gebäude- und Baumanagement GmbH und ITG Informationstechnik Graz GmbH (im Folgenden kurz GBG bzw. ITG). Dies umfasst:
a. Die Steuerung der tatsächlichen Geschäftsführung der Tochtergesellschaften GBG und ITG, entsprechend der „Steuerungsrichtlinie Haus Graz". Dies umfasst insbesondere
i. die Festlegung der Unternehmensziele und -strategien,
ii. die Bestandssicherung,
iii. die Eigenkapitalausstattung,
iv. die Vermögenssicherung,
v. die Risikostreuung und
vi. das Beteiligungscontrolling.
b. Die Überlassung von dienstzugewiesenem Personal, das in den genannten Tochtergesellschaften benötigt wird.
c. Die Übernahme von Personalservices für dienstzugewiesenes Personal.
2. Die unter Punkt 1 genannten Aufgaben werden entgeltlich an die genannten Tochtergesellschaften erbracht.
§ 3 Organisation, Aufsicht, Geschäftsführung und -leitung
1. Für die Führung und die Vertretung nach außen des BgA Steuerung ist die Abteilungsleitung der Finanz- und Vermögensdirektion der Stadt Graz (Finanzdirektor: in) zuständig. Für alle übrigen organisatorischen Aspekte des BgA Steuerung samt seinen Einrichtungen ist das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 anzuwenden.
2. Die Stadt Graz hat auf Basis der „Steuerungsrichtlinie Haus Graz" ein Weisungsrecht gegenüber ihren Tochtergesellschaften. Dieses Weisungsrecht kann durch die Vertreter: in des BgA Steuerung wahrgenommen werden.
3. Die Tochtergesellschaften haben umgekehrt Berichtspflichten auf Basis der „Steuerungsrichtlinie Haus Graz".
4. Das Rechnungswesen ist nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu führen. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge auf einer eigens für den BgA Steuerung eingerichteten Kostenstelle zu verbuchen sind.
§ 4 Organschaft
1. Der BgA Steuerung ist Organträger im Sinne des § 2 Abs 2 UStG.
2. Die im Rahmen des BgA Steuerung servicierten Tochtergesellschaften (GBG und ITG) sind dabei in das Unternehmen des BgA Steuerung wie folgt eingegliedert:
a. Finanzielle Eingliederung durch eine Beteiligung über 75%.
b. Organisatorische Eingliederung durch das Weisungsrecht der Stadt Graz sowie die Berichtspflichten der genannten Tochtergesellschaften auf Basis der „Steuerungsrichtlinie Haus Graz".
c. Wirtschaftliche Eingliederung durch die wechselseitige Leistungsbeziehung zwischen dem BgA Steuerung und den genannten Tochtergesellschaften:
i. Der BgA Steuerung erbringt entsprechend seiner statutarischen Aufgaben (siehe oben § 2) Steuerungs- und Controlling-Leistungen, Finanzierungsdienstleistungen und Personalservices für das an die genannten Tochtergesellschaften dienstzugewiesene Personal.
ii. Die Tochtergesellschaften erbringen jeweils Leistungen an die Stadt Graz: Die GBG und ITG in den Bereichen der Shared Services.
iii. Die Leistungen ergänzen sich gegenseitig. Der Umstand, dass die Tochtergesellschaften darüber hinaus (in unterschiedlichem Ausmaß) auch Leistungen an Dritte erbringen, ändert daran nichts.
iv. Der BgA Steuerung nimmt zudem Einfluss auf die Preispolitik der genannten Tochtergesellschaften, indem er gemäß „Steuerungsrichtlinie Haus Graz" für deren Finanzierung verantwortlich ist.
