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Richtlinie Impulse für die Grazer Innenstadt

GZ.: A15/36128/2026/0001

Beschluss des Gemeinderates vom 18.06.2026 mit der die Richtlinie „Impulse für die Grazer Innenstadt - Frequenz steigern, Leerstand reduzieren, Attraktivität schaffen" beschlossen wird.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 117/2025 iVm. § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:


Präambel

Innenstädte stehen unter Druck - sind aber wichtiger denn je! Zwischen Rückgang der Frequenzen, verändertem Konsumverhalten, erschwerter Erreichbarkeit, Nutzungskonflikten und digitaler Konkurrenz, steigen die Erwartungen an Aufenthaltsqualität, Erlebnis, Vielfalt und Atmosphäre.

Die Innenstadt soll nicht nur Versorgungsraum, sondern attraktiver Wirtschafts-, Lebens- und Erlebnisraum sein. Es soll gelingen, die Innenstadt - das „Wohnzimmer" einer Stadt als Ort der Identität und Begegnung vor allem auch wirtschaftlich zukunftsfähig zu machen.

1. Ziel

Ziel des Impulsprogramms Innenstadt Graz ist es, Unternehmer:innen, Vereine und sonstige Institutionen dabei zu unterstützen, mit Verantwortung zu übernehmen, neue Ideen einzubringen und aktiv an der Zukunft der Innenstadt mitzuwirken, denn die Innenstadt von Graz kann nur gemeinsam gestaltet werden.

Das Citymanagement versteht sich dabei als Partnerin: Wir schaffen Rahmenbedingungen, setzen Impulse und begleiten Ideen, Konzepte und Initiativen, um die Frequenz zu steigern, Leerstände zu aktivieren, neue Nutzungen zu ermöglichen und die Innenstadt nachhaltig zu beleben und attraktivieren.

2. Förderungskriterien

2.1 Förderzone 

Die geplante Maßnahme zur Attraktivierung muss in der Kernzone der Innenstadt (siehe Plan) liegen.

City Graz

2.2. Förderbare Maßnahmen

Das eingereichte Projekt muss ein oder mehrere der unten angeführten Maßnahmen erfassen.

2.2.1. Leerstandaktivierung

  • Geschäftseröffnung
  • Zwischennutzung eines Leerstandes

2.2.1. Frequenzbringung 

  • Veranstaltungen
  • Events
  • Erlebnisse
  • Feste
  • Märkte
  • Marketingaktivitäten

2.2.3. Attraktivierung und Schaffung von mehr Aufenthaltsqualität

  • Stadtmöblierung
  • Beleuchtung
  • Dekoration
  • Begrünung
  • Wasserelemente
  • Spielbereiche
  • Erlebnisstationen
  • Streetart

3. Wer ist nicht antragsberechtigt?

Privatpersonen können keinen Förderantrag stellen.


4. Formelle Projektkriterien

  • Beantragungszeitraum: von 01. Juli bis 31. Juli 2026
  • Umsetzungszeitraum: von 01. September bis 31.Dezember 2026

5. Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung beträgt 80 % der Gesamtkosten bis zu einem maximalen

Förderungsbetrag von 8.000 Euro. Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser

Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen. Der finanzielle Mindestaufwand für das Projekt bzw. die Maßnahme muss 2.000 Euro betragen.


6. De-Minimis Verordnung

Die vorliegende Richtlinie basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter

Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember

2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023 (kurz: De-minimis-Verordnung).

7. Förderungsfähigkeit von Ausgaben

Im Sinne der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sind Ausgaben nur so weit förderungsfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig und angemessen sind. 


8. Kostenkategorien

(1) Förderbare Kosten: 

  • Investitionen
  • Sachkosten
  • externe Dienstleistungen 

(2) Nicht gefördert werden:

  • Personalkosten

Laufende Kosten (Mieten, Versicherungen etc.)


9. Tatsächliche getätige Ausgaben

Es sind ausschließlich tatsächlich getätigte Ausgaben, die zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens dienen, förderungsfähig. Davon ausgenommen ist die

Anschaffung von Sachgütern, deren Wert über dem eines geringwertigen

Wirtschaftsgutes liegt; in diesem Fall sind ausschließlich Abschreibungskosten (auf Monate gerechnet) förderungsfähig.

Die getätigten Ausgaben sind in der für Förderungen der Stadt Graz vorgegebenen Belegaufstellung für die Verwendungsnachweise von Förderungen einzutragen und stichprobenartig durch Rechnungen (Honorarnoten) und Zahlungsnachweise (Überweisungsbelege - dazu zählen auch ausgedruckte eBanking Bestätigungen und Kontoauszüge; diese jedenfalls im Original) nachzuweisen (bei Barzahlung sind in jedem Fall der Kassen beleg sowie ein Auszahlungsbeleg Konto/Handkasse vorzulegen).


10. Berichtswesen

Es ist ein Endbericht vorzulegen, der nicht nur die Projektergebnisse darstellen, sondern auch einen Plan-Ist-Vergleich bieten (Antrag versus Projektergebnisse) soll. Dabei ist u. a. auf die erwarteten Projektziele, den Projektverlauf und die Indikatoren (jeweils laut Antrag - Anlage zum Förderungsvertrag) einzugehen. Kam es im Projektverlauf zu Abweichungen, sind diese zu nennen und zu begründen.


11. Entscheidungsfindung und (inhaltliche)Beurteilungskriterien

Die Entscheidungsfindung besteht aus zwei Schritten:

  • Formelle Prüfung und
  • Inhaltliche Begutachtung durch eine Fachjury (A15, WKO, Echt GRAZ)

Für die inhaltliche Begutachtung kommen folgende Kriterien zur Anwendung:

  • Erfüllung der Förderungskriterien
  • Relevanz und Wirksamkeit für die Innenstadt
  • Umsetzbarkeit
  • Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit
  • Innovationsgrad
  • Kreativität

12. Antragstellung

Der Förderungsantrag muss mittels E-Government-Formular gestellt werden.

Folgende Beilagen sind verpflichtend:

  • Aussagekräftige Beschreibung des Projektes bzw. der geplanten Maßnahme. Wie trägt diese/s dazu bei, Frequenz zu schaffen, Leerstand zu reduzieren oder die Attraktivität der Innenstadt zu steigern?
  • Finanzplan

13. Beantragungszeitraum

Anträge können ausschließlich von 01. Juli 2026 bis zum 31. Juli 2026 gestellt werden.


14. Art und Höhe der Förderung

Sämtliche nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen sind ausschließlich nicht rückzahlbare Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Förderung besteht nicht.

Eine gleichzeitige Förderung desselben Projekts durch weitere Förderungsprogramme der Abteilung für Wirtschaft- und Tourismusentwicklung ist nicht zulässig.


15. Grundlage

Diese Sonderrichtlinie basiert auf der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Beurteilung Rechtsanspruch

Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und die Vergabe der Förderung richten sich nach den Vorschriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.

16.2. Rückforderung der Förderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und/oder die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen, für die Führung des Betriebs, nicht gegeben sind.

16.3. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Sonderrichtlinie gilt von 18.06.2026 bis einschließlich 31.12.2026.

 

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