• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr - Ausnahmen

Wichtig zu wissen

Kinder, die im Zeitraum von 2. September 2017 bis einschließlich 1. September 2018 geboren sind, sind verpflichtet ab dem 11. September 2023 regelmäßig eine Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen.

Dies ist im Ausmaß von 5 Tagen pro Woche und mindestens halbtägig (4 Stunden, ohne Mittagessen) in einem Kindergarten, in einer alterserweiterten Gruppe oder in einem Kinderhaus möglich.

Nähere Informationen

Ausnahmen betreffend des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres finden Sie unter Fristen + Termine.

So funktioniert es + Formular

Ihr Kind soll keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen?

Einen begründeten Antrag übermitteln Sie bitte an die Abteilung für Bildung und Integration, abi@stadt.graz.at.
Dazu können Sie das Musterformular des Landes Steiermark verwenden.

Notwendige Unterlagen

  • Musterformular Land Steiermark
  • Begründeter Antrag in Schriftform ( Je nach Grund: fachärztliches Gutachten; Bestätigung Tagesmutter; Antrag, in dem glaubhaft gemacht wird, dass die Bildungsaufgaben nach dem Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfüllt werden)

Fristen + Termine

Was ist, wenn mein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb von Graz besuchen wird?
Wenn das Kind den Hauptwohnsitz in Graz hat, aber eine Einrichtung außerhalb von Graz besucht, ist dem ABI-Service (abiservice@stadt.graz.at) bis spätestens 30. April 2023 bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung Ihr Kind im Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 besuchen wird. Eine schriftliche Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung ist vorzulegen.

Weitere Ausnahmen:

  • Ich möchte mein Kind häuslich erziehen!
    Ein begründeter Antrag dafür muss bis spätestens 31. Dezember 2022 an die Abteilung für Bildung und Integration abi@stadt.graz.at gestellt werden.

  • Mein Kind wird ausschließlich bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater betreut!
    Ein begründeter Antrag dafür muss bis spätestens 31. Dezember 2022 an die Abteilung für Bildung und Integration abi@stadt.graz.at gestellt werden.

  • Mein Kind hat eine Behinderung oder es gibt medizinische Gründe, weshalb der Besuch eines Kindergartens für mein Kind eine unzumutbare Belastung wäre!
    Antrag für die Freistellung muss bis spätestens 31. Dezember 2022 an die Abteilung für Bildung und Integration abi@stadt.graz.at gestellt werden.

  • Mein Kind kommt mit September 2023 schon in die Schule (vorzeitige Einschulung)!
    Bitte übermitteln Sie dem ABI-Service (abiservice@stadt.graz.at) bis spätestens 30. April 2023 eine Information. Eine Bestätigung der aufnehmenden Schule ist beizulegen.

  • Mein Kind ist im aktuellen Betreuungungsjahr 2022/2023 im verpflichtenden Kindergartenjahr!
    Bitte übermitteln Sie dem ABI-Service abiservice@stadt.graz.at schnellstmöglich folgendes Formular: Vormerkung_KIGA

Kosten

Kosten für das Ansuchen um Ausnahme von der Besuchspflicht:
Mit der Zustellung des Bescheides fallen Bundesgebühren an.
Eingabegebühr: 14,30 Euro
Beilagen:               3,90 Euro je Beilage

Kontakt

Geschäftsbereich Bildungsservice
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-7474
E-Mail: abiservice@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Persönlicher Parteienverkehr und Kund:innenkontakt ist nur nach Online-Terminbuchung möglich!

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).

Zuständige Dienststelle

ABI-Service 

Servicestelle der Abteilung für Bildung und Integration