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Ausnahmen: Keine e-Rechnung notwendig

Für folgende Geschäftsfälle werden Rechnungen weiterhin als pdf-Dokumente akzeptiert:

  • Bar- und Kreditkartenauszahlungen
    Sofortzahlungen mittels z.B. Bargeld, Kreditkarte, Debitkarte, Prepaid-Karte.
    Dies betrifft die Handkassen in den Dienststellen sowie Dienststellen, bei denen Kreditkarten im Einsatz sind (z.B. für Reisekosten).

  • Mieten und Mietvorschreibungen auf Grund von Bestandsverträgen mit periodischen Zahlungsverpflichtungen
    Für Mieten gilt nach dem UStG eine vereinfachte Rechnungslegung.
    Der Mietvertrag (der nahezu alle Rechnungselemente enthält) und die monatlichen Vorschreibungen zusammen gelten damit als Rechnung gem. § 11 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dazu auch die Vereinfachungsregel UStR 2000 Rz 1524a.
    Achtung, Betriebskostenabrechnungen: Keine Ausnahme sind Betriebskostenabrechnungen, wenn es sich um die jährliche Betriebskostenabrechnung oder um eine von der Mietvorschreibung getrennte monatliche Betriebskostenabrechnung handelt.

  • Leasingverträge
    Leasingverträge haben ähnliche Wesensmerkmale wie Mietverträge (ein Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag).

  • Versicherungsverträge
    Versicherungsunternehmen sind nach der Verordnung BGBI. II 279/2004 von der umsatzsteuerrechtlichen Rechnungslegungspflicht befreit.

  • Sonstige periodische Zahlungsverpflichtungen (Dauerrechnungen)
    Über die BRZ-Schnittstelle ist die Übermittlung einer Dauerrechnung (z.B. Teilzahlungsvorschreibung bei Energielieferungen) nicht möglich.

  • Ausländische Vertragspartner
    Ein ausländischer Vertragspartner mit einer Betriebsstätte im Inland gilt als inländischer Vertragspartner (d.h. e-Rechnungs-Pflicht).
    Ausländische Unternehmen können auch die PEPPOL-Transport-Infrastruktur verwenden und e-Rechnungen legen.
    Die Teilnehmer ID lautet iso6523-actorid-upis::9915:b
    Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, werden weiterhin pdf-Rechnungen akzeptiert.

  • Kosten auf Grund von Bescheiden oder Gerichtsurteilen/-beschlüssen
    Kosten, die die Stadt Graz als Adressatin von Bescheiden oder Gerichtsurteilen/-beschlüssen zu leisten hat.

  • Rechnungen an Bezirksämter

  • Internetbestellungen
    Neu: 
    Internetbestellungen im Falle automatisch generierter Rechnungen (nur in Ausnahmefällen möglich)

  • Sozialamt - Bereich Behindertenhilfe
    Ausnahmen gem. § 47 Abs. 3 StBHG,
    Direktverrechnungen mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gem. § 4 Abs. 3 Z 5 StBHG möglich.

  • Sozialamt - Bereich Pflegeheime
    Heimzuzahlung
    mobile Dienste

  • Amt für Jugend und Familie
    Sonderbedarf für Pflegepersonen auf der rechtlichen Grundlage § 34 Abs. 4 StKJHG
    Kostenzuschüsse §§ 16 ff StKJHG-DVO

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