29.09.2017
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Wer künftig um eine Grazer Gemeindewohnung ansuchen möchte, muss zumindest die letzten 5 Jahre in Graz gemeldet sein (vorher 1 Jahr) oder 15 Jahre insgesamt in Graz gewohnt haben - nur Hauptwohnsitz zählt!
- Ansuchen darf auch, wer die letzten 5 Jahre in Graz berufstätig war (früher war das sofort nach Job-Beginn möglich) und nicht in Graz wohnt.
- Die Vormerkung für eine Gemeindewohnung ist neben ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen auch für EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen möglich. Konventionsflüchtlinge haben keinen Anspruch mehr auf eine Gemeindewohnung. Langfristig daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige bleiben unverändert berechtigt (Titel „Daueraufenthalt-EU").
- Ab nun können auch mündige minderjährige Alleinerzieher oder Eltern, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ansuchen.
- Es werden nur Mitbewohner berücksichtigt, die seit mindestens 2 Jahren (bzw. seit der Geburt) mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit dem Wohnungssuchenden gemeldet und wohnhaft sind.