Die Stadt Graz als Stadt der Menschenrechte bringt mit der Wahlkampfbeobachtung ihr Verständnis einer städtischen Kultur der Menschenrechte zum Ausdruck: Meinungsvielfalt und Menschenwürde kennzeichnen die demokratische Kultur.
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."
Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verkündet wurde, ist Leitsatz und Maßstab der vom Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz durchgeführten menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung der Gemeinderatswahl 2026.
Die Wahlkampfbeobachtung folgt aus der „Grazer Menschenrechtsstadterklärung" des Gemeinderates vom 8.2.2001 und aus der Verpflichtung des aktuellen, im Jahr 2025 vom Gemeinderat beschlossenen Grazer Zehn-Punkte-Programms gegen Rassismus.
Der Wahlkampfbeobachtung des Menschenrechtsbeirates der Stadt Graz liegt die Überlegung zugrunde, dass die unveräußerliche menschliche Würde unter allen Umständen geachtet werden muss: Keine Wahlwerbung auf Kosten von Menschen!
Zum Thema:
Der Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz wurde mit der Durchführung der menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung der Gemeinderatswahl 2026 mit Beschluss des Stadtsenates vom 12.2.2026 beauftragt. Das Konzept wurde 2007 entwickelt und wird seither zum fünften Mal bei einer Gemeinderatswahl angewendet.
Die Stadt Graz als Stadt der Menschenrechte bringt mit der Wahlkampfbeobachtung ihr Verständnis einer städtischen Kultur der Menschenrechte zum Ausdruck: Meinungsvielfalt und Menschenwürde kennzeichnen die demokratische Kultur.
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. (Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948).
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. (Artikel 2 Absatz 1 der AEMR 1948)."
Diese beiden Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verkündet wurden, sind Leitsatz und Maßstab der von der Stadt Graz durchgeführten menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung der Gemeinderatswahl 2026.
Die Wahlkampfbeobachtung folgt aus der „Grazer Menschenrechtsstadterklärung" des Gemeinderates vom 8.2.2001 und aus der Verpflichtung des aktuellen, im Jahr 2025 vom Gemeinderat beschlossenen Grazer Zehn-Punkte-Programms gegen Rassismus.
Der Wahlkampfbeobachtung liegt die Überlegung zugrunde, dass die unveräußerliche menschliche Würde unter allen Umständen geachtet werden muss.
Keine Wahlwerbung auf Kosten von Menschen bildet die inhaltliche Klammer der menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung durch den Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz.
„Politiker:innen beim Wort nehmen"
Die Wahlkampfbeobachtung möchte „Politiker:innen beim Wort nehmen" und verzichtet bewusst auf indirekte Aussagen oder Stellungnahmen von Dritten. Dabei werden folgende Textsorten untersucht:
- Wahlwerbematerialien aller wahlwerbenden Parteien im Grazer Gemeinderatswahlkampf: Die Wahlkampfmaterialien (Parteiprogramme, Wahlplakate, Folder, Flyer, Flugblätter, Postwurfsendungen, Werbeinserate in Zeitungen und Social Media oder offizielle Internet- und Social Media Auftritte der Grazer Wahlwerbenden). Zusätzlich können andere Formen der Beobachtungen durchgeführt werden.
- Beobachtung von Aussagen der Politiker*innen der wahlwerbenden Parteien: Die zweite Ebene der Wahlkampfbeobachtung betrifft die direkten Wortmeldungen und Publikationen von Spitzenpolitiker*innen im Grazer Gemeinderatswahlkampf, wie z.B. Interviews, ausgewiesene Zitate, Gastkommentare und Leserbriefe von Politiker*innen. Zu den direkten Botschaften zählen auch die Presseaussendungen und Presseunterlagen der wahlwerbenden Gruppierungen bzw. Spitzenpolitiker*innen. Davon umfasst sind auch entsprechende Diskurse in online- und sozialen Medien. Die Wahlkampfbeobachtung muss sich auf Aussagen mit Bezug auf die Gemeinderatswahl beschränken. Ebenso muss eine Eingrenzung des zu observierenden Materials vorgenommen werden. Auch wird eine Einschränkung auf beleg- und dokumentierbare Aussagen vorgenommen, dh, sie müssen in einer der beschriebenen Arten veröffentlicht sein.
- Beobachtung der Medien oder besonders hervorzuhebender Stellungnahmen: Zusätzlich zum Umfang gemäß Punkten 1 und 2 kann der Menschenrechtsbeirat auch Medienbeiträge, Stellungnahmen von Dritten oder in besonderen (positiven und negativen) Anlassfällen tätig werden und Kommentare veröffentlichen.
Insgesamt soll ein Gesamtbild des Wahlkampfes in menschenrechtlicher Sicht vermittelt werden.
Wahlkampfbeobachtung als Bildung und Beratung
Der Menschenrechtsbeirat sieht den Nutzen der Wahlkampfbeobachtung im Sinne von „Beratung und Bildung" für die wahlwerbenden Gruppierungen wie auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Graz. Für die Wählerinnen und Wähler sind die Beobachtungsergebnisse ein Instrument, um die menschenrechtliche Relevanz politischer Diskurse im Wahlkampf erkennen und argumentativ nachvollziehen zu können. Der diskursanalytische Zugang des Menschenrechtsbeirates zum Grazer Wahlkampf möchte die vorhandene Diskurspraxis über menschenrechtsrelevante Themen sichtbar machen und einen Beitrag für mehr Menschenrechte in der politischen Kommunikation leisten.
Der Menschenrechtsbeirat kommentiert auf zwei Ebenen. Erstens wird der Wahlkampf in seiner Gesamtheit im jeweiligen Zeitraum hinsichtlich der Behandlung menschenrechtsrelevanter Themen kommentiert und menschenrechtlich bewertet. Der Fokus liegt dementsprechend nicht auf einzelnen Aussagen, sondern auf dem Diskurs zu bestimmten, von den Wahlwerbenden eingebrachten, Themen. Das ist das „Wahlkampfbarometer": Kann es so weitergehen, zeigt es grün. Gibt es Tendenzen, die Vorsicht gebieten, ist es gelb. Wenn es aus menschenrechtlicher Sicht so nicht sein darf, steht das Barometer auf rot. Diese Gesamtbewertung ist eine unter den Mitgliedern des Beirates abgestimmte Meinung, die sich durch Abwägung der beobachteten Tatsachen und der Stimmung unter den Wahlwerbenden sowie in der Bevölkerung bildet. Fakten, Wahrnehmung und Interpretation führen zum „Barometerergebnis".
Zweitens erfolgt eine Bewertung der von den wahlwerbenden Parteien eingebrachten Diskurse zu menschenrechtsrelevanten Themen im Wahlkampf.
Der Menschenrechtsbeirat erstellt auf Grundlage der Datensammlung arbeitsteilig und aus wissenschaftlicher Perspektive Kommentare, inwiefern Menschen abwertende Sachverhalte in den Werbemedien und Aussagen mit oder ohne Absicht zum Ausdruck kommen. Weiters werden Aussagen, die eine menschenrechtsfördernde Position mit Absicht zum Ausdruck bringen, dokumentiert.
Die Beurteilung beruht auf den Grundprinzipien, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind. Maßstab ist die Anerkennung der Menschenwürde in den jeweiligen Wahlkampfbotschaften.
Die Wahlkampfbeurteilung wird in Form eines „Grazer Wahlkampfbarometers" mit Ampelfarben kommuniziert.
- Grüne Ampel: „Kein Einwand". Besondere Erwähnung finden vorbildliche menschenrechtsfördernde Positionen, z.B. sind Parteiergreifung für die Anliegen von schwächeren Mitgliedern der Gesellschaft, Aufklärung und Abbau von Vorurteilen und die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts Haltungen, die mit der „grünen Ampel" bewertet werden. Menschenrechtsneutrale Aussagen werden nicht kommentiert.
- Gelbe Ampel: In Bezug auf Menschenrechts- und Antidiskriminierungspolitik problematische Äußerungen und Positionen. Besonders wird auf subtile oder implizite Vorurteile, verzerrende Darstellung, Übertreibung, absichtliches Irreführen, Unsachlichkeit, missverständliche Sprache, Verschleierung von Vorurteilen, die Herstellung falscher Zusammenhänge oder implizite Manipulierungsversuche gelegt. Dabei wird in der Beschreibung nach Intensität, Häufigkeit und Dauer differenziert.
- Rote Ampelfarbe: Aussagen und Positionen, die als Angriff auf die menschliche Würde einzustufen sind oder diese Aussagen und Positionen einzelnen Menschen aufgrund verpönter Unterscheidungen gleiche Rechte, wie Selbstbestimmungsrechte absprechen oder nicht anerkennen. Rot kennzeichnet eindeutig diskriminierende, rassistische, antisemitische oder sexistische Aussagen und Positionen, ausdrückliche Geringschätzung, die Verwendung ausgrenzender, hetzerischer, beleidigender Sprache und sonstiger Ausdrucksformen (Bilder usw.). Die rote Ampel ist als starkes Signal gedacht, deshalb müssen nachvollziehbar menschenrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, um zu dieser Bewertung zu kommen.
Die Wahlkampfbeobachtung mischt sich grundsätzlich nicht in den täglichen und laufenden Wahlkampf ein. Die Stellungnahmen sind unter keinen Umständen als Wahlempfehlungen auszulegen. Die Wahlkampfbeobachtung ist ein Instrument der Menschenrechtsstadt Graz zum Menschenrechtsschutz.
Es geht um die Beobachtung und Interpretation von Aussagen und Argumentationen, nicht um die Bewertung von Parteien oder Politiker*innen.
Aus diesem Grund nimmt der Menschenrechtsbeirat nicht unmittelbar zu einzelnen Wahlkampfmitteilungen Stellung, sondern veröffentlicht Stellungnahmen zu Diskurssträngen in Wahlkampfabschnitten.
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der kritischen Diskursanalyse, die tagesaktuelle Wahlkampfpositionen in einen größeren Kontext einreiht und auf Menschenrechtsrelevanz hin prüft.
Arbeitsschritte zur Beurteilung des Wahlkampfmaterials
- Sammlung und Inventarisierung des Textmaterials;
- Sichtung, Auswertung und Verschlagwortung des Materials nach menschenrechtlichen Kriterien und von den Parteien eingebrachten Themen;
- Sprachwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche und juristische Interpretation, wobei der Akzent auf eine ausführliche Beschreibung und Begründung zu legen ist, um Nachvollziehbarkeit und Intersubjektivität zu sichern;
- Dokumentation der Beobachtung samt Stellungnahmen der Expert*innen durch die Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates;
- Beurteilung nach Ampelfarben;
- Publikation der „Wahlkampfbarometer"-Ergebnisse auf der Website (graz.at/wahlen) und in Form von Pressearbeit (Pressekonferenzen und -aussendungen).
Interpretation nach menschenrechtsrelevanten Kriterien
Die Beurteilung des Grazer Gemeinderatswahlkampfes erfolgt anhand der nachfolgend erläuterten Kriterien. Es handelt sich um eine menschenrechtliche Interpretation und Beurteilung. Die menschenrechtliche Wahlkampfbeobachtung ist ein auf Zeit eingerichtetes Beobachtungsgremium. Seine Stellungnahmen haben keine Rechtsverbindlichkeit. Der Menschenrechtsbeirat hat in Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Kriterienkatalog ausgearbeitet, damit die Beurteilung nachvollziehbar ist. Die Kriterien sind veröffentlicht.
IV.1 Methodik der Grazer Wahlkampfbeobachtung
Kritische Diskursanalyse als Theoriefundament der Wahlkampfbeobachtung
Die menschenrechtliche Beobachtung des Grazer Wahlkampfes bedient sich unterschiedlicher - sprach-, sozial-, politik- und kommunikationswissenschaftlicher - Verfahren, die zur möglichst verlässlichen und plausiblen Interpretation von Texten Verwendung finden. Auf dieser Grundlage sollen menschenrechtsrelevante Aspekte im Grazer Wahlkampf identifiziert, beschrieben, in ihren Gesamtzusammenhang gestellt und schließlich einer Bewertung nach Ampelfarben unterzogen werden.
Das Erkenntnisinteresse: Wahlkampf auf Kosten von Menschen oder politischer Diskurs zugunsten von Menschen?
Das erkenntnisleitende Interesse des Menschenrechtsbeirates besteht darin aufzuzeigen, ob bzw. inwiefern die wahlwerbenden Parteien ihren jeweiligen Wahlkampf zum Nutzen oder auf Kosten von Menschen - konkret: ihrer Menschenrechte und ihrer Menschenwürde - betreiben. Dabei wird analysiert, was über menschenrechtsrelevante Themen wie öffentlich kommuniziert wird und inwiefern diese Diskurspraxis in Einklang oder im Widerspruch mit anerkannten Menschenrechtsstandards steht.
Die juristische Analyse der Wahlwerbung
Zur kritischen Diskursanalyse erfolgt in der Wahlkampfbeobachtung auch eine juristische Analyse und Interpretation der Wahlwerbung. Dabei sind in erster Linie jene Texte oder Statements von Interesse, die explizit Menschenrechte betreffen, die Menschenwürde berühren, im negativen Fall in Frage stellen oder diskreditieren oder in sonstiger Weise Tatbestände der Diskriminierung zum Ausdruck bringen.
Grenzen der Wahlkampfbeobachtung
Sowohl auf diskursanalytischer wie auch auf juristischer Ebene ist jedenfalls einzuräumen, dass die Wahlkampfbeobachtung ein Verfahren der Textauslegung darstellt, welches sich nicht ausschließlich auf objektiv-unverrückbare Tatsachenurteile stützen kann, sondern - vor allem bei Grenzfällen der Interpretation - immer auch Widersprüche, Einwände und Relativierungen mit bedenken muss. Unter diesem Gesichtspunkt gibt es auch keine „letztgültige Beurteilung" von Wahlwerbung, da in Wahlwerbung wie auch in deren wissenschaftlicher Betrachtung ein Geflecht von Positionen, Meinungen, Geltungsansprüchen - kurzum: von Subjektivem - stets eingeschrieben ist, über das zumeist keine Übereinstimmung zu erzielen ist. Der Menschenrechtsbeirat ist also auf der Ebene des Untersuchungsgegenstandes - Wahlwerbung - immer auch mit Werturteilen, subjektiven Aussagen, Deutungen usw. konfrontiert. Die Wahlkampfbeobachtung des Menschenrechtsbeirates legt den Anspruch auf plausible Argumentation und auf nachvollziehbare Transparenz.
Eine unbedingte Grenze ist die zur Justiz. Die Wahlkampfbeobachtung analysiert mittels Diskurs- und Menschenrechtsanalyse die politischen Diskurse in Hinblick auf deren Achtung der Menschenrechte. Ein Urteil über einen Rechtsbruch kann nur seitens der ordentlichen Gerichte festgestellt werden. Der Menschenrechtsbeirat maßt sich keine „Gerichtsähnlichkeit" in der Wahlkampfbeobachtung an.
IV.2 Welche Kriterien wendet der Menschenrechtsbeirat zur Beurteilung an?
Kriterien der sprach- und sozialwissenschaftlichen Interpretation:
- Konstruktion von Gruppen und Ableitung von benachteiligenden Maßnahmen gegen vermeintliche Außenseiter bzw. Herleitung von Privilegien für die „eigene" Gruppe
- Verwendung, Bestätigung und Erzeugung von Stereotypen und Vorurteilen; Konstruktion des „Fremden" und des „Anderen"
- Kollektivmetaphorik
- Strategien der „Entmenschlichung" von Menschen(gruppen)
- Sündenbockkonstruktion
- Täter-Opfer-Umkehr
- Abwertende Begriffe zur Bezeichnung von Personen(gruppen)
- Dogmatismus, Totalitarismus und politischer Radikalismus als „politische Rezepte gegen Personen(gruppen)"
Kriterien zur (menschen-)rechtlichen Auslegung:
- objektiver Sachverhalt
- Wer sind die vom Diskurs betroffenen Menschen (Präferenz, Opfer, Benachteiligung)?
- Wie ist welches Menschenrecht betroffen?
- Welcher „Erfolg" wird erreicht (objektive Umstände, welches Recht ist verletzt/gefördert, mögliche Auswirkung)?
- Intention
- Absicht und Wissentlichkeit
- Öffentlichkeit, Reichweite und Verbreitung
Kommunikations- und Werbestrategie
- Gestaltung, (suggestive) Wirkung auf die Wahrnehmung
- Reichweite und Grad der Öffentlichkeit
- Wiederholungshäufigkeit (Frequenz)
- Gesamtbild
- Medienvielfalt und Medienwahl
- Transparenz der Botschaft (Einklang zwischen syntaktischer- semantischer- pragmatischer Ebene)
Nach rechtlichen Gesichtspunkten werden die Texte ausgewählt (Anwendbarkeit). Im nächsten Schritt werden die Texte diskursanalytisch bearbeitet. Dabei werden Diskursschemata zu den menschenrechtlich relevanten Wahlkampfthemen herausgearbeitet (sozial- und sprachwissenschaftliche Interpretation). Im nächsten Schritt werden die Diskurse gewichtet nach der Werbestrategie, was wird bezweckt und wie öffentlichkeitswirksam ist die Botschaft. Schließlich werden die Diskursmuster nach den in Abschnitt IV.3 genannten Kriterien mit Ampelfarben belegt.
IV.3 Wie sieht die Beurteilung aus?
Der Menschenrechtsbeirat verfasst nach kritischer Prüfung sämtlicher Beurteilungskriterien (siehe oben) positive und negative Stellungnahmen zu Diskursmustern in den vorgebrachten Wahlkampfthemen und ordnet die Ampelfarbe grün besonders menschenwürdigen, gelb menschenrechtlich problematischen und rot menschenrechtswidrigen Diskursmustern zu.
1. „Grüne Ampel"
Die grüne Ampel setzt zunächst die Einhaltung der Menschenrechte und Diskriminierungsfreiheit in der Wahlwerbung zwingend im Sinne einer notwendigen, aber noch nicht hinreichenden Bedingung voraus, denn Einhaltung von Menschenrechtsstandards sollte ja der Normalfall im politischen Prozess sein.
Grundsätzlich bedeutet die grüne Ampel: Kein Einwand, keine Menschenverachtung, kein Missbrauch usw. Es werden nur zu besonders die Menschenrechte unterstützenden Politiken Stellungnahmen abgegeben.
Eine Auszeichnung wird für einen kontinuierlichen Einsatz für mehr Menschenrechte in der Grazer Kommunalpolitik, der idealerweise auch durch sichtbare Handlungen ins Bewusstsein tritt, verliehen.
Die grüne Ampel und eine besondere Hervorhebung der „Verdienste um die Menschenrechte" in der Stadt erfordern im Einklang mit der Deklaration gegen den Gebrauch von rassistischen, antisemitischen und fremdenfeindlichen Elementen im politischen Diskurs des Europarates von 2005 somit:
- Verzicht auf jedwede Diskriminierung
- Einhaltung von Menschenrechtsstandards
- Erkennbare aktive Beteiligung von benachteiligten Personengruppen als „politische Akteur*innen" (zB die Personen kommen auch selbst zu Wort)
- Erkennbare und durchgängige politische Strategie der „Gleichberechtigung", bezogen auf menschenrechtsrelevante Segregationslinien in unserer Gesellschaft (Frauenrechte, Kinderrechte usw.)
- Klare öffentliche Positionierung gegen jedwede Diskriminierung und für gesellschaftliche Vielfalt.
Die grüne Ampel erfordert also die längerfristige (dh nicht auf Einzeläußerungen bezogen) diskursanalytische Betrachtung zu den „neuralgischen Themen und Menschengruppen" der Grazer Stadtpolitik. Dabei sind jedenfalls die Kriterien 1 und 2 zu gewährleisten und zumindest ein weiteres Kriterium von 3 bis 5 nachvollziehbar zum Ausdruck kommen.
2. „Gelbe Ampel"
Die gelbe Ampel ist das „Warnlicht" für die wahlwerbenden Gruppierungen, ihre Wahlkampfstrategie an den beanstandeten Punkten zu verändern, somit also die beraterische Expertise für die Politik. Die gelbe Ampel eröffnet ein Reflexions- und Diskussionsforum für Politik und Bürger*innen. Die gelbe Ampel wird in all jenen Fällen vergeben, in denen gemäß den zuvor genannten Kriterien berechtigte Zweifel hinsichtlich der menschenrechtlichen Konformität angebracht sind.
3. „Rote Ampel"
Aussagen und Positionen (Diskurse), die als Angriff auf die menschliche Würde einzustufen sind oder diese Aussagen einzelnen Menschen aufgrund verpönter Unterscheidungen gleiche Rechte, wie Selbstbestimmungsrechte absprechen und verweigern, eindeutig diskriminierende, rassistische oder sexistische Positionen einnehmen und Geringschätzung zum Ausdruck bringen, ausgrenzende, hetzerische, beleidigende Sprache und sonstiger Ausdrucksform (Bilder usw.) verwenden, kommen in den Verdacht der roten Ampel. Die genannten Kriterien müssen begründet werden. Es müssen nachvollziehbar menschenrechtlich relevante Umstände vorliegen, um zu dieser Bewertung zu kommen. Die rote Ampel ist als wirklich starkes Signal gedacht.
