GZ.: WG-058074/2014/0012
Richtlinie des Gemeinderates vom 08.07.2021 für die Zuweisung von Startwohnungen der Stadt Graz.
Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 wird beschlossen:
I. Geltungsbereich
1. Diese Richtlinien gelten für städtische Wohnungen, die als Startwohnungen gewidmet werden.
II. Zweck
2. Startwohnungen erleichtern jungen Wohnungssuchenden den Einstieg in eine selbständige Haushaltsführung. Sie sind besonders günstig, werden ihrem Zweck entsprechend jedoch nur befristet auf 5 Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung des Mietverhältnisses um maximal weitere 5 Jahre vermietet. Das Mietverhältnis endet daher jedenfalls nach 10 Jahren. Eine Wohnversorgung von Personen, die bereits über eine städtische Wohnung verfügen, ist nicht vorgesehen.
III. Vormerkung von Wohnungssuchenden
3. Die Vergabe einer Startwohnung setzt voraus, dass hierfür ein gültiges Ansuchen vorliegt und sämtliche geforderten Unterlagen und Nachweise beigebracht wurden.
3.1. Wohnungssuchende können sich unter nachstehenden Voraussetzungen für eine Wohnungsvermittlung durch den Eigenbetrieb „Wohnen Graz" vormerken lassen:
3.1.1. österreichische Staatsbürgerschaft
3.1.2. Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz
3.1.3. Wohnungssuchende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Graz haben und auch wohnhaft sein oder
- insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet und wohnhaft gewesen sein oder
- seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Stadtgebiet von Graz berufstätig sein.
4. Als Wohnungssuchende gelten:
4.1. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
4.2. mündige minderjährige Eltern, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben
4.3. Studentinnen und Studenten, sofern sie über ein Erwerbseinkommen verfügen
4.4. Wohnungssuchende dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 27 Jahre alt sein, dies gilt auch für alle miteinziehenden Personen.
5. Das jährliche Nettohaushaltseinkommen aller Personen, die gemeinsam die neue Wohnung beziehen wollen, darf die jeweils geltenden, vom Verwaltungsausschuss über Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
6. Legen Wohnungssuchende die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 4 Wochen vor oder wird auf eine schriftliche Einladung für ein Wohnungsangebot nicht innerhalb von 3 Monaten reagiert oder wird eine angebotene Startwohnung nicht angenommen, erfolgt eine Streichung von der Vormerkliste.
IV. Ausschluss von der Vormerkung
7. Nicht vorgemerkt werden können Personen,
7.1. die sich durch wissentlich falsche Angaben im Erhebungsverfahren einen Vorteil zu erschleichen versuchen
7.2. die bereits eine städtische Wohnung angemietet haben
7.3. die aufgrund eines Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber MitbewohnernInnen, strafbare Handlung gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eine(s)r Mitbewohner(s)in)
7.4. die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen haben
7.5. die einen oder mehrere Nebenwohnsitze haben
V. Wohnungswechsel
8. Ein Wohnungswechsel aus einer Startwohnung in eine andere Startwohnung oder in eine andere städtische Wohnung kann ausnahmslos nur aus nachstehend angeführten Gründen erfolgen:
8.1. die derzeitige Wohnung kann aus gesundheitlichen Gründen vom Mieter/von der Mieterin oder einem Mitbewohner/einer Mitbewohnerin, welche/r zumindest seit 2 Jahren mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist, nachweislich nur mehr sehr schwer erreicht werden
8.2. nicht vom Mieter/der Mieterin zu verantwortende Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung
8.3. die monatlichen Wohnungskosten der derzeitigen Wohnung übersteigen regelmäßig 1/3 des Familieneinkommens oder betragen weniger als 15% davon
8.4. durch eine Änderung der in der derzeitigen Wohnung lebenden Personenzahl gegenüber der Zuweisung, wenn diese deutlich zu groß oder zu klein ist (d.h. mindestens 20% Abweichung von der angemessenen Nutzfläche; als angemessene Nutzfläche werden für 1 Person und 2 Personen 50 m² herangezogen, für 3 und mehr Personen 65 m²). Bei größer werdender Personenzahl werden nur jene Personen berücksichtigt, die seit mindestens 2 Jahren (bzw. seit der Geburt) mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt leben und gemeldet sind. In diesen Fällen ist ein Wohnungswechsel frühestens 3 Jahre ab Beginn des Mietverhältnisses möglich.
9. Bei Vorliegen der vorstehend angeführten Voraussetzungen für einen Wohnungswechsel ist Punkt 6. sinngemäß anzuwenden.
VI. Einkommensbegriff
10. Zum Einkommen gehören Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen.
10.1. Als Nettohaushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen aller künftig im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
10.2. Als monatliches „Nettoeinkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bzw. laut letztem Einkommensteuerbescheid.
10.3. Bei wesentlichen Abweichungen des aktuellen Einkommens gegenüber dem Einkommen des Vorjahres kann auch der derzeitige Monatseinkommensnachweis herangezogen werden.
10.4. Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.
VII. Verfahren
11. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" sind spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Zuweisung einer Startwohnung von dieser zu informieren.
11.1. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinien kann der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin - den Verwaltungsausschuss des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" zu dem Zweck einberufen, dass dem Ausschuss über die Zuweisung einer oder mehrerer Startwohnungen Bericht erstattet wird.
11.2. Wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder, vom Bürgermeister oder vom zuständigen Stadtsenatsreferenten/von der zuständigen Stadtsenatsreferentin verlangt wird, ist der Ausschuss jedenfalls binnen 3 Tagen einzuberufen.
VIII. Inkrafttreten
1. Diese Richtlinien treten mit 01.01.2022 in Kraft.