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Richtlinie Städtepartnerschaftsstipendium Graz – Montclair

GZ: KOM-092224/2025/0001

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.03.2026, mit der die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Studierendenaustausches im Rahmen der Städtepartnerschaft Graz - Montclair (USA) geregelt wird. 

Gemäß § 45 Abs. 2 Z. 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025, wird beschlossen:
 

1. Programmziel und Hintergrund

Die Städtepartnerschaft zwischen der Landeshauptstadt Graz und der Stadt Montclair (New Jersey, USA) besteht seit dem Jahr 1950. Seit Beginn dieser Kooperation wird ein Studierendenaustausch gepflegt, der darauf abzielt, internationale akademische und kulturelle Kompetenzen zu stärken sowie die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Städten aktiv zu fördern.

Im Rahmen des Austauschprogramms erhalten:

  • Bis zu 2 Studierende aus Graz der folgenden Grazer Universitäten: Karl-Franzens-Universität Graz, Kunstuniversität Graz, Technische Universität Graz die Möglichkeit zu einem Studienaufenthalt an der Montclair State University, und
  • Bis zu 2 Studierende aus Montclair die Möglichkeit zu einem Studienaufenthalt an einer der folgenden Grazer Universitäten: Karl-Franzens-Universität Graz, Kunstuniversität Graz, Technische Universität Graz.

Das Programm dient der internationalen Vernetzung, dem interkulturellen Austausch und der Förderung des akademischen Dialogs zwischen den teilnehmenden Hochschulen und beruht auf einer historisch gewachsenen Kooperation mit den drei genannten Grazer Universitäten. Bei entsprechendem Interesse weiterer Grazer Hochschulen besteht die Möglichkeit, diese in das Stipendienprogramm aufzunehmen, sofern die Montclair State University die betreffenden Studienrichtungen ebenfalls anbietet und das Programm entsprechend erweitern möchte.
 

2. Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Studienplätze in Montclair

Die Bewerbung erfolgt über die jeweils besuchte Grazer Universität (Karl-Franzens-Universität Graz, Kunstuniversität Graz, Technische Universität Graz). Die jeweilige Universität: 

  • bewirbt die Möglichkeit eines Stipendiums,
  • sammelt die Bewerbungen der Studierenden,
  • prüft die Erfüllung der allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen,
  • führt eine erste Sichtung und Vorauswahl durch.

Die reguläre Dauer des Studienaufenthalts beträgt ein Studienjahr. Eine Verkürzung auf ein Semester ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern alle beteiligten Institutionen (Grazer Universität, Montclair State University und Stadt Graz) zustimmen.


2.1 Auswahlgespräch (Hearing)

Zur endgültigen Reihung und Auswahl der Bewerber:innen wird ein Hearing durchgeführt.

Daran nehmen folgende Personen teil:

  •  je eine Vertretung der jeweiligen Grazer Universität, von der mindestens eine gültige Bewerbung vorliegt,
  • eine Vertretung der Stadt Graz
  • die geschäftsführende Vizepräsidentin / der geschäftsführende Vizepräsident von „Nachbarn in Übersee" (dieser gemeinnützige Verein engagiert sich für den transatlantischen Austausch zwischen Graz und Montclair)

Damit ist gewährleistet, dass nur jene Universitäten am Verfahren teilnehmen, deren Studierende tatsächlich Bewerbungen eingereicht haben.

Auf Basis des Hearings werden bis zu 2 Studierende für den Studienaufenthalt an der Montclair State University ausgewählt.

2.2. Kommunikation mit den Studierenden

Die Mitteilung der Entscheidung über die Gewährung eines Stipendiums an die Studierenden erfolgt durch die Stadt Graz.
 

3. Finanzierung

Vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gewährt die Stadt Graz den von der Montclair State University ausgewählten Studierenden Stipendien für ihren Aufenthalt in Graz. Die Kostenübernahme durch die Stadt Graz erfolgt nur insoweit, als die Montclair State University ihrerseits die entsprechenden Kosten für die von Graz entsandten Studierenden in Montclair übernimmt.

Die Stipendien dienen der anteiligen oder vollständigen Deckung folgender Aufwendungen. Jede der nachstehend angeführten Kostenpositionen wird nur bis zu einem von der Stadt Graz jährlich festzulegenden Höchstbetrag übernommen; darüberhinausgehende Kosten sind von den Studierenden selbst zu tragen.

  • Unterkunftskosten (Studentenheim)
  • Verpflegungskosten (Taschengeld)
  • Gesundheitsversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Deutschkurs
  • Aufenthaltsbewilligung
  • Klimaticket / Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel in Graz
  • ÖH-Beiträge für Winter- und Sommersemester


4. Pflichten der Studierenden und Nachweispflicht

Die ausgewählten Studierenden verpflichten sich, während ihres Aufenthalts die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Stadt Graz und der Stadt Montclair sowie insbesondere der Montclair State University aktiv zu fördern. Dies umfasst insbesondere:

  • die Teilnahme an kulturellen, akademischen oder repräsentativen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Städtepartnerschaft,
  • die Mitwirkung an Präsentationen, Projekten oder Aktivitäten, die von den beteiligten Institutionen organisiert oder unterstützt werden.


4.1. Nachweispflichten

Die Studierenden aus Montclair haben spätestens am Ende der Lehrveranstaltungen des Sommersemesters (Ende Juni) folgende Nachweise vorzulegen:

  • Verwendungsnachweise (Gesundheitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Deutschkurs, Aufenthaltsbewilligung, Klimaticket, ÖH-Beiträge für Winter- und Sommersemester)
  • eine kurze Dokumentation über die Teilnahme an partnerschaftsrelevanten Aktivitäten.


4.1. Folgen bei Nichterfüllung

Werden die geforderten Nachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht, sind die von der Stadt Graz übernommenen Kosten vollständig zurückzuerstatten.


5. Mentoring

Der Verein „Nachbarn in Übersee" übernimmt die Rolle des Mentors für die nach Graz entsandten Studierenden und begleitet diese während ihres Aufenthalts.

Die Montclair State University stellt sicher, dass auch für die von Graz kommenden Studierenden ein entsprechendes Mentoring angeboten wird.


6. Datenschutz

Die Stadt Graz ist ermächtigt, alle für die Abwicklung und Kontrolle der Stipendien anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund der Einwilligung der Betroffenen, zur Erfüllung eines Vertrags, zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs. 1 lit a, b und c bzw. Art 9 Abs. 2 lit a und f DSGVO).

Die Stadt Graz ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Stipendiaten (Name, Zweck und Höhe der Förderung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen (§ 41b Statut der Landeshauptstadt Graz 1967).

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung des Programms erforderlich ist (z. B. zwischen Stadt Graz und Montclair State University).


7. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die aus dem durch die Stipendien begründeten Rechtsverhältnisse entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.


8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit 12.03.2026 in Kraft.

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